Rechtsprechung
AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- BRAK-Mitteilungen
Schriftformerfordernis eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- brak-mitteilungen.de , S. 42 (Leitsatz)
§ 57 BRAO
Schriftformerfordernis eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Zwangsgeldfestsetzung
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2007 - L 19 B 126/07
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Auszug aus AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die dem Schriftformerfordernis allenfalls dann genügt, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2008, L 10 SB 53/06, juris; Beschl. v. 12.12.2007, L 19 B 126/07 AS, juris;… Urt. v. 13.9.2007, L 9 SO 24/06, juris; noch enger: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.1.2008, 11 Qs 2/08 OWi). - LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08
Unzulässigkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mai
Auszug aus AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die dem Schriftformerfordernis allenfalls dann genügt, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2008, L 10 SB 53/06, juris; Beschl. v. 12.12.2007, L 19 B 126/07 AS, juris;… Urt. v. 13.9.2007, L 9 SO 24/06, juris; noch enger: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.1.2008, 11 Qs 2/08 OWi). - LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2008 - L 10 SB 53/06
Klage auf Feststellung des Grades einer Behinderung; Wirksamkeit der Einlegung …
Auszug aus AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die dem Schriftformerfordernis allenfalls dann genügt, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2008, L 10 SB 53/06, juris; Beschl. v. 12.12.2007, L 19 B 126/07 AS, juris;… Urt. v. 13.9.2007, L 9 SO 24/06, juris; noch enger: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.1.2008, 11 Qs 2/08 OWi). - LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2007 - L 9 SO 24/06
Sozialhilfe
Auszug aus AGH Niedersachsen, 15.09.2008 - AGH 22/08
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die dem Schriftformerfordernis allenfalls dann genügt, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.2.2008, L 10 SB 53/06, juris; Beschl. v. 12.12.2007, L 19 B 126/07 AS, juris; Urt. v. 13.9.2007, L 9 SO 24/06, juris; noch enger: LG Heidelberg, Beschl. v. 18.1.2008, 11 Qs 2/08 OWi).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.10.2014 - L 18 KN 116/13
Geltendmachung eines Anspruchs auf Regelaltersrente nach § 35 SGB VI ; Auszahlung …
Der E-Mail kann die Person, die sie abgesandt hat, nicht zuverlässig entnommen werden, auch wenn eine Kopie der Ladung als Bild der E-Mail beigefügt war; es ist nicht sichergestellt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen mit Wissen und Wollen des Klägers dem Gericht zugeleitet worden sind (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschluss vom 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschluss des Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07; LSG NRW, Beschluss vom 26.10.2009 - L 19 B 302/09 AS ER -). - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - L 19 B 301/09
Keine Einlegung eines gerichtlichen Rechtsmittels durch E-Mail ohne Signatur oder …
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07). - LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2009 - L 19 B 302/09
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärung und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.02.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. d. Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07). - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2012 - L 19 AS 1974/12
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl v 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl des Senats v 12.12.2007 - L 19 B 126/07, v 04.05.2011 - L 19 AS 702/11 B ER). - LSG Nordrhein-Westfalen, 04.05.2011 - L 19 AS 702/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Bei einer E-Mail handelt es sich um eine elektronische Datei, die das Schriftformerfordernis allenfalls dann erfüllen könnte, wenn aus ihr der Inhalt der Erklärungen und die Person, die sie abgegeben hat, zuverlässig entnommen werden können und außerdem sichergestellt ist, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt, sondern um eine Erklärung, die mit Wissen und Willen des Beteiligten dem Gericht zugeleitet worden ist (Anwaltsgerichtshof Celle Beschl. v. 15.09.2008 - AGH 22/08; LSG NW Beschl. v. 15.08.2008 - L 10 SB 53/06; Beschl. des Senats v. 12.12.2007 - L 19 B 126/07).