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LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 17.10.2007 - 4 Ca 5279/07
- LAG Düsseldorf, 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07
- BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
Wird zitiert von ... (4)
- BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08
Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht …
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2008 - 9 Sa 2016/07 - wird zurückgewiesen. - LAG Düsseldorf, 04.03.2011 - 6 Sa 858/10
Zulässigkeit der Berufung bei verdeckter Klagehäufung; Eingruppierung in die …
Im Tenor der vom Bundesarbeitsgericht bestätigten Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 - wird jedoch festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist "die Gehaltstarifverträge bzw. Entgelttarifverträge für die Hessische Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden" (Hervorhebung durch Unterzeichner). - LAG Düsseldorf, 18.01.2011 - 16 TaBV 71/10
Eingruppierung einzelner Arbeitnehmer in ERA-Tarifverträge der hessischen Metall- …
Dementsprechend ist auch das Bundesarbeitsgericht bei Auslegung der identischen Vertragsklausel in dem oben zitierten Urteil vom 21.10.2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht nur die Gehaltstarifverträge, sondern auch die Entgelttarifverträge der hessischen Metallindustrie Anwendung fänden, wie sowohl dem Tenor der vom BAG bestätigten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Düsseldorf v. 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 - n.v.) als auch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter Rn. 57 zu entnehmen ist. - LAG Düsseldorf, 21.01.2011 - 6 Sa 1369/10
Arbeitsentgelt; Anspruch auf Zahlung der ERA-Strukturkomponente
Dementsprechend ist das Bundesarbeitsgericht bei Auslegung der identischen Vertragsklausel in dem oben zitierten Urteil vom 21.10.2009 zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht nur die Gehaltstarifverträge, sondern auch die Entgelttarifverträge der hessischen Metallindustrie Anwendung fänden, wie sowohl dem Tenor der vom BAG bestätigten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG Düsseldorf v. 28.03.2008 - 9 Sa 2016/07 - n.v.) als auch den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts unter Rn. 57 zu entnehmen ist.