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   VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04   

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VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04 (https://dejure.org/2005,4290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 (https://dejure.org/2005,4290)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Juni 2005 - A 8 S 199/04 (https://dejure.org/2005,4290)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Kein Anspruch auf Asylanerkennung für Staatsangehörige der Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea) - Sicherheit in Südkorea - Funktionäre der nordkoreanischen Arbeiterpartei - Überläufer des Militärs - Geburtsurkunde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Gewährung von Asyl; Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Anerkennung Südkoreas als ein geeigneter Zufluchtsstaat für Nordkoreaner

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    GG Art. 16 a Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 2 - 7
    Demokratische Volksrepublik Korea, Nordkorea, Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde, Mehrstaatigkeit, Südkorea (A), Demokratische Republik Korea (A), Funktionäre, Soldaten, Arbeiterpartei, Überläufer, Geheimdienst

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Flüchtlinge aus Nordkorea müssen Schutz vor Verfolgung in Südkorea suchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 56, 55 (Ls.)
  • DVBl 2006, 854 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Stuttgart, 11.01.2003 - A 15 K 13228/01

    Abschiebung bei ungeklärter Staatsangehörigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2003 - A 15 K 13228/01 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 31.1.2003 - A 15 K 13228/01 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die auf Verpflichtung der Beklagten zur Asylanerkennung und zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2003 - A 15 K 13228/01 - zu ändern, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Demokratische Volksrepublik Korea (Nordkorea) vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gegeben ist.

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Bezogen auf den Verfolgerstaat ist der Asylsuchende etwa darauf verwiesen, in solche Landesteile auszuweichen, in denen er vor Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, dass er dort in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geriete, die in der Heimatregion so nicht bestünde; ein Recht auf Asyl steht ihm auch dann nicht zu, wenn er der Verfolgungsgefahr durch die Freiwilligkeit seiner Rückkehr begegnen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 342 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.).

    Schließlich kann nach dem oben Gesagten auch verlangt werden, dass die Nordkoreaner im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ihre Bereitschaft zur freiwilligen Einreise nach Südkorea zu erkennen geben (vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. vom 3.11.1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Besitzt ein Asylbewerber neben der Staatsangehörigkeit des Verfolgerstaates die Staatsangehörigkeit weiterer Länder, gilt dieser Grundsatz der Subsidiarität des Asylrechts hinsichtlich jedes dieser Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.8.1996 - 9 C 172.95 -, BVerwGE 101, 328, 335 f.).

    Denn gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 GK fehlt es an der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund zu haben (vgl. hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, Neuauflage Dezember 2003, S. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.8.1996, a.a.O.; zur Übereinstimmung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2 GK mit § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes war die Staatsangehörigkeit des Klägers noch ungeklärt, weil er über keine Ausweispapiere verfügte und seine Unkenntnis der nordkoreanischen Verhältnisse Anlass zu Zweifeln an der behaupteten Herkunft gab; wegen dieser Zweifel an der Staatsangehörigkeit des Klägers war das Bundesamt auch nicht gehalten zu prüfen, ob Südkorea als Abschiebezielstaat in Betracht kam (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.7.2000 - 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343, 346 f.).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Der auf eine Wiedervereinigung beider koreanischer Staaten zielende Anspruch Südkoreas wird dadurch jedoch nicht hinfällig, zumal es dem koreanischen Volk bislang versagt geblieben ist, in freier Selbstbestimmung über seine politische Form zu entscheiden (zur vergleichbaren Lage der beiden deutschen Staaten vor der Wiedervereinigung und der Vereinbarkeit der nach Auffassung der Bundesrepublik gegebenen einheitlichen Staatsangehörigkeit mit dem Völkerrecht vgl. BVerfG, Beschl. vom 21.10.1987 - 2 BvR 373.83 -, BVerfGE 77, 137, 153 f.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Bezogen auf den Verfolgerstaat ist der Asylsuchende etwa darauf verwiesen, in solche Landesteile auszuweichen, in denen er vor Verfolgung hinreichend sicher ist, es sei denn, dass er dort in eine ausweglose, existenzbedrohende Lage geriete, die in der Heimatregion so nicht bestünde; ein Recht auf Asyl steht ihm auch dann nicht zu, wenn er der Verfolgungsgefahr durch die Freiwilligkeit seiner Rückkehr begegnen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - , BVerfGE 80, 315, 342 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 3.11.1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150, 154 f.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Angesichts dieses zumutbaren "Schutzangebots" von Südkorea als dem Land seiner Staatsangehörigkeit hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schutz vor einer Abschiebung nach Nordkorea gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (zur Subsidiarität des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG a.F. gegenüber anderweitigen zumutbaren Möglichkeiten zur Abwendung von Gefährdungen vgl. BVerwG, Urt. vom 15.4.1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341, 345 f.).
  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 21.87

