Rechtsprechung
VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Ausstandsverzeichnis; Heranziehung eines Wohnungseigentümers als Gesamtschuldner zu Einleitungsgebühren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05
Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von …
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert. - BGH, 08.09.2004 - V ZR 260/03
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; …
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert. - BVerwG, 11.11.2005 - 10 B 65.05
Grundbesitzabgaben; Bestimmtheit von Gebührenbescheiden; Auslegung von …
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert.
- VG Göttingen, 27.06.2007 - 3 B 84/07
Abfallgebühr; Abwassergebühr; Benutzungsgebühr; Gemeinschaft; Gesamtschuld; …
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
§ 10 Abs. 8 WEG enthält keine die Haftung für alle Rechtsbereiche abschließende Regelung, die es dem Bund oder den Ländern verwehrte, für öffentliche Gebühren und Beiträge an die Eigentümerstellung anzuknüpfen; die Regelung gilt u.a. nicht für kommunalrechtliche Abgaben aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften (…vgl. