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VGH Hessen, 22.03.1988 - 9 UE 1658/84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Niedersachsen, 23.10.2003 - 12 LC 4/03
Gewährung von elternunabhängiger Ausbildungsförderung; Voraussetzungen für die …
Die Zulässigkeit einer derartigen Vorabentscheidung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass es sich dabei um eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Fallkonstellationen handeln muss (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.2.1994 -11 C 55.92 - , Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 110; VGH Kassel, Beschluss v. 22.3.1998 - 9 UE 1658/84 - juris Nr. MWRE109218816 [zur elternunabhängigen Förderung], Kreutz, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 46 Anm. 19;… a.A. Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 3. Aufl. 1991, § 46 Rn. 12; OVG Berlin, Beschluss v. 15.2.1982 - 7 S 3.82 - , FamRZ 1983, 219 [zur elternunabhängigen Förderung]). - VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 49/02
Streit über den Umfang der Gewährung von elternunanhängigem BAföG; Zulässigkeit …
Dementsprechend war in der obergerichtlichen Rechtsprechung zunächst umstritten, ob über diese Frage vorab durch einen Grundlagenbescheid entschieden werden kann (vgl. die Entscheidungen des VGH Kassel vom 22.3.1988 - 9 UE 1658/84 - (bejahend) sowie des OVG Berlin vom 15.2.1982 - 7 S 3.82 - (verneinend); Leitsätze, jeweils zitiert nach juris). - VGH Hessen, 06.02.1990 - 9 UE 2323/88
Zur elternunabhängigen Ausbildungsförderung nach abgeschlossener Lehre
Denn für die Planung desjenigen, der eine Ausbildung beginnen will, sind nicht nur die in § 46 Abs. 5 Satz 1 Ziffern 1 -- 4 BAföG ausdrücklich genannten Förderungsvoraussetzungen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht behandelten Fragen nach der Förderungsdauer und Förderungsart von entscheidender Bedeutung, sondern auch die Frage, ob die einem Auszubildenden zustehenden Förderungsleistungen von der Höhe des elterlichen Einkommens und Vermögens abhängen oder unabhängig hiervon gewährt werden sollen (vgl. hierzu bereits die Urteile des erkennenden Senats vom 23. Februar 1988 -- 9 UE 1368/85 -- und vom 22. März 1988 -- 9 UE 1658/84 --).