Rechtsprechung
   LG Dortmund, 16.12.2009 - 36 Qs 112/09, 36 Qs 110 Js 320/08 - 112/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,18810
LG Dortmund, 16.12.2009 - 36 Qs 112/09, 36 Qs 110 Js 320/08 - 112/09 (https://dejure.org/2009,18810)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16.12.2009 - 36 Qs 112/09, 36 Qs 110 Js 320/08 - 112/09 (https://dejure.org/2009,18810)
LG Dortmund, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 36 Qs 112/09, 36 Qs 110 Js 320/08 - 112/09 (https://dejure.org/2009,18810)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattungsfähigkeit einer Dokumentenpauschale

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Dokumentenpauschale bei Einscannen und abspeichern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG Nr. 7000 Nr. 1 lit. a VV
    Erstattungsfähigkeit einer Dokumentenpauschale

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lawgistic.de (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Nr. 7000 VV RVG
    Dokumentenpauschale für das Einscannen der Gerichtsakte

Verfahrensgang

  • AG Dortmund - 764 Ls 11/09
  • LG Dortmund, 16.12.2009 - 36 Qs 112/09, 36 Qs 110 Js 320/08 - 112/09

Papierfundstellen

  • AGS 2010, 125
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 26.06.2006 - 1 Ws 261/06

    Erfallen der Dokumentenpauschale

    Auszug aus LG Dortmund, 16.12.2009 - 36 Qs 112/09
    Bamberg (NJW 2006, 3504), dem sich die Mehrheit im Schrifttum angeschlossen hat (vgL Schmidt in Burhoff (Hrsg) , Kommentar zum RVG,W 7000 Nr. 13; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt , RVG, 18. Aufl. W 7000, Rdn. 6) der Ansicht, dass der Anspruch auf eine Dokumentenpauschale mit dem Einscannen und elektronischen Abspeichern von Aktenauszügen entsteht.
  • SG Dortmund, 10.06.2009 - S 26 R 245/06

    Einscannen einer behördlichen Akte und Übersenden als entsprechende CD durch den

    Auszug aus LG Dortmund, 16.12.2009 - 36 Qs 112/09
    Das Amtsgericht ist im Anschluss an eine Entscheidung des SG Dortmund vom 10.06.2009 - S 26 R 245/06 (zitiert nach juris) der Auffassung, dass ein Einscannen und Abspeichern von Akten in einer elektronischen Datei den Gebührentatbestand der Nr. 7000 der W RVG nicht erfüllt.
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