    Flüchtlinge - Anwendungsbereich UNRWA - Erteilung eines Reiseausweises

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Denn gemäß Art. 1 A Nr. 2 Satz 3 GK fehlt es an der Flüchtlingseigenschaft, wenn eine Person den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund zu haben (vgl. hierzu Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, herausgegeben vom UNHCR, Neuauflage Dezember 2003, S. 28; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.8.1996, a.a.O.; zur Übereinstimmung des Flüchtlingsbegriffs nach Art. 1 A Nr. 2 GK mit § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.1992 - 1 C 21.87 -, BVerwGE 89, 296).
  • BVerfG, 28.05.1952 - 1 BvR 213/51

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der Deutschen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer "näheren tatsächlichen Beziehung" stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.5.1952 - 1 BvR 213.51 -, BVerfGE 1, 322, 328 f.; Kammerbeschl. vom 20.8.1998 - 2 BvR 10.98 -, DVBl. 1998, S. 1180).
  • BVerfG, 20.08.1998 - 2 BvR 10/98

    Verletzung des Asylgrundrechts durch Verkennung der verfassungsrechtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.06.2005 - A 8 S 199/04
    Nach dem allgemeinen Völkerrecht darf jeder Staat seine Staatsangehörigkeit nur an solche Personen verleihen, die zu ihm in einer "näheren tatsächlichen Beziehung" stehen; in der Staatenpraxis ist als eine solche Beziehung unter anderem die Abstammung von einem Staatsangehörigen oder die Geburt auf dem Staatsgebiet anerkannt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 28.5.1952 - 1 BvR 213.51 -, BVerfGE 1, 322, 328 f.; Kammerbeschl. vom 20.8.1998 - 2 BvR 10.98 -, DVBl. 1998, S. 1180).
  • VG Freiburg, 29.11.2023 - A 9 K 2991/18

    Flüchtlingsanerkennung für Nordkoreaner; Möglichkeit der Aufnahme in Südkorea

    Da die Kläger selbst angeben, jahrelang (als illegale nordkoreanische Flüchtlinge) in China gelebt zu haben, und es in China insbesondere auch in der nordöstlichen Grenzregion zu Nordkorea viele chinesische Staatsangehörige koreanischer Volkszugehörigkeit gibt, die auch heute noch Koreanisch sprechen, so dass auch eine Übernahme von möglichen Besonderheiten des dort gesprochenen Koreanisch und auch eine Einfärbung des eigenen Nordkoreanisch durch diese Sprachumgebung möglich erscheint, ließe sich durch ein Sprachgutachten nicht verlässlich feststellen, ob es sich bei den Klägern nun um Nordkoreaner oder Chinesen koreanischer Volkszugehörigkeit handelt (vgl. allerdings dazu, dass ein eindeutiger nordkoreanischer Dialekt auch in solchen Fällen eine Herkunft aus Nordkorea belegt VG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2004 - A 11 K 10973/04 -, Rn. 21; zum Verzicht auf die Einholung eines Sprachgutachtens mangels erkennbaren Beweiswerts in Bezug auf die Klärung der Herkunft/Staatsangehörigkeit aus Nordkorea siehe auch VG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2012 - 8 K 14/12.A -, juris, Rn. 27; siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -, juris, Rn. 9, wonach der VGH, trotz eines Gutachtens, wonach der Kläger mit Blick auf den Dialekt und die chinesischen Sprachkenntnisse höchstwahrscheinlich nicht aus Nordkorea stamme, seine Entscheidung nicht auf die Erwägung stütze, der Kläger habe seine Herkunft aus Nordkorea nicht glaubhaft gemacht; zu einem Sprachgutachten, welches aufgrund eines vom Kläger gesprochenen schwer verständlichen koreanischen Dialekts und allerdings nur weniger zweifelsfrei feststellbarer regionaler Besonderheiten zum Ergebnis kam, diese Besonderheiten wiesen in die nördlichen Grenzgebiete Chinas zu Nordkorea und der Dialekt des Sprechers sei wohl dem der China-Koreaner zuzuordnen, eine Beeinflussung durch das Chinesische könne aber nicht ausgeschlossen werden, VG München, Urteil vom 06.09.2012 - M 17 K 11.30388 -, juris, Rn. 5 und 28, das allerdings auch wegen der mangelhaften Kenntnisse zu den nordkoreanischen Verhältnissen, insbesondere zur dort benutzten Währung und zum dort angeblich innegehabten Wohnort, und wegen der bloßen Wiedergabe gängiger Klischees zum Leben in Nordkorea, zum Ergebnis kam, der Kläger habe eine nordkoreanische Herkunft erfunden).

