Rechtsprechung
LG Berlin, 22.05.2003 - 95 O 17/02 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 22.05.2003 - 95 O 17/02
- KG, 11.03.2005 - 14 U 137/03
Wird zitiert von ...
- KG, 11.03.2005 - 14 U 137/03
Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts: Fristlose Kündigung des …
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Mai 2003 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - teilweise abgeändert:.Die Klage wird unter teilweiser Aufhebung des am 29. April 2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - abgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals ab 30. August 2002 fälligen Betrag von je 26.416,74 EUR brutto, abzüglich monatlich erstmals ab 30. August 2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt nach teilweiser Rücknahme ihrer Berufung hinsichtlich der ausgeurteilten Mietzuschüsse für 2001 und 2002 in Höhe von insgesamt 30.677,50 EUR nebst Zinsen die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Klage unter teilweiser Aufhebung des am 29. April 2002 verkündeten Vorbehaltsurteils des Landgerichts Berlin - 95 O 17/02 - abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, an den Kläger für die Zeit vom 01. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 jeweils monatlich nachschüssig 26.416,74 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz von dem jeweils am Monatsende, erstmals am 30. August 2002 fälligen Betrag von jeweils 26.416,74 EUR brutto, abzüglich monatlich erstmals ab 30. August 2002 fällig werdender 15.850,04 EUR brutto zu zahlen.