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   VG Karlsruhe, 07.08.2009 - A 1 K 401/09   

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https://dejure.org/2009,46114
VG Karlsruhe, 07.08.2009 - A 1 K 401/09 (https://dejure.org/2009,46114)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.08.2009 - A 1 K 401/09 (https://dejure.org/2009,46114)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 07. August 2009 - A 1 K 401/09 (https://dejure.org/2009,46114)
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2010 - A 4 S 703/10

    Anforderungen an die Anschlussberufung - Keine Gruppenverfolgung tamilischer

    Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. August 2009 - A 1 K 401/09 - zurückgewiesen.

    Mit seiner am 26.02.2009 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 1 K 401/09 - erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.02.2009 und die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG.

    In seinem Schriftsatz vom 14.04.2010, der der Beklagten formlos übersandt worden ist, hat der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagte unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07.08.2009 (A 1 K 401/09) sowie unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom 17.02.2009 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staates Sri Lanka vorliegen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. August 2009 - A 1 K 401/09 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 17.02.2009 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Staats Sri Lanka vorliegen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 07. August 2009 - A 1 K 401/09 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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