    In einer vorhergehenden Auskunft (vom 06.04.2004 an den VGH Bad.-Württ.; siehe dazu auch dessen Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -, juris, Rn. 9) hat das Auswärtige Amt allerdings eine nordkoreanische Geburtsurkunde als echt bezeichnet und dies als zuverlässigen Beleg für eine nordkoreanische Herkunft eingestuft, jedoch ohne sich insoweit zum fehlenden Muster- und Vergleichsmaterial bzw. zu fehlenden Nachfragemöglichkeiten bei nordkoreanischen Stellen zu äußern.

    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2008 - A 8 S 136/05

    Kein Ausschluss des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004 für

    Unter Aufgabe seiner bisherigen Auffassung (u. a. im Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 -) schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 02.08.2007 - 10 C 13.07 - DVBl. 2007, 1568 = AuAS 2008, 6) an, wonach die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates - anders als beim asylrechtlichen Abschiebungsschutz - nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass der Asylbewerber Schutz in einem anderen Staat finden kann, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, unter Umständen dem Kläger in einem derartigen Fall aber das Rechtsschutzbedürfnis fehlen kann.

    Der Senat hat zum Abschiebungsschutz für nordkoreanische Staatsangehörige insgesamt u. a. in seinem dem Kläger sowohl mit der Anhörungsmitteilung zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO vom 16.1.2006 wie auch mit der Terminsladung vom 16.1.2008 übersandten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - ausgeführt:.

    Dagegen hält der Senat an seiner u. a. in dem angeführten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - vertretenen Auffassung, gleiches gelte für den ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG), nicht fest.

  • BVerwG, 01.12.2006 - 1 B 42.06

    Revisionsverfahren, Verfahrensmangel, rechtliches Gehör, Darlegungserfordernis,

    Mit seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 25. Oktober 2005 die im Übrigen mit denjenigen in Schriftsätzen gleichen Datums in zwei Parallelverfahren weitgehend wörtlich übereinstimmen (vgl. Beschwerdeverfahren 1 B 43.06 und 1 B 44.06) ist der Beigeladene den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Problematik der Existenzgefährdung und der Gefährdung durch nordkoreanische Sicherheitsdienste im Urteil vom 3. Juni 2005 A 8 S 199/04 entgegengetreten, auf die sich der angegriffene Beschluss stützt.
  • VG Freiburg, 15.01.2020 - A 9 K 3079/19

    Verfolgungsicherheit für nordkoreanische Asylbewerber in Süd-Korea

    Insoweit aber ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte (von der ersten bis zur letzten Instanz) sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der GFK haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich (wie hier eigenem Vorbringen zufolge auch bei den Antragstellern) nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, B. v. 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, juris, Rn. 4 und B. v. 10.08.2006 - 1 B 41/06 u.a. -, juris, Rn. 4 ff. sowie B. v. 05.01.2006 - 1 B 99.05 - und B. v. 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, juris, Rn. 4 ff.; ebenso SächsOVG, B. v. 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, juris; siehe auch VGH Bad.-Württ., U. v. 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, juris und B. v. 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und U. v. 03.06.2005 - A 8 S 199/04 und U. v. 03.06-2005 - A 8 S 139/05 -, juris; siehe ferner VG Bayreuth, U. v. 14.07.2006 - B 5 K 06.30023 -, juris und VG Stuttgart, U. v. 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, juris sowie VG Sigmaringen, U. v. 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, juris und VG Freiburg, U. v. 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 -, juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung v. 19.10.2009 - 0905614 [2009] RRTA 1009 -, Rn. 68 ff. und Entscheidung v. 29.05.2007 - 071283924 [2007] RRTA 98 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power , in: The Diplomat, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe ?", v. 17.06.2015).
  • VG Freiburg, 03.08.2020 - A 9 K 9336/17

