Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94   

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https://dejure.org/1994,4257
VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94 (https://dejure.org/1994,4257)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 (https://dejure.org/1994,4257)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - 9 S 3044/94 (https://dejure.org/1994,4257)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Vorläufiger Rechtsschutz: Erteilung vorläufiger Bescheinigung über erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen (studienbegleitender Leistungsnachweis)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 329 (Ls.)
  • VBlBW 1995, 85 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 12.02.1985 - 9 S 3025/84

    Praktikumsschein; differenziertes Bewertungssystem; Grenzhärte

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94
    Dabei liegt es im nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterworfenen Beurteilungsspielraum des Lehrveranstaltungsleiters, auf welche Weise er die erfolgreiche Teilnahme eines Studenten feststellen will (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 12.2.1985 - 9 S 3025/84-).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1986 - 9 S 810/86

    Vorläufige Zulassung zu einer erneuten Ärztlichen Prüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94
    Zwar mag im Regelfall die Ausschöpfung der nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen gegebenen Wiederholungsmöglichkeiten vor einer Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zumutbar sein und deshalb der Annahme eines Anordnungsgrundes entgegenstehen, zumindest wenn es um - typischerweise thematisch eng begrenzte - studienbegleitende Leistungsnachweise geht und auch nur begrenzte Zeitverluste von einem Semester je Prüfungsversuch in Rede stehen (vgl. für die Ärztliche Vorprüfung bzw. den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Hess. VGH, Beschluß vom 29.9.1992, DVBl. 1993, 750; offengelassen im Senatsbeschluß vom 28.12.1992 - 9 S 2520/92-, DVBl. 1993, 508, jeweils m.w.N.; für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung als Erstprüfung Senatsbeschluß vom 20.3.1986 - 9 S 810/86-).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.1985 - 9 S 203/85

    Teilnahme an Lehrveranstaltung - Leistungsnachweis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94
    Ein Bewertungsvorrecht ist in diesen Fällen nur insoweit von Bedeutung, als die Anforderungen im einzelnen, nach denen die Kursteilnehmer den Leistungsnachweis erhalten, vom verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung nach pädagogisch-didaktischen Erfordernissen aufgrund seiner Lehrerfahrung abstrakt-generell nach Inhalt und Verfahren festgelegt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 5.7.1985 - 9 S 203/85 - KMK-HSchR 1986, 400).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1990 - 9 S 601/90

    Vorläufiger Rechtsschutz: Teilnahmebescheinigung für zahnmedizinische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Anträge, die auf die Erteilung vorläufiger Bescheinigungen über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an Kursen und Praktika (studienbegleitende Leistungsnachweise) gerichtet sind, grundsätzlich zulässig, sofern sie auf die Behauptung gestützt werden, der Antragsteller habe alle geforderten Mindestleistungen erbracht (vgl. Senatsbeschluß vom 20.3.1990 - 9 S 601/90-, NVwZ-RR 1991, 82 = WissR 1990, 264; vom 20.3.1990 - 9 S 461/90-).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.12.1992 - 9 S 2520/92

    Rüge fehlerhafter Aufgabenstellung im schriftlichen Teil der Ärztlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.12.1994 - 9 S 3044/94
    Zwar mag im Regelfall die Ausschöpfung der nach den jeweiligen Prüfungsbestimmungen gegebenen Wiederholungsmöglichkeiten vor einer Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutzes zumutbar sein und deshalb der Annahme eines Anordnungsgrundes entgegenstehen, zumindest wenn es um - typischerweise thematisch eng begrenzte - studienbegleitende Leistungsnachweise geht und auch nur begrenzte Zeitverluste von einem Semester je Prüfungsversuch in Rede stehen (vgl. für die Ärztliche Vorprüfung bzw. den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Hess. VGH, Beschluß vom 29.9.1992, DVBl. 1993, 750; offengelassen im Senatsbeschluß vom 28.12.1992 - 9 S 2520/92-, DVBl. 1993, 508, jeweils m.w.N.; für die Zulassung zu einer erneuten Prüfung als Erstprüfung Senatsbeschluß vom 20.3.1986 - 9 S 810/86-).
  • OVG Sachsen, 09.03.2017 - 5 B 50/17

    Vorläufige Neubewertung einer Prüfung; Leistungsnachweis

    Angesichts der Ausbildungsdauer verzögert sich der Eintritt ins Berufsleben dadurch nicht unangemessenen oder inadäquat, so dass i. d. R. kein Verstoß gegen Art. 12 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorliegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a. a. O., Rn. 4; OVG NRW, Beschl. v. 16. November 2005 - 19 B 1597/05 -, juris Rn. 4 ff.; VGH BW, Beschl. v. 19. Dezember 1994 - 9 S 3044/94 -, juris Rn. 8; OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. Mai 1993 - 3 M 19/93 -, juris Rn. 11/12; HessVGH, Beschl. v. 29. September 1992 - 6 TG 1517/92 -, juris Rn. 2; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 908; a. A.: W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 123 Rn. 26; Zimmerling/Brehm NVwZ 2004, 651, 653).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2001 - 9 S 1164/01

    Befangenheit des Prüfers - Vorfestlegung vor Ende der Prüfung

    Keinesfalls steht die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung dem Erlass einer einstweiligen Anordnung von vornherein entgegen (Senat, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2000 - 14 B 634/00

    Verfassungsmäßigkeitsvoraussetzungen einer hochschulrechtlichen Anordnung einer

    Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. September 1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl 1993, 57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = NVwZ 1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Dezember 1994 - 9 S 3044/94 -, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Auflage, 1994, Rdnr. 415 a.E.
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