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   VGH Baden-Württemberg, 11.09.1986 - 9 S 2171/86   

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VGH Baden-Württemberg, 11.09.1986 - 9 S 2171/86 (https://dejure.org/1986,4602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 (https://dejure.org/1986,4602)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. September 1986 - 9 S 2171/86 (https://dejure.org/1986,4602)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2016 - 9 S 582/16

    Prüfungsrücktrittsausschluss bei Overloads bei Personen mit Asperger-Syndrom

    Sachdienliche Klageart bezüglich des negativen Prüfungsbescheids ist allein die Verpflichtungsklage, der gemäß § 80 Abs. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 9 S 442/08

    Zum "endgültigen Nichtbestehen" einer Prüfung - zum Ausschluss eines Fachwechsels

    Die Anknüpfung an den rechtskräftigen Abschluss eines entsprechenden Prüfungsrechtsstreitverfahrens würde daher nicht zu einem interessengerechten Ergebnis führen (vgl. Senatsbeschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 - BVerwG, Urteil vom 09.03.1989 - 2 C 59/86 -, BVerwGE 81, 298).
  • VG Karlsruhe, 30.06.2010 - 7 K 3369/09

    Juristische Staatsprüfung; universitätsinterne Bestehensanforderungen

    Andererseits kann aber auch die Universität dem Prüfling grundsätzlich nicht entgegenhalten, er habe mit der Exmatrikulation seinen Prüfungsanspruch verloren (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 23.07.2008 - W 2 K 08.752 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 - Beschl. v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -).
  • VG Sigmaringen, 25.07.2023 - 8 K 309/23

    Keine Exmatrikulation bei endgültigem Verlust des Prüfungsanspruchs

    Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin tritt nämlich die Exmatrikulation nicht schon als "normative Rechtsfolge" gleichsam kraft Gesetzes ein, wenn ein Exmatrikulationsgrund - wie hier der (Bescheid über den) Verlust des Prüfungsanspruchs - vorliegt (vgl. zur früheren Rechtslage nach § 50 Abs. 1 Satz 5 UG demgegenüber noch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.09.1986 - 9 S 2171/86 -, BeckRS 2016, 48680, wonach das endgültige Nichtbestehen "das in § 50 Abs. 1 S. 5 UG normativ bestimmte Erlöschen der Zulassung zum Studiengang" auslöste, "ohne dass es hierzu einer weiteren behördlichen Maßnahme als der des Erlasses des negativen Prüfungsbescheids [...] bedurft hätte" und "die negative Prüfungsentscheidung im Rahmen des § 50 Abs. 1 S. 5 UG Tatbestandswirkung für die Auslösung der normativ bestimmten Rechtsfolge" des Erlöschens der Zulassung hatte).
  • VG Leipzig, 01.03.2017 - 4 K 38/16

    Exmatrikulation wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung

    Die Exmatrikulation stellt dann lediglich eine Folgeentscheidung des Prüfungsbescheides dar, deren Rechtmäßigkeit allein an dessen Existenz anknüpft (vgl. BayVGH, Beschl. v. 3.2.2014 - 7 C 14.17 -, Rn. 2 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.9.1986 - 9 S 2171/86 -, ; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 904).
  • VG Freiburg, 17.04.2002 - 1 K 9/02

    Prüfungsrücktritt

    Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. zum inhaltsgleichen § 50 Abs. 1 Satz 5 UG: Beschlüsse v. 11.09.1986 - 9 S 2171/86 - und v. 08.02.1988 - 9 S 3250/87 -) bringt der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung den Prüfungsanspruch sowie die Zulassung zum Studiengang bereits allein aufgrund seiner Wirksamkeit - also noch vor etwaiger Bestandskraft - zum Erlöschen.
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