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   BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65   

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https://dejure.org/1966,10422
BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65 (https://dejure.org/1966,10422)
BSG, Entscheidung vom 05.07.1966 - 9 RV 664/65 (https://dejure.org/1966,10422)
BSG, Entscheidung vom 05. Juli 1966 - 9 RV 664/65 (https://dejure.org/1966,10422)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 17.12.1965 - 8 RV 749/64
    Auszug aus BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8" Senats vom 17, Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung grundsätzlich an, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen nach dessen Tode durch Verwaltungsakt zurückfordern kann.
  • BSG, 16.08.1961 - 11 RV 1112/60
    Auszug aus BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Die Revision stützt sich zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Rückforderung der Leistung nicht durch Vervaltungsakt"sondern durch vor den Gerichten Klage der Zivilgerichtrbarkeit geltend zu machen war, auf das Urteil des PSC in BSG 15, 14° Dort wurde ein gegen den Erben des Versorgungsberechtigten bestehender öffentlich-rechtlicher Rückforderungsansnruch in einem Fall v=1neint" in dem der Versorgungsberechtigte die Leistung mit Recht zu Lebzeiten für den folgenden Monat gemäß @ 66 Abs° 1 BVG erhalten hatte, aber vor Beginn des Zeitraums verstorben war, für den die Rente gezahlt werden war° Der damals entscheidende Senat hat angenommen, dpß der Nachlaß nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung belastet war; die Leistung an den Erblasser sei unter Vorbehalt gewährt worden° Der Erbe selbst habe keine öffentlich-rechtlichenLeistungen vom Peklagten empfangen, die Rente sei auf Grund Erbganges, also infolge einer bürgerlich«rechtlichen Beziehung zwischen ihm und dem Frh- 6 -.
  • BSG, 13.01.1966 - 9 RV 614/63

    Rückforderung von Versorgungsbezügen - Bestandskraft des Ausführungsbescheides -

    Auszug aus BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Rücknahme durch die Versorgungsbehörde (ESG 9, 170 und Urteil des erkennenden Senats vom 13. Januar 1966 - 9 RV 614/63).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene

    So haben die für die Kriegsopfer- und Soldatenversorgung zuständigen Senate des BSG übereinstimmend entschieden, dass die Versorgungsverwaltung Bezüge, die der Versorgungsempfänger zu seinen Lebzeiten zu Unrecht erhalten hatte, von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern kann (Urteile des 8. Senats vom 17. Dezember 1965 - BSGE 24, 190 = SozR Nr. 18 zu § ?7 VerwVG und vom 28. April 1966 - 8 RV 119/65 - SozEntsch 1/4 § 51 Nr. 17; Urteil des 9. Senats vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - BVBl 1967, 109; Urteil des 10. Senats vom 12. Juli 1966 - 10/11 RV 560/63 - KOV 1967, 14).
  • SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15

    Streitigkeiten nach dem SGB XII

    Auch die weiter zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.07.1966 zum Az.: 9 RV 664/65 kann nicht der Bewertung der Kammer entgegengehalten werden.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 544/65
    Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des g£ $enpts vom 170 Dezember 1965 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung grundsätzlich an9 der er bereits in seinem Urteil vom 5" Juli 1966 9 RV 664/65 beigetreten ist? daß die Versorgungsbehörde dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährte Leistungen nach dessen Tode von den Erben durch Verwaltungsakt zurückfordern kann9 und zwar gleich- 9 47 VeerG.
  • BSG, 16.07.1968 - 9 RV 506/65

    Ansprüche der Versorgungsverwaltung - Elternbeihilfe - Unberechtigte Bezüge -

    der gesetzlichen Regelung der Elternrente und der Elternbeihilfe ergibt sich ferner? daß die Versorgungsverwaltung durch die Gewährung der vollen Leistung an einen Elternteil - zumindest bei noch bestehender Ehe und bei Bestehen der ehelichen Gemeinschaft - sich von ihrer Verpflichtung auch gegenüber dem anderen Teil befreit° Da jeder der Elternteile die ganze Leistung fordern kann und die Versorgungsu verwaltung als Sdhuldner die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet iSt, handelt es sich um eine Gesamtgläubiger" schaft im Sinne des 5 428 BGB° Das Gegenstück hierzu ist die Gesamtschuld; bei ihr schulden mehrere in der Weise die Leistung" daß jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflich- "tet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (5 421 BGB)OV Sind nun an einem Rechtsverhältnis auf der Gläubigerseite und auf der Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt" so ergibt sich daraus jedoch noch nicht ohne weiteres, daß auch ein wie oben dargelegtes Gesamtschuldverhältnis besteht oder die Gläubiger die Forderung nur als Gesamtgläubiger geltend machen könnten oder müßten° Wohl aber ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch das Spiegelbild der empfangenen Leistung; das Erstattungsrechtsverhältnis ist nur die Umkehrung des Leistungsverhältnisses (vglo Urteil des erkennenden Senats vom 5a Juli 1966 - 9 RV 664/65 -)0 Diese Umkehrung des Leistungsverhältnisses führt dazu7 daß die Schuldner- und Gläubigerrollen sich vertauschen, ohne daß sich an der Rechtsnatur des Anspruchs etwas ändert° Deshalb gilt derjenige? der als Gesamtgläubiger neben den anderen Gesamtgläubigern - -.
  • BSG, 30.09.1966 - 9 RV 338/65
    Ier erkennende Senat wäre im übrigen auch nicht im Sinne des % 42 SGGan die Rechtsauffassung des damals entscheidenden 11° Senats gebunden, weil dieser in Sachen der Kriegsopferversorgung nicht mehr zuständig ist° Im übrigen schließt sich der Senat der in dem Urteil des 8° Senats vom 17. Dezember 1965 - 8 RV 749/64 - vertretenen Auffassung an, der er bereits in den Urteilen vom 5. Juli 1966 - 9 RV 664/65 - und 25° August 1966 - 9 RV 544/65 beigetreten ist, daß die Versorgungsbehörde von den Erben die dem Versorgungsberechtigten zu Unrecht gewährten Leistungen durch Verwaltungsakt zurückfordern kann, und zwar gleichgültig, ob der Rückforderungsbescheid nach @ 47 VeerG noch bei Lebzeiten des Erblassers oder erst nach dessen Tod erlassen wurde.
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