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   LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97   

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https://dejure.org/1998,7669
LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97 (https://dejure.org/1998,7669)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97 (https://dejure.org/1998,7669)
LAG Hessen, Entscheidung vom 31. März 1998 - 9 Sa 1488/97 (https://dejure.org/1998,7669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aus abgeführten Anteilen der Einnahmen aus wahlärztlichen stationären Leistungen des leitenden Abteilungsarztes gespeister Fonds; Schadensersatz gegenüber einem Träger eines hessischen Krankenhauses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Arbeitgebers: Fondsbeteiligung - offensichtlich unbilligen Verteilungsbeschluss des Fondsausschusses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.01.1990 - 5 AZR 34/89

    Anspruch auf Beteiligung an einem ärztlichen Mitarbeiterfonds - Treuhänderische

    Auszug aus LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97
    Der Kläger kann von dem Beklagten DM 33.598,74 brutto Schadenersatz nebst 4 v.H. Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 09. Oktober 1996 verlangen, weil ihm ein Schaden in dieser Höhe dadurch entstanden ist, daß der Beklagte seine Pflichten als Treuhänder an dem Fonds, der in der urologischen Abteilung des von ihm unterhaltenen "Krankenhauses N." für abzuführende Teile der Einnahmen des Chefarztes aus wahlärztlicher Tätigkeit zu errichten ist und aus diesem gespeist wird, dem Kläger gegenüber gem. § 242 BGB schuldhaft verletzt hat (BAG Urteil vom 24.01.1990 - 5 AZR 34/89 - nicht veröffentlicht, Bl. 93.100 d.A., unter B III, Bl. 99 d.A.).

    Diese war gem. §§ 6 Abs. 1 KHFondsV, 317 BGB dem Fondsausschuß als Drittem überlassen (BAG Urteil vom 24.01.1990, a.a.O., unter B I, Bl. 100 d.A.).

    Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt hat er die Beschlüsse des Fondsausschusses zu überprüfen, weil er verpflichtet ist, für die ordnungsgemäße Beteiligung auch des Klägers am Fonds zu sorgen (BAG Urteil vom 03.08.1983, a.a.O., unter I; vom 24.01.1990, a.a.O., unter B III).

    c.) Der Anspruch des Klägers ist weder verjährt noch verfallen, §§ 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB , 70 BAT (BAG Urteil vom 24.01.1990, a.a.O., unter B IV).

  • BAG, 03.08.1983 - 5 AZR 306/81

    Krankenhaus - Mitarbeiterfonds - Fondsabgabe - Schadensersatz

    Auszug aus LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97
    Die Erfüllung seines Anspruchs gegen den Beklagten auf Beteiligung an dem Mitarbeiterfonds in dem nunmehrigen Klagezeitraum vom 01. September 1994 bis 28. Februar 1997 ist gem. §§ 275 Abs. 1, 280 BGB in dieser Höhe nachträglich durch Verschulden des Beklagten unmöglich geworden, weil der Beklagte die in dem Fonds angesammelten und nur aus diesem zu begleichenden Beträge (BAG Urteil vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, unter II e; BAGE 43, 339, 346 = AP Nr. 37 a.a.O.) in der genannten Höhe an andere Ärzte ausgezahlt hat.

    Es ist davon auszugehen, daß diese Pflicht des Beklagten Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien geworden ist (BAG Urteil vom 03.08.1983, a.a.O., unter I 1 a).

    Jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt hat er die Beschlüsse des Fondsausschusses zu überprüfen, weil er verpflichtet ist, für die ordnungsgemäße Beteiligung auch des Klägers am Fonds zu sorgen (BAG Urteil vom 03.08.1983, a.a.O., unter I; vom 24.01.1990, a.a.O., unter B III).

  • BAG, 17.02.1993 - 7 AZR 373/92

    Arbeitsentgelt: Freistellung als Personalrat - Beiträge aus dem Liquidationspool

    Auszug aus LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97
    Bei dem Anteil des Klägers muß auch berücksichtigt werden, daß die Beteiligung am Mitarbeiterfonds zur arbeitsvertraglichen Vergütung des Klägers gehört (BAG Urteil vom 17.02.1993 - 5 AZR 373/92 - NZA 1994, 138, 139).
  • BAG, 19.10.1983 - 5 AZR 64/81

    Rückzahlung - Sonderfonds - Überzahlte Anteile - Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97
    Die Erfüllung seines Anspruchs gegen den Beklagten auf Beteiligung an dem Mitarbeiterfonds in dem nunmehrigen Klagezeitraum vom 01. September 1994 bis 28. Februar 1997 ist gem. §§ 275 Abs. 1, 280 BGB in dieser Höhe nachträglich durch Verschulden des Beklagten unmöglich geworden, weil der Beklagte die in dem Fonds angesammelten und nur aus diesem zu begleichenden Beträge (BAG Urteil vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche, unter II e; BAGE 43, 339, 346 = AP Nr. 37 a.a.O.) in der genannten Höhe an andere Ärzte ausgezahlt hat.
  • LAG Sachsen, 27.08.2010 - 2 Sa 635/09

    Unbegründete Stufenklage zur krankenhausrechtlichen Mitarbeiterbeteiligung an

    Ein arbeitsvertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht jedenfalls mangels Arbeitsvertrages mit dieser nicht (die Rechtsprechung zur Frage einer Treuhänderschaft betraf stets Fallkonstellationen, in denen ein Arbeitsvertrag zum Träger bestand, vgl. etwa BAG vom 03.08.1983 - 5 AZR 306/81 - Juris; Hess. LAG vom 31.03.1998 - 9 Sa 1488/97 - Juris).
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