Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.04.1989 - 9 U 252/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,8198
OLG Düsseldorf, 12.04.1989 - 9 U 252/88 (https://dejure.org/1989,8198)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.04.1989 - 9 U 252/88 (https://dejure.org/1989,8198)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. April 1989 - 9 U 252/88 (https://dejure.org/1989,8198)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,8198) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1989, 819
  • NVwZ-RR 1989, 607
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Oldenburg, 30.01.2014 - 1 U 104/13

    Pflicht zur Kanalbeseitigung trotz öffentlich-rechtlicher Baulast

    Eine solche Duldungspflicht ergibt sich insbesondere nicht aus einer etwaigen Baulast, und zwar unabhängig davon, ob bzw. welche Leitungen tatsächlich unter einer solchen Baulast liegen, denn die Baulast bewirkt keine privatrechtlichen Nutzungsansprüche bzw. Duldungspflichten (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., Einl v § 854 RN 15 m. w. N.; BGH NJW 1984, 124, OLG Düsseldorf OLGZ 1992, 208 Urteil des Senats vom 26.9.2013 - 1 U 25/13)).
  • BGH, 16.04.2021 - V ZR 85/20

    Notwegrecht: Möglichkeit der Errichtung einer Zufahrt über ein anderes Grundstück

    (b) Dem Eigentümer des verbindungslosen Grundstücks ist es grundsätzlich auch zuzumuten, einen Rechtsstreit zu führen, wenn die anderweitige Verbindung zu dem öffentlichen Weg nur auf diese Weise hergestellt werden kann (zutreffend OLG Köln, OLGZ 1967, 156, 160 zu Rechtsmitteln gegen eine Widmungsbeschränkung; MüKoBGB/Brückner, 8. Auflage, § 917 Rn. 13; ähnlich auch OLG Düsseldorf, OLGZ 1992, 208, 213).
  • OLG Hamburg, 31.05.2016 - 4 U 31/16

    Nachbarschutz in Hamburg: Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer an der

    Aus einer Baulast ergibt sich insbesondere kein Nutzungsanspruch des Eigentümers des begünstigten Grundstücks und mit ihr korrespondiert auch keine Duldungspflicht des Eigentümers des dienenden Grundstücks gegenüber dem anderen Grundstückseigentümer (so die ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 08.07.1983 - V ZR 204/82, juris Rz. 10 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.1985 - V ZR 152/83, juris Rz. 20; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.1989 - 9 U 252/88, juris Rz. 25; erst kürzlich wieder OLG Koblenz, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 U 117/13, juris Rz. 27 f. außerdem Grziwotz/Lüke/Saller- Grziwotz , Praxishandbuch Nachbarrecht, 2. Auflage 2013, 4. Teil Rn. 181).
  • VG Braunschweig, 27.11.2019 - 1 A 1/19

    Brücke; Interessentenschaft; nichtöffentlicher Weg; Observanz;

    Unabhängig davon, ob dieser Anspruch auf dem Verwaltungsrechtsweg überhaupt eingeklagt werden kann (vgl. VG Stade, Urt. v. 13.5.2004 - 1 A 1424/01 -, juris Rn. 25; siehe auch BVerwG, Urt. v. 26.3.1976 - IV C 7.74 -, juris Rn. 25 ff.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.4.1989 - 9 U 252/88 -, juris Rn. 20, 29), ist dafür Voraussetzung, dass ein öffentlicher Weg vorliegt.
  • OVG Saarland, 25.07.2005 - 3 W 10/05

    Vorzeitige Besitzeinweisung; Anforderungen an Gesamtplanung

    Zweifelhaft ist bereits im Ansatz, ob die Beigeladene als Trägerin eines im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens, über dessen Zulassung - wie hier - im Wege der Planfeststellung mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu befinden ist, für die Verbindung von den Vorhabenzwecken dienenden Anlagen und Einrichtungen mit dem öffentlichen Wegenetz überhaupt das Notwegerecht gemäß § 917 BGB einfordern kann, denn die §§ 29, 30 PBefG eröffnen ihr die Möglichkeit, zur Realisierung des im öffentlichen Interesse liegenden Vorhabens eine Änderung der rechtlichen Gegebenheiten herbeizuführen vgl. zum Bespiel BVerwG, Urteil vom 6.11.1981 - 4 C 66/78 - E 64, 202; im übrigen OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.1989 - 9 U 252/88 - NVwZ-RR 1989, 607, zitiert nach Juris, wonach der Einsatz einer von Grundstücken umschlossenen Fläche für öffentliche Zwecke keine ordnungsgemäße Benutzung im Verständnis von § 917 BGB darstellt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht