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OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 9 LC 225/03 |
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Verfahrensgang
- OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 9 LC 225/03
- BVerwG, 10.10.2006 - 4 B 61.06
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 28.03.2006 - 9 LC 226/03
Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Windkraftanlagen; …
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten 9 LC 213/03, 9 LC 225/03 und 9 LC 226/03 sowie die zu diesen Verfahren beigezogenen weiteren Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. - OVG Niedersachsen, 15.09.2011 - 12 LB 218/08
Möglichkeit einer Beschränkung des Prüfprogramms eines Bauvorbescheids für eine …
Im Hinblick darauf hatte der früher u. a. zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts die Auffassung vertreten, dass jedenfalls im (norddeutschen) Flachland Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m und mehr stets die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschritten, weil sie aus Gründen der Flugsicherheit kennzeichnungspflichtig seien und dadurch die auch schon bei Anlagen geringerer Höhe wegen der Bewegung der Rotorblätter und des in der Regel massiven Mastes optische Dominanz der aus der Fläche aufragenden Windkraftanlagen noch in raumbedeutsamer Weise verstärkt werde (vgl. etwa Urt. v. 28.3.2006 - 9 LC 225/03 - Berufungsentscheidung zu dem Verfahren 2 A 62/02 (und 2 A 168/02) des VG Lüneburg). - VG Lüneburg, 14.06.2007 - 2 A 390/06
Abwägung; Begehung; EU-Vogelschutzrichtlinie; Flugkorridor; Horst; …
Die Kammer hat sich seitdem mehrfach mit dem Regionalen Raumordnungsprogramm des Beklagten befasst (vgl. Urteile v. 8. Juli 2003 - 2 A 62/02 - ; 26. April 2004 - 2 A 127/02 - ; 16. März 2005 - 2 A 192/03 - ) und es ebenso wie das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil v. 28.3.2006 - 9 LC 225/03 -) im Hinblick auf die Konzentrationswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für wirksam erachtet, ohne dass der Beklagte in einem dieser Verfahren Erwägungen zur Änderung dieser Planung oder gar eine mangelnde Eignung eines der ausgewiesenen Vorranggebiete vorgetragen hätte.