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   VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00   

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VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00 (https://dejure.org/2001,7473)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.2001 - A 9 S 1897/00 (https://dejure.org/2001,7473)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 2001 - A 9 S 1897/00 (https://dejure.org/2001,7473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Sudan: verneinte Verfolgung von Christinnen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; Anspruch auf Abschiebungsschutz; Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz mit Blick auf den Sudan ; Einreise eines Asylsuchenden durch einen sicheren Drittstaat; Substantiierten Darlegung des Reiseweges eines ...

  • Judicialis

    GG Art. 16a Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Materielles Asylrecht: Sudan, Südsudan, Christen, Dinka, Frauen, Sklaverei, Bürgerkrieg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das ist der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Schutz gewährt, sei es weil er hierzu nicht bereit ist, sei es weil er sich hierzu nicht in der Lage sieht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994 und vom 15.04.1997 a.a.O.; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565; vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG BVerfGE 80, 315 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass die Konvention darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort landesweit die in Art. 3 EMRK beschriebenen Gefahren drohen (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 ; Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ) oder wenn dort in seinem Einzelfall andere, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, DVBl 2000, 1539 m.w.N.).

    Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK stünde der Abschiebung entgegen, wenn der Klägerin im Sudan landesweit die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung drohte, die vom sudanesischen Staat ausgeht oder diesem doch jedenfalls zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, a.a.O. ; Urt. vom 15.04.1997, a.a.O. ).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das ist der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Schutz gewährt, sei es weil er hierzu nicht bereit ist, sei es weil er sich hierzu nicht in der Lage sieht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994 und vom 15.04.1997 a.a.O.; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565; vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG BVerfGE 80, 315 ).

    Daher sind in diesem Gebiet etwa Maßnahmen des zur Bürgerkriegspartei gewordenen Staates dann keine politische Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, wenn und soweit sie typisch militärisches Gepräge aufweisen und der Rückeroberung eines Gebietes dienen, das zwar de iure (noch) zum eigenen Staatsgebiet gehört, über das der Staat jedoch de facto die Gebietsgewalt an die so bekämpften anderen Kräfte verloren hat (BVerfGE 80, 315 ).

    Im offenen Bürgerkrieg kommt politische Verfolgung nur dann in Betracht, wenn die staatlichen Kräfte den Kampf in einer Weise führen, die auf die physische Vernichtung von auf der Gegenseite stehenden oder ihr zugerechneten und nach asylerheblichen Merkmalen bestimmten Personen gerichtet ist, obwohl diese keinen Widerstand mehr leisten wollen oder können oder an dem militärischen Geschehen nicht oder nicht mehr beteiligt sind, vollends wenn die Handlungen der staatlichen Kräfte in die gezielte physische Vernichtung oder Zerstörung der ethnischen, kulturellen oder religiösen Identität des gesamten aufständischen Bevölkerungsteils umschlagen (BVerfGE 80, 315 ).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 42.99

    Abschiebungsandrohung; Zielstaat; Herkunftsstaat; Absehen von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das bezweckt, das vorrangige Abschiebezielland für die vollziehende Behörde eindeutig zu kennzeichnen und möglichst frühzeitig die Prüfung von Abschiebungshindernissen bezüglich dieses Staates vorzunehmen (BVerwG, Urt. vom 25.07.2000 - 9 C 42.99 -, AuAS 2001, 3).

    In solchen Fällen kann das Bundesamt davon absehen, ein Abschiebezielland zu benennen, muss es aber nicht (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.07.2000, a.a.O.).

  • BVerwG, 29.06.1998 - 9 B 604.98

    Mögliche Zielstaaten einer Abschiebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Dass der Ausländer tatsächlich die Staatsangehörigkeit des genannten Ziellandes besitzt, gehört nicht zu den Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Androhung (BVerwG, Beschluss vom 29.06.1998 - 9 B 604.98 -).

    Dies genügt in aller Regel, den Sudan als mögliches Abschiebezielland zu nennen (BVerwG, Beschluss vom 29.06.1998 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2000 - A 9 S 1126/99

    Sudan: Situation der Christen; keine Rückkehrgefährdung für Asylbewerber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Ihre Möglichkeit, ihrem Glauben gemäß zu leben und ihn abseits der Öffentlichkeit, wo sie sich unter sich wissen, zu bekennen und zu praktizieren (vgl. BVerfGE 54, 341 ), bleibt unberührt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 - Senat, Urt. vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - m.w.N.).

