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   VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04   

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VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04 (https://dejure.org/2004,28073)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 (https://dejure.org/2004,28073)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 20. Dezember 2004 - 9 S 2530/04 (https://dejure.org/2004,28073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz für ein konkurrierendes Krankenhaus gegen Aufnahme eines Mitbewerbers in Krankenhausplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2001 - 9 S 1572/01

    "Konkurrentenklage" wegen Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass ein besonderes öffentliches Interesse an dem sofortigen Eintritt der Wirkungen des Änderungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 22.12.2003 (vgl. dazu Beschluss des Senats 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137), mit dem 24 Planbetten/Plätze des Klinikums der Beigeladenen im Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin ohne Änderung der Gesamtbettenzahl durch Umwandlung vorhandener Betten anderer Fachbereiche in den Krankenhausplan aufgenommen wurden, nicht besteht.

    Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, a. a. O.; im Ergebnis a. A. noch der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O.).

    Die grundsätzliche Versorgungsgeeignetheit des Krankenhauses der Antragstellerin wird damit jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318), was angesichts der rechtskräftigen sozialgerichtlichen Einschätzung im Übrigen auch kaum nachvollziehbar wäre, auch wenn diese für die krankenhausplanerische Auswahlentscheidung in keiner Weise bindend ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O. und vom 03.12.2001 - 9 S 2187/01 - ; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, BSGE 87, 25).

    Dies hindert zwar nicht, sich neu bewerbende Krankenhäuser nach Überprüfung der Auswahlentscheidung in den Krankenhausplan aufzunehmen, auch wenn dies zu einer (vorübergehenden) Bedarfsüberdeckung bis zu deren Rückführung in einem gesonderten Verfahren, sei es nach dem KHG oder sei es nach dem SGB V, führt (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O.).

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG (vgl. Beschlüsse des Senats 06. und 20.11.2001, a. a. O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2001 - 9 S 772/01

    Fehlender Anordnungsgrund für Schutz gegen Aufnahme eines Konkurrenten in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, a. a. O.; im Ergebnis a. A. noch der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O.).

    Letzteres mag zwar für die zweite Stufe der nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verb. mit § 1 Abs. 2 KHG zu treffenden krankenhausplanerischen Auswahlentscheidung zwischen den Krankenhäusern der Antragstellerin und der Beigeladenen von Bedeutung sein (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, a. a. O.; mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 14.01.2004 - 1 BvR 506/03

    Zum Rechtsschutz des Konkurrenten bei der Aufnahme in den Krankenhausplan

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    3 Nach der mit dem Antrag nicht angegriffenen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens, in dem die Antragstellerin als Mitkonkurrentin für die entsprechende Aufnahme ihres Krankenhauses in den Krankenhausplan zulässigerweise den zugunsten der Beigeladenen nach § 8 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG -) vom 29.06.1972 (BGBl. I S. 2626; mit späteren Änderungen) i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Landeskrankenhausgesetzes - LKHG - vom 15.12.1986 (GBl. S. 425; zuletzt geändert am 23.05.2000 ) ergangenen Änderungsfeststellungsbescheid angreift (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl. 2004, 431 = NVwZ 2004, 718), offen.

    Effektiver Rechtsschutz ist daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004, a. a. O.; im Ergebnis a. A. noch der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O.).

  • BVerwG, 12.01.1995 - 1 B 118.94

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Fortbestehen der deutschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Diesen Anforderungen genügt im Rahmen einer selbständigen Beschwerde die bloße Anschließung an die Beschwerdebegründung des Antragsgegners und die Bezugnahme auf die bisher gewechselten Schriftsätze ohne eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118/94 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8; Beschluss vom 30.10.1961 - III C 178/60 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 6).
  • BVerwG, 18.12.1986 - 3 C 67.85

    Anforderungen an den Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung der Aufnahme eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Die grundsätzliche Versorgungsgeeignetheit des Krankenhauses der Antragstellerin wird damit jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318), was angesichts der rechtskräftigen sozialgerichtlichen Einschätzung im Übrigen auch kaum nachvollziehbar wäre, auch wenn diese für die krankenhausplanerische Auswahlentscheidung in keiner Weise bindend ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O. und vom 03.12.2001 - 9 S 2187/01 - ; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, BSGE 87, 25).
  • BSG, 29.05.1996 - 3 RK 23/95

