Rechtsprechung
FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ErbStG § 14 § 25 Abs. 1 Satz 2; ErbStH 2003 H 85
Stundung der ErbSt für einen Nacherwerb wegen nießbrauchsbelasteten Vorerwerbs - rechtsportal.de
ErbStG § 14 § 25 Abs. 1 Satz 2 ; ErbStH 2003 H 85
Stundung der ErbSt für einen Nacherwerb wegen nießbrauchsbelasteten Vorerwerbs - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Erbschaftsteuer: - Stundung der ErbSt für einen Nacherwerb wegen nießbrauchsbelasteten Vorerwerbs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- IWW (Kurzinformation)
Nießbrauch - Stundung beim Nacherwerb wegen nießbrauchbelastetem Vorerwerb
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Stundung der Erbschaftsteuer für einen Nacherwerb wegen Belastung eines Vorerwerbs mit einem Nießbrauchsrecht; Anwendung des § 25 Abs. 1 S. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) bei Vorliegen eines Vorerwerbs mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des Ehegatten des ...
Verfahrensgang
- FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
- BFH, 08.03.2006 - II R 29/05
Papierfundstellen
- EFG 2005, 1279
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 07.10.1998 - II R 64/96
Berücksichtigung früherer Erwerbe
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Hintergrund hierfür war das Urteil des BFH vom 07. Oktober 1998 II R 64/96 (BFHE 187, 53, BStBl II 1999, 25).b) In der Literatur vertritt Moench (…ErbStG, § 25 Rz. 39) - ebenfalls unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 07. Oktober 1998 II R 64/96 (…a.a.O.) - die Ansicht, dass die sofort fällige Steuer für den Nacherwerb allein unter Berücksichtigung der Belastung für den Nacherwerb zu berechnen ist.
Dem hat das Finanzgericht München - unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 07. Oktober 1998 (a.a.O.) - in einem Streitfall widersprochen, in dem nur der Vorerwerb, nicht aber der Nacherwerb mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten des Schenkers belastet war.
- FG Nürnberg, 28.10.2004 - IV 440/03
Berücksichtigung der Nießbrauchsbelastung von früher erworbenem Vermögen im …
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Im Gegensatz zum Finanzgericht München sieht das Finanzgericht Nürnberg hierin gerade keinen Verstoß gegen die durch § 14 ErbStG vorgeschriebene Selbständigkeit von Vor- und Nacherwerb (FG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 IV 440/2003, EFG 2005, 621).Ein Verstoß gegen die vom BFH angenommene Selbständigkeit von Vor- und Nacherwerb stellt diese Rechtsfolge gerade nicht dar (s.a. FG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 IV 440/2003, a.a.O.).
- BFH, 20.09.2000 - II B 109/99
Aufschiebend bedingte Nießbrauchsbestellung, Stundung der Schenkungsteuer
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung und dem Normenzusammenhang ist somit eine Steuerstundung bei solchen Belastungen auszusprechen, die sich ohne das in Satz 1 der Vorschrift angeordnete Abzugsverbot bereicherungsmindernd auswirken würden (vgl. BFH-Beschluss vom 20. September 2000 II B 109/99, BFH/NV 2001, 455).
- FG Schleswig-Holstein, 20.12.2004 - 3 K 218/02
Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer bei Belastung des …
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Schließlich hat das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht entscheiden, dass bei der Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer der Vorerwerb jedenfalls dann mit dem Nettowert in die Berechnung einzubeziehen ist, wenn zwischen Vor- und Nacherwerb kein Steuerklassenwechsel eingetreten ist, durch den Nacherwerb auch bei Ansatz der Bruttowerte kein Steuersatzsprung ausgelöst würde und sich der persönliche Freibetrag bei der Besteuerung des Vorerwerbs nicht in voller Höhe ausgewirkt hat (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 20. Dezember 2004 3 K 218/02, StE 2005, 186). - FG Rheinland-Pfalz, 19.09.1996 - 4 K 2761/95
Berechnung des Stundungsbetrages und Ablösungsbetrages bei einer freigebigen …
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat bei einem Sachverhalt, in dem sowohl der Vor- als auch der Nacherwerb mit Nießbrauchsrechten i.S. des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG belastet waren, entschieden, dass bei der nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG vorzunehmenden Berechnung des Stundungsbetrags für den Nacherwerb auch die Belastung des Vorerwerbs zu berücksichtigen ist (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. September 1996 4 K 2761/95, ZEV 1996, 439). - FG München, 27.10.2004 - 4 K 1798/02
Einbeziehung eines Vorerwerbs nach § 14 ErbStG , bei dem der Schenker sich den …
Auszug aus FG Köln, 05.04.2005 - 9 K 6814/01
Auch für das Finanzgericht München war dabei ausschlaggebend, dass der BFH für die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG eine Zusammenfassung von Vor- und Nacherwerb zu einem einheitlichen Erwerb ablehnt hat (FG München, Urteil vom 27. Oktober 2004 4 K 1798/02, EFG 2005, 620).
- FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 1704/02
Schenkung: unter Auflage
Denn auch für den letztgenannten Fall vertritt der Senat die Auffassung, dass der die Vorschenkung belastende Nutzungsvorbehalt zugunsten der Schenkerin im Rahmen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Steuerfestsetzung für den Nacherwerb im Wege der Stundung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu berücksichtigen ist (so bereits FG Köln, Urteil vom 5. April 2005 9 K 6814/01, StE 2005, 468, m.w.N., Rev. eingelegt, Az. des BFH II R 29/05, vgl. auch FG Nürnberg, Urteil vom 28. Oktober 2004 IV 440/2003, EFG 2005, 621, mit Anm. Hoffmann, Rev. Eingelegt, Az. des BFH II R 73/04, Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 20. Dezember 2004 3 K 218/02, StE 2005, 186, Rev. eingelegt, Az. des BFH II R 10/05, FG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 19. September 1996 4 K 2761/95, ZEV 1996, 439, und Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 25 Rz. 35). - BFH, 08.03.2006 - II R 29/05
ErbSt: Belastung früherer Schenkung mit nicht abziehbarer Belastung
Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das FA durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1279 veröffentlichte Urteil, die gegenüber den Klägern festgesetzte Erbschaftsteuer bis zum Erlöschen der Nießbrauchsrechte in Höhe von jeweils 1 673 DM zinslos zu stunden, und führte zur Begründung aus, die Steuer für die Vermächtnisse sei aufgrund der Nichtberücksichtigung der Belastung durch die Nießbrauchsrechte entsprechend höher festgesetzt worden.