    Wie der Senat mit Urteil vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - entschieden hat, wird im Sudan niemand wegen seiner Ausreise aus dem Sudan, wegen eines längeren Auslandsaufenthalts oder wegen eines Asylantrags politisch verfolgt.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass die Konvention darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort landesweit die in Art. 3 EMRK beschriebenen Gefahren drohen (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 ; Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ) oder wenn dort in seinem Einzelfall andere, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, DVBl 2000, 1539 m.w.N.).

    Der menschenrechtliche Kern der Religions- und Bekenntnisfreiheit (Art. 9 Abs. 2 EMRK; vgl. BVerwG, Urt. vom 24.05.2000, a.a.O. ) bliebe für die Klägerin im Sudan ebenfalls gewahrt.

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass die Konvention darüber hinaus die Vertragsstaaten auch dazu verpflichtet, einen Ausländer nicht in einen außerhalb des Konventionsgebiets liegenden Drittstaat auszuliefern, auszuweisen oder abzuschieben, wenn ihm dort landesweit die in Art. 3 EMRK beschriebenen Gefahren drohen (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995 - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 ; Urt. vom 15.04.1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 ) oder wenn dort in seinem Einzelfall andere, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (BVerwG, Urt. vom 24.05.2000 - 9 C 34.99 -, DVBl 2000, 1539 m.w.N.).

    Nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK stünde der Abschiebung entgegen, wenn der Klägerin im Sudan landesweit die Gefahr der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung drohte, die vom sudanesischen Staat ausgeht oder diesem doch jedenfalls zuzurechnen ist (BVerwG, Urt. vom 17.10.1995, a.a.O. ; Urt. vom 15.04.1997, a.a.O. ).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Das ist der Fall, wenn der Staat dem Betroffenen mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Mitteln keinen Schutz gewährt, sei es weil er hierzu nicht bereit ist, sei es weil er sich hierzu nicht in der Lage sieht (BVerwG, Urt. vom 18.01.1994 und vom 15.04.1997 a.a.O.; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, DVBl 1995, 565; vgl. zu Art. 16a Abs. 1 GG BVerfGE 80, 315 ).

    Auch aus anderen Gründen drohte der Klägerin im März 2000 und droht ihr unverändert heute und auf absehbare Zeit in ihrer (behaupteten) Herkunftsregion im Süden des Sudan keine politische Verfolgung (vgl. zum Prognosemaßstab BVerwG, Urt. vom 03.11.1992 - 9 C 21.96 -, BVerwGE 91, 150; Urt. vom 05.07.1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391; Urt. vom 18.02.1997 - 9 C 9.96 -, BVerwGE 104, 97).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Ihre Möglichkeit, ihrem Glauben gemäß zu leben und ihn abseits der Öffentlichkeit, wo sie sich unter sich wissen, zu bekennen und zu praktizieren (vgl. BVerfGE 54, 341 ), bleibt unberührt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 - Senat, Urt. vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.1995 - A 13 S 2943/92

    Keine Gruppenverfolgung der Christen aus dem Nordsudan; keine beachtliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2001 - A 9 S 1897/00
    Ihre Möglichkeit, ihrem Glauben gemäß zu leben und ihn abseits der Öffentlichkeit, wo sie sich unter sich wissen, zu bekennen und zu praktizieren (vgl. BVerfGE 54, 341 ), bleibt unberührt (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 10.05.1995 - A 13 S 2943/92 - Senat, Urt. vom 01.08.2000 - A 9 S 1126/99 - m.w.N.).
  • BVerwG, 01.09.1998 - 1 B 41.98

    Ausländerrecht - Benennung des Zielstaates in der Abschiebungsandrohung -

  • BVerwG, 29.06.1999 - 9 C 36.98

    Drittstaatenregelung; Einreise auf dem Luftweg; Einschleusen durch Schlepper;

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

  • BVerwG, 18.02.1997 - 9 C 9.96

    Prognosemaßstab - Herabgestufter Maßstab - Änderung der politischen Verhältnisse

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 13.09.1996 - 9 C 21.96

    Verwerfung einer Revisin wegen fehlender fristgemäßer Begründung

  • VG Stuttgart, 14.03.2017 - A 11 K 7407/16

    Frist zu Stellung eines Asylfolgeantrags bei Konversion; Anforderungen an den

    Auch dieser Antrag stellt sich demnach als Ausforschungsantrag dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.04.2001 - A 9 S 1897/00 - juris -).
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