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AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2006 - 208 C 290/06 |
Zitiervorschläge
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 208 C 290/06 (https://dejure.org/2006,20418)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 208 C 290/06 (https://dejure.org/2006,20418)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufrechnung einer aufgrund einer Verletzung anwaltlicher Pflichten entstandenen Forderung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsanspruch
- Anwaltsblatt
§ 49b BRAO
Hinweis auf Abrechnung nach Gegenstandswert - BRAK-Mitteilungen
Zur Hinweispflicht auf die Abrechnung nach dem Gegenstandswert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- urteilsrubrik.de (Kurzinformation)
Fehlender Hinweis nach § 49b BRAO löst keinen Schadenersatz aus
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2006 - 208 C 290/06
- LG Berlin, 07.06.2007 - 51 S 42/07
Papierfundstellen
- AnwBl 2007, 377
- AGS 2007, 232
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Koblenz, 19.06.2007 - 5 U 467/07
Rechtstellung des Patienten bei der Herstellung mangelhafter Prothetik durch den …
Das Vorbringen des Beklagten, die Prozessvertreter der Klägerin hätten gegen § 49 b Abs. 5 BRAO verstoßen, weil sie nicht darüber aufgeklärt hätten, dass sie nach dem Gegenstandswert abrechnen würden, ist ohne Belang; daraus ergibt sich keine gebührenrechtliche Konsequenz (Schons AGS 2007, 232). - LG Berlin, 07.06.2007 - 51 S 42/07
Anwaltshaftung: Hinweispflicht auf Abrechnung nach dem Gegenstandswert
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Dezember 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg - 208 C 290/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. - OLG Hamburg, 18.06.2007 - 12 U 51/06
Anwaltliches Berufsrecht: Schadensersatzpflicht des Anwalts bei unterlassenem …
Dabei kommt es auf die umstrittene Frage, ob die Verletzung der Hinweispflicht aus § 49b Abs. 5 BRAO lediglich standesrechtliche Sanktionen hat (so AG Charlottenburg, AnwBl. 2007, 377; Völtz, BRAK-Mitt. 2004, 103) oder eine Schadensersatzpflicht aus c.i.c. gegenüber dem Mandanten auslösen kann (Hartmann, NJW 2004, 2484), im vorliegenden Fall nicht an.