    Anspruch eines Nicht-Plankrankenhauses auf Abschluß eines Versorgungsvertrages

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Nur dann kann ein Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages bestehen (vgl. BSG, Urteil vom 29.05.1996 - 3 RK 23/95 -, BSGE 78, 233).
  • BVerwG, 25.07.1985 - 3 C 25.84

    Anspruch auf Bescheidung im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage; Aufnahme

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Die Darstellung der Gründe für eine eigene Aufnahme in den Krankenhausplan kommt in aller Regel zu spät, wenn die Argumente nicht im Zusammenhang mit der Aufnahmeentscheidung zugunsten des Konkurrenten vorgebracht werden können (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25/84 -, BVerwGE 72, 38).
  • BSG, 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 R

    Krankenhaus - Versorgungsvertrag - Klage - ermessensfehlerfreie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Die grundsätzliche Versorgungsgeeignetheit des Krankenhauses der Antragstellerin wird damit jedoch nicht in Frage gestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.1986 - 3 C 67/85 -, NJW 1987, 2318), was angesichts der rechtskräftigen sozialgerichtlichen Einschätzung im Übrigen auch kaum nachvollziehbar wäre, auch wenn diese für die krankenhausplanerische Auswahlentscheidung in keiner Weise bindend ist (vgl. dazu Beschlüsse des Senats vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, a. a. O. und vom 03.12.2001 - 9 S 2187/01 - ; vgl. auch BSG, Urteil vom 05.07.2000 - B 3 KR 20/99 -, BSGE 87, 25).
  • BVerwG, 30.10.1961 - III C 178.60

    Mindestanforderung an eine Revisionsschrift - Bezugnahme auf von der Klägerin

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 20.12.2004 - 9 S 2530/04
    Diesen Anforderungen genügt im Rahmen einer selbständigen Beschwerde die bloße Anschließung an die Beschwerdebegründung des Antragsgegners und die Bezugnahme auf die bisher gewechselten Schriftsätze ohne eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.01.1995 - 1 B 118/94 -, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 8; Beschluss vom 30.10.1961 - III C 178/60 -, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 6).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2007 - 9 S 2240/06

    Klagebefugnis eines Krankenhausträgers gegen die Aufnahme von Betten eines

    Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2006 - 9 S 2182/06

    Vorläufiger Rechtsschutz: Zum Anspruch auf effektiven Rechtsschutz eines

    Dem folgend hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - (juris) den Antrag eines um die (Neu)Aufnahme in den Krankenhausplan konkurrierenden Bewerbers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner (zulässigen) Anfechtungsklage gegen den zugunsten eines ebenfalls die Aufnahme begehrenden Mitbewerbers erteilten und für sofort vollziehbar erklärten Änderungsfeststellungsbescheid für zulässig erachtet (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2005 - 13 B 1626/05 -, NVwZ-RR 2006, 481; im Ergebnis noch a.A. der Senat in seinen Beschlüssen vom 06.11.2001 - 9 S 772/01 -, NVwZ-RR 2002, 504 und vom 20.11.2001 - 9 S 1572/01 -, ESVGH 52, 137).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 - 9 S 1821/05

    Beiladung und Aufnahme in den Krankenhausplan

    Dies führt zwar zu einer Konkurrenzsituation, die den jeweils unterlegenen Aufnahmebewerber zur Drittanfechtung einer den Konkurrenten begünstigenden Entscheidung berechtigt, um die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den möglicherweise zu Unrecht aufgenommenen Mitbewerber zu verhindern, die eine Rückgängigmachung der Entscheidung praktisch unmöglich machen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718; Beschlüsse des Senats vom 12.07.2005 - 9 S 240/05 - und vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - vgl. auch zum Anspruch eines neu hinzutretenden Krankenhauses: BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 04.03.2004 - 1 BvR 88/00 -, NJW 2004, 1648).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2005 - 9 S 240/05

    Aufnahme in den Krankenhausplan - Bedarfsanalyse

    Im Übrigen hat der Senat im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, 2. Kammer des 1. Senats, vom 14.01.2004 (- 1 BvR 506/03 -, DVBl 2004, 431 = NVwZ 2004, 718) seine Rechtsprechung zum (vorläufigen) Konkurrentenschutz bei Aufnahme eines Mitbewerbers in den Krankenhausplan durch einen Änderungsfeststellungsbescheid mit Beschluss vom 20.12.2004 - 9 S 2530/04 - zugunsten des davon betroffenen Krankenhauses modifiziert.
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