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   OLG Schleswig, 14.04.1998 - 9 W 180/97   

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https://dejure.org/1998,18355
OLG Schleswig, 14.04.1998 - 9 W 180/97 (https://dejure.org/1998,18355)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.04.1998 - 9 W 180/97 (https://dejure.org/1998,18355)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. April 1998 - 9 W 180/97 (https://dejure.org/1998,18355)
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Celle, 22.11.2006 - 23 W 13/06

    Prozesskostenhilfe für einen mittellosen Streitgenossen: Vergütungsanspruch des

    Der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts, der neben der mittellosen Partei auch einen leistungsfähigen Streitgenossen in derselben Angelegenheit vertritt, ist nicht auf den Mehrvertretungszuschlag beschränkt, sondern umfasst die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei nach § 123 BRAGO ausgelösten Anwaltsgebühren (so auch OLG München, NJW-RR 1997, 191; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1493; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200; OLG Schleswig, JurBüro 1998, 476; OLG Köln, NJW-RR 1999, 725; OLG Hamm, AGS 2003, 509).
  • OLG Hamm, 25.02.2003 - 23 W 341/02

    Anspruch eines ohne Einschränkung beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der

    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, daß der Rechtsanwalt jedenfalls dann, wenn er - wie hier - ohne Einschränkung beigeordnet worden ist, die Gebühren des § 123 BRAGO in voller Höhe aus der Staatskasse verlangen kann (vgl. SchlHOLG, JurBüro 1998, 476; OLG Düsseldorf, MDR 1997, 1071; LAG Rheinland-Pfalz, JurBüro 1998, 30; OLG Stuttgart, JurBüro 1997, 200; LG Frankenthal, JurBüro 1997, 92; Fischer, JurBüro 1998, 4; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 122 BRAGO RdNr. 65; Gerold/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 RdNr. 23; AnwKomm-BRAGO, Schnapp, § 130 Fußnote 1 zu RdNr. 5).
  • LG Mosbach, 13.07.2011 - 5 T 47/11

    Beigeordnetem Rechtsanwalt steht gegen die Staatskasse ein Vergütungsanspruch in

    Nach anderer, überwiegend in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, ist der Anwalt nicht auf die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV- RVG beschränkt, sondern kann von der Staatskasse die Erstattung seiner Gebühren in vollem Umfang verlangen - mit Ausnahme der Mehrvertretungsgebühr (OLG München Rpfleger 2011; 280; OLG Bamberg OLGR 2001, 28; OLG Brandenburg JurBüro 2007, 259 ; OLG Celle Rpfleger 2007, 151 ; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 532; OLG Hamm Rpfleger 2003, 447; OLG Schleswig JurBüro 1998, 476 ; OLG Stuttgart JurBüro 1997, 200; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG , 19. Aufl., 2010, § 49 Rdnr.11).
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