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   VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 1074/87   

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VGH Baden-Württemberg, 14.10.1987 - 9 S 1074/87 (https://dejure.org/1987,6964)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14.10.1987 - 9 S 1074/87 (https://dejure.org/1987,6964)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 14. Oktober 1987 - 9 S 1074/87 (https://dejure.org/1987,6964)
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.2003 - 9 S 872/02

    Kein Wiederaufleben der Beitragspflicht/ Rückkehrmöglichkeit zum vollen

    Das gilt, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, sowohl für die Fälle des § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RAVwS (Senat, Beschluss vom 25.05.1987 - 9 S 2459/86 - Urt. vom 14.10.1987 - 9 S 866/87 -) als auch für den Fall des § 12 Abs. 1 Satz 1 RAVwS (Senat, Normenkontrollbeschluss vom 27.01.1987 - 9 S 2504/85 -, NJW 1987, S. 1350 = VBlBW 1987, S. 306; Urt. vom 14.10.87 - 9 S 1074/87 - Urt. vom 15.10.1987 - 9 S 1635/87 - vgl. auch BVerwG, Urt. vom 29.01.1991 - 1 C 11.89 -, BVerwGE 87, 324).

    Danach sollten über den Umfang der Pflichtteilnahme klare Verhältnisse herrschen (Senat, Urt. vom 14.10.1987 - 9 S 1074/87 - Urt. vom 19.10.1993 - 9 S 51/91 -).

    Die Veranlagung zum persönlichen Pflichtbeitrag nach § 11 Abs. 2 RAVwS solle einkommensschwächeren Pflichtmitgliedern eine konkret einkommensbezogene und damit weniger belastende Beitragszahlung ermöglichen; es sei nicht zu erkennen, dass der Satzunggeber mit der prinzipiellen Trennung der beiden Beitragsarten diese Möglichkeit für den einkommensschwachen Altanwalt habe ausschließen wollen (Senat, Urt. vom 14.10.1987 - 9 S 1074/87 - Urt. vom 19.10.1993 - 9 S 51/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 9 S 51/91

    Zum (fristgebundenen) Wahlrecht eines Pflichtmitglieds hinsichtlich der

    Der Beklagte erließ unter dem 5. Februar 1990 einen Widerspruchsbescheid, in dem er den Widerspruch zurückwies, den Antrag auf Festsetzung des Beitrags auf 5/10 des Regelpflichtbeitrags ablehnte und zur Begründung anführte, eine Rückkehr auf die Beitragsermäßigung nach § 12 Abs. 1 sei nicht möglich, wie sich aus den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.10.1987 - 9 S 1074/87 - und vom 15.12.1987 - 9 S 1636/87 - ergebe.

    Die Satzung sieht insoweit keine Frist vor, so daß das Wahlrecht jederzeit ausgeübt werden kann (Senatsurteil vom 14.10.1987 - 9 S 1074/87 -, UA S. 9 f.).

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 14.10.1987, a.a.O., vom 15.12.1987 - 9 S 1636/87 - und vom 11.9.1990 - 9 S 1181/89 - die Auffassung vertreten, daß es keinen Anspruch auf rechtswahrende Erhaltung der Beitragshöchstgrenze nach § 12 Abs. 1 Satz 1 für die Zeit nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 5 Satz 1 RAVwS gibt, wenn das Mitglied zuvor die einkommensbezogene Festsetzung gewählt hat.

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