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   BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89   

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https://dejure.org/1990,3499
BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
BSG, Entscheidung vom 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
BSG, Entscheidung vom 14. Februar 1990 - 9a/9 RV 6/89 (https://dejure.org/1990,3499)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 25.04.1989 - 11a RK 4/87

    Zuständigkeit iS. der Erstattungsvorschrift § 105 Abs. 1 S. 1 SGB X, Entstehung

    Auszug aus BSG, 14.02.1990 - 9a/9 RV 6/89
    Die Krankenkasse ist im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren nicht passiv legitimiert (vgl. BSGE 65, 31, 34 = SozR 1300 § 111 Nr. 4).
  • BSG, 10.05.2005 - B 1 KR 20/04 R

    Erstattungsanspruch - Leistungserbringung durch unzuständige Krankenkasse -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entsteht der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; s ferner die Zusammenfassung bei von Wulffen, SGB X, 5. Aufl 2005, § 111 RdNr 3).
  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 15/03 R

    Erstattungsstreitigkeit - Erstattungsanspruch - Entstehung - Kenntnis -

    Der Erstattungsanspruch des berechtigten Trägers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die entsprechenden Kosten entstanden sind (stRspr des BSG vgl SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; s Zusammenfassung bei von Wulffen, aaO, § 111 RdNr 3).
  • BSG, 24.02.2004 - B 2 U 29/03 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreitigkeit zwischen

    Ausgehend davon, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der Erstattungsanspruch des berechtigten Leistungsträgers entsteht, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hat und ihm die tatsächlichen Kosten entstanden sind (BSG SozR 3-1300 § 111 Nr. 1, 3, 4, 6, 8 und 9; siehe ferner die Zusammenfassung bei von Wulffen, SGB X, 4. Aufl 2001, § 111 RdNr 3), hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 26. Oktober 1995 für alle in der Zeit vom 6. Mai 1995 bis 31. Mai 1996 erbrachten bzw in diesem Zeitpunkt noch nicht erbrachten Leistungen (Verletztengeld nebst den darauf entfallenden Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, Kosten für eine stationäre Behandlung und weitere Leistungen) ihren Erstattungsanspruch fristwahrend geltend gemacht.
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