Rechtsprechung
OLG Koblenz, 09.08.2007 - 9 UF 450/07 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Tragung der elterlichen Sorge in gemeinsamer elterlicher Verantwortung; Umfang der elterlichen Sorge; Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Änderung des Wohnortes des Kindes; Anforderungen an die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts
- unalex.eu
Art. 3 HKÜ
- Judicialis
HKiEntÜ Art. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HKiEntÜ Art. 3
Wohnortwechsel des Kindes innerhalb der EU durch Aufenthaltsbestimmungsrechts eines sorgeberchtigten Elternteils gedeckt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Wegzug des Kindes ins Ausland bei gemeinsamer elterlichen Sorge
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Heimlicher Umzug nach England - Kindesentführung durch die Mutter oder Ausübung des (Mit-)Sorgerechts?
- streifler.de (Kurzinformation)
Aufenthaltsbestimmung: Bei alleinigem Aufenthaltsbestimmungsrecht dürfen Kinder auch ins europäische Ausland umgesiedelt werden
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Aufenthaltsbestimmungsrecht: Umzug in ein anderes EU-Land ist keine Kindesentführung - OLG zur widerrechtlichen Verbringung eines Kindes im Sinne des Haager Kindesentführungsübereinkommens
Verfahrensgang
- AG Betzdorf, 26.06.2007 - 5 F 212/07
- OLG Koblenz, 09.08.2007 - 9 UF 450/07
Papierfundstellen
- NJW 2008, 238
- FamRZ 2008, 813 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 22.12.2000 - 17 UF 393/00
Zur Widerrechtlichkeit im Sinne des § 3 HKiEntÜ
Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2007 - 9 UF 450/07
Die Umgangsrechte schützt das Übereinkommen allein durch Art. 21 (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 645). - OLG Düsseldorf, 14.07.1993 - 4 UF 66/93
Rückgabe entführter Kinder; Auszug aus Familienwohnung; Ausübung des Sorgerechts; …
Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2007 - 9 UF 450/07
Es ist ausreichend, wenn der getrennt lebende Elternteil sein Mitsorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern pflegt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 468; OLG Hamm, FamRZ 2004, 723; Staudinger-Pirrung, 1994, Rn. 644 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 181). - OLG Hamm, 01.08.2003 - 11 UF 121/03
Anforderungen an die Ausübung des (Mit-)Sorgerechts im Sinne der HKiEntÜ
Auszug aus OLG Koblenz, 09.08.2007 - 9 UF 450/07
Es ist ausreichend, wenn der getrennt lebende Elternteil sein Mitsorgerecht dadurch ausübt, dass er den Umgang mit seinen bei dem anderen Elternteil lebenden Kindern pflegt (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2003, 468; OLG Hamm, FamRZ 2004, 723;… Staudinger-Pirrung, 1994, Rn. 644 Vorbem. zu Art. 19 EGBGB, anderer Ansicht: OLG Düsseldorf, FamRZ 1994, 181).
- OLG Stuttgart, 08.10.2020 - 15 UF 176/20
Elterliche Sorge: Beschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eines …
Soweit die Gegenansicht aus der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Deutschland eine Beschränkung auf das Recht zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland herleiten will (…Benicke in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB, AT, 3. Aufl. 2016, Art. 3 HKÜ Rn. 12;… Hausmann, a.a.O., Rn. U 98; OLG Köln FamRZ 2010, 913 [entferntes Land, Thailand]; OLG Koblenz NJW 2008, 238, 239 [Beschränkung nur, soweit es um Nichtmitgliedstaaten der EU geht]), vermag diese Ansicht schon im Ansatz nicht zu überzeugen. - OLG Köln, 29.10.2009 - 21 UF 158/09 Auch wenn ein Wechsel des Wohnortes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils zu akzeptieren ist, da der andere Elternteil seine Mitsorge in derartigen Fällen auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 09.08.2007 - 9 UF 450/07 - NJW 2008, 238 ff.), beinhaltet eine Übersiedelung von Deutschland nach Thailand aufgrund der Entfernung und der damit zusammenhängenden Probleme einer hinreichenden Kommunikation mit dem Kind und dessen Bezugspersonen im sozialen Umfeld, dass eine Ausübung der den Kindeseltern gemeinsam zustehenden Teilbereiche der elterlichen Sorge, wie z. B. der Gesundheitsfürsorge, der Vermögenssorge sowie die Entscheidung über die Religion und den Schulbesuch, tatsächlich unmöglich gemacht würde.