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   FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00   

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https://dejure.org/2003,3406
FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00 (https://dejure.org/2003,3406)
FG Köln, Entscheidung vom 16.12.2003 - 9 K 458/00 (https://dejure.org/2003,3406)
FG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 9 K 458/00 (https://dejure.org/2003,3406)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Freigiebige Zuwendung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Freigiebige Zuwendung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Schenkungsteuer: - Freigiebige Zuwendung bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Schenkung an die übrigen Gesellschafter durch Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zuwendungsempfänger bei Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH; Anforderung an Schenkung unter Lebenden bei Einbringung eines Unternehmens in GmbH; Substantiellen Vermögensverschiebung für Annahme einer objektiven Bereicherung ; Anforderungen an Schenkung bei ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Schenkung durch Einbringung eines Einzelunternehmens zu Buchwerten in eine GmbH

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsteuer - Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH zu Buchwerten

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2004, 1535
  • EFG 2004, 574
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.10.1995 - II R 67/93

    Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile infolge einer Zuwendung an eine GmbH

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00
    Die Auffassung der Finanzverwaltung stehe in Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl II 1996, 160 und vom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).

    Der Senat verweist insoweit auf die BFH-Urteile II R 67/93 und II 83/92, a.a.O., denen er sich anschließt.

  • BFH, 19.06.1996 - II R 83/92

    Keine (mittelbare) Zuwendung an Gesellschafter bei Erhöhung des Werts der

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00
    Die Auffassung der Finanzverwaltung stehe in Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom 25.10.1995 II R 67/93, BStBl II 1996, 160 und vom 19.06.1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).
  • BFH, 27.04.1977 - II R 131/71

    Wohngebäude - Geschäftsgebäude - Errichtung auf eigenem Grund und Boden -

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00
    Vielmehr fand lediglich eine Werterhöhung eines ihm bereits gehörenden Vermögensgegenstandes statt, der nicht Gegenstand einer Schenkung sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.1977 II R 131/71, BStBl II 1977, 731).
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus FG Köln, 16.12.2003 - 9 K 458/00
    Gleichwohl fehlt es an einer substantiellen Vermögensverschiebung, die nach der auch für die Schenkungsteuer maßgeblichen Zivilrechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01.07.1987 IV b ZR 70/86, BGHZ 101, 229) für die Annahme einer objektiven Bereicherung erforderlich ist (vgl. Viskorf, DStR 1998, 150).
  • BFH, 12.07.2005 - II R 8/04

    Einbringung eines Einzelunternehmens in eine mit Angehörigen neu gegründete GmbH

    Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 574 veröffentlichten Urteil mit der Begründung statt, die Einbringung des Einzelunternehmens habe lediglich zu einer Erhöhung des Werts des dem Kläger bereits gehörenden Geschäftsanteils und nicht zu einer substantiellen Vermögensverschiebung geführt.
  • FG Nürnberg, 28.02.2008 - 4 K 1708/07

    Erhöhung des Werts von GmbH-Anteilen im Rahmen einer kapitalquotenverändernden

    Das FG Köln vertritt in seinem Urteil vom 16.12.2003 9 K 458/00 (EFG 2004, 574) für den Fall, dass der Wert einer im Rahmen einer Kapitalerhöhung zu leistenden Sacheinlage - z.B. aufgrund stiller Reserven - die Stammeinlage übersteigt, die Auffassung, dass es trotz der Wertsteigerung der "alten" Geschäftsanteile an einer substantiellen Vermögensverschiebung fehlt und die Werterhöhung nicht Gegenstand einer Schenkung an die Mitgesellschafter sein kann.
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