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   BGH, 30.10.2018 - AK 36/18   

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https://dejure.org/2018,39494
BGH, 30.10.2018 - AK 36/18 (https://dejure.org/2018,39494)
BGH, Entscheidung vom 30.10.2018 - AK 36/18 (https://dejure.org/2018,39494)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18 (https://dejure.org/2018,39494)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, S. 116).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    Dies kann unter anderem dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 30.10.2018 - AK 36/18
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, S. 116).
  • BGH, 03.05.2019 - AK 15/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt zum Oberlandesgericht Stuttgart unter dem 26. Oktober 2018 hat der Senat am 30. Oktober 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (AK 36/18).

    Soweit es im Tatkomplex I den Vorwurf der Unterstützung der Vereinigung "Islamischer Staat' (IS) in zehn Fällen betrifft, nimmt der Senat zum Sachverhalt, zu den den dringenden Tatverdacht begründenden Umständen - auch zu den Erkenntnissen zu der Vereinigung IS als solcher - und zur rechtlichen Bewertung Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18), die fortgelten und dem neuen Haftbefehl des Oberlandesgerichts ebenfalls zugrunde liegen.

    Bei dem Angeklagten besteht aus den Gründen der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18, juris Rn. 42), von denen abzuweichen kein Anlass besteht, unverändert der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

  • BGH, 17.07.2019 - StB 18/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der

    Den ursprünglichen Haftbefehl des Ermittlungsrichters, der bereits Grundlage des Haftprüfungsbeschlusses des Senats vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18, juris) war, hat das Oberlandesgericht Stuttgart nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt unter dem 26. Oktober 2018 durch Beschluss vom 18. Dezember 2018 - zeitgleich zur Eröffnung des Hauptverfahrens - aufgehoben und einen neuen, an den Anklagevorwurf angepassten Haftbefehl erlassen (5 - 2 StE 9/18).
  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

    Das genügt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2021 - AK 6/21, juris Rn. 35; vom 9. Januar 2020 - AK 61/19, juris Rn. 32; vom 26. Juni 2019 - AK 32/19, juris Rn. 21 f.; vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).
  • BGH, 03.05.2019 - StB 9/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Beschleunigungsgebot; Berücksichtigung von

    Nach Anklageerhebung durch den Generalbundesanwalt zum Oberlandesgericht Stuttgart unter dem 26. Oktober 2018 hat der Senat am 30. Oktober 2018 die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet (AK 36/18).

    Soweit es im Tatkomplex I den Vorwurf der Unterstützung der Vereinigung "Islamischer Staat' (IS) in zehn Fällen betrifft, nimmt der Senat zum Sachverhalt, zu den den dringenden Tatverdacht begründenden Umständen - auch zu den Erkenntnissen zu der Vereinigung IS als solcher - und zur rechtlichen Bewertung Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18), die fortgelten und dem neuen Haftbefehl des Oberlandesgerichts ebenfalls zugrunde liegen.

    Bei dem Angeklagten besteht aus den Gründen der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 30. Oktober 2018 (AK 36/18, juris Rn. 42), von denen abzuweichen kein Anlass besteht, unverändert der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).

  • BGH, 26.06.2019 - AK 32/19

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (konkreter, nicht

    (1) In Bezug auf die Eröffnung von Kommunikationsmöglichkeiten handelt es sich um eine logistische Tätigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - AK 36/18, juris Rn. 36 ff.).
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