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   OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05 (https://dejure.org/2005,77413)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 N 92.05 (https://dejure.org/2005,77413)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - 9 N 92.05 (https://dejure.org/2005,77413)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Brandenburg, 31.07.2003 - 2 A 316/02

    Anschluss- und Benutzungszwang an Wasserversorgung und Abwasserentsorgung,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Fortführung der bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 31-07-03 OVG Bbg 2 A 316/02.

    Dieser Zustand ist nämlich nur eine Folge dessen, dass anstelle der Ableitung in öffentliche Anlagen eine Abwasserbehandlung und -entsorgung vor Ort durchgeführt wird (vgl. Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - NuR 2004, 602).

    Für den Gegenstand der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang maßgebend ist danach der Betrag der ersparten Anschlusskosten, in Ermangelung eines bezifferten Betrages der halbe Regelstreitwert, zuzüglich eines Betrages in Höhe des vollen Regelstreitwerts für die ohne Benutzungszwang ersparten Benutzungsgebühren (vgl. Beschlüsse vom 16. September 2003 - 2 E 123/03 - und vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn mit der Begründung des Zulassungsantrages ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 - DVBl. 2004, 822).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Eine Divergenz von der Rechtsprechung des zuständigen Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht aufgezeigt, weil weder ein konkreter vom Verwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz, noch ein solcher des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg benannt wird, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen wäre (vgl. zu den - gleichartigen -Anforderungen an eine Divergenzrüge im Revisionsrecht: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 19.12.1997 - 8 B 234.97

    Abwasserbeseitigungsanlage; Anschluß- und Benutzungszwang; Befreiung.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Die Klägerin betreibt damit auf ihrem Grundstück nicht nur die Wiederaufbereitung von gebrauchtem Wasser, sondern auch die abschließende Abwasserbeseitigung, mithin eine Aufgabe, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nicht dem Bürger, sondern der Kommune obliegt (vgl. zu den Auswirkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs auf die bisherige Abwasserentsorgung BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 234.97 - NuR 1998, 483).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Der Zulassungsgrund betrifft jedoch nur die Richtigkeit des Urteils im Ergebnis; stellt sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als offensichtlich richtig dar, liegt der Zulassungsgrund auch bei ausreichender Darlegung seiner Voraussetzungen im Hinblick auf die Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vor (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 12.01.1988 - 7 B 55.87

    Ortssatzung - Wasserversorgung - Anschlusszwang - Unzulässige Enteignung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 07.07.2005 - 9 N 92.05
    Sieht dieses Konzept für bestimmte Ortslagen eine zentrale Abwasserentsorgung vor, stellt der Anschluss- und Benutzungszwang, zu dessen Anordnung § 15 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GO - ermächtigt, das rechtliche Instrumentarium dar, um diese gemeinschaftsbezogene Bindung im Interesse der Volksgesundheit, deren Schutz die öffentliche Abwasserbeseitigung dient, gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern individuell um- und durchzusetzen(vgl. zu den Anforderungen an die Gefährdung des Schutzguts und die Verfassungsmäßigkeit des Eingriffs: BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 1986 - 7 CB 51 u. 52.85 - NVwZ 1986, 483, und vom 12. Januar 1988 - 7 B 55.87 - NVwZ-RR 1990, 96 m.w.N.).
  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Dieser Zustand ist nämlich nur eine Folge dessen, dass anstelle der Ableitung in öffentliche Anlagen eine Abwasserbehandlung und -entsorgung vor Ort durchgeführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5, juris).

    Der Kläger betreibt damit auf seinem Grundstück nicht nur die Wiederaufbereitung von gebrauchtem Wasser, sondern auch die abschließende Abwasserbeseitigung, mithin eine Aufgabe, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nicht dem Bürger, sondern der Kommune obliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5 m.w.N., juris).

  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 975/13

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen

    Dieser Zustand ist nämlich nur eine Folge dessen, dass anstelle der Ableitung in öffentliche Anlagen eine Abwasserbehandlung und -entsorgung vor Ort durchgeführt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5, juris).

    Der Kläger betreibt damit auf seinem Grundstück nicht nur die Wiederaufbereitung von gebrauchtem Wasser, sondern auch die abschließende Abwasserbeseitigung, mithin eine Aufgabe, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung nicht dem Bürger, sondern der Kommune obliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -, Rn. 5 m.w.N., juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.09.2018 - 12 S 38.18

    Aussetzungsinteresse bei offensichtlich rechtmäßiger Verfügung zum Anschluss an

    Dass auch auf einem solchermaßen ausgerüsteten Grundstück Abwasser anfällt, das der Abwasserbeseitigungspflicht des Antragsgegners unterfällt, und dass allein das Vorhandensein einer Kleinkläranlage die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zur Schmutzwasserkanalisation nicht rechtfertigt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung des Landes Brandenburg geklärt (OVG f. d. Land Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2003 - 2 A 316/02 - LKV 2004, 277, juris Rn. 35, 45 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2005 - 9 M 96.05

    Anforderungen an die Begründung des Antrags auf Zulassung eines Rechtsmittels;

    Eine nach diesen Grundsätzen hinreichende Argumentation der Beklagten ist mit dem besagten Vorbringen nicht dargelegt (vgl. Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 - OVG 9 N 92.05 -).
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