    Flüchtlingsschutz und Asylanerkennung für einen nordkoreanischen

    Vor diesem Hintergrund ist es seit Jahren nicht nur einhellige Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte sondern auch der Asylgerichte anderer Aufnahmestaaten in der Welt, dass Nordkoreaner keinen Anspruch auf eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG bzw. auf eine Flüchtlingsanerkennung nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, weil sie automatisch auch die südkoreanische Staatsangehörigkeit besitzen, von Südkorea insofern auch aufgenommen werden, dort ungeachtet gewisser Diskriminierungen und Zurücksetzungen ohne existenzielle Probleme leben und arbeiten können und - sofern es sich nicht um desertierte nordkoreanische Militärangehörige oder hochrangige Funktionäre der nordkoreanischen kommunistischen Partei handelt - in Südkorea auch ausreichend sicher vor Übergriffen und Nachstellungen nordkoreanischer Agenten und Spione sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.12.2006 - 1 B 42/06 -, Rn. 4, und Beschluss vom 10.08.2006 - 1 B 41/06 -, Rn. 3 ff. sowie Beschluss vom 05.01.2006 - 1 B 99.05 -, Rn. 5 und Beschluss vom 29.09.2005 - 1 B 98/05 -, Rn. 4 ff.; ebenso Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.01.2012 - A 5 A 283/09 -, Rn. 6 ff.; siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.02.2008 - A 8 S 136/05 -, und Beschluss vom 09.01.2006 - A 8 S 858/05 - und Urteil vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 - siehe auch VG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2005 - A 8 K 10334/05 -, sowie VG Sigmaringen, Urteil vom 13.06.2005 - A 2 K 12290/03 -, Rn. 20 ff. und VG Freiburg, Urteil vom 13.12.2004 - A 6 K 11017/03 - und Beschluss vom 15.01.2020 - A 9 K 3079/19 -, Rn. 8 ff., jeweils juris; siehe auch Refugee Review Tribunal Australia, Entscheidung vom 24.03.2014 - RRT Case No. 1401255 -, Rn. 51 ff. und Entscheidung vom 21.03.2010 - RRT Case No. 1001549 -, beide Entscheidungen im englischen Volltext veröffentlicht unter www.refworld.org ; zum Standard-Ablehnungsgrund der südkoreanischen Staatsangehörigkeit in europäischen Asylverfahren von Nordkoreanern siehe auch Power, "Why are North Korean Defectors Being Turned Away in Europe?", in: The Diplomat, Beitrag vom 17.06.2015).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2006 - A 8 S 840/05

    Nordkorea, Demokratische Volksrepublik Korea, interne Fluchtalternative, Südkorea

    Der Senat hat dazu in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 3.6.2005 - A 8 S 199/04 - wie auch in weiteren Urteilen vom selben Tag (- A 8 S 135/05 -, - A 8 S 137/05 -, - A 8 S 138/05 - und - A 8 S 139/05 -, letzteres bestätigt durch: BVerwG, Beschluss vom 29.9.2005 - 1 B 98.05 -) ausgeführt: (...).
  • VG Karlsruhe, 18.12.2018 - A 1 K 1553/18
    Zur Begründung führte sie unter Berufung auf Urteile des VGH Baden-Württemberg vom 03.06.2005 - A 8 S 199/04 - und vom 0 7 .
  • VG Sigmaringen, 11.04.2007 - A 2 K 10333/05

    Irak, Juden, Verfolgung durch Dritte, nichtstaatliche Verfolgung,

    Eine Person gilt nicht als des Schutzes eines Landes beraubt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, wenn sie ohne einen stichhaltigen, auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt (vgl. Art. 1 A Nr. 2 a.E. GK; vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.06.2005, - A 8 S 199/04 -, juris, betr. Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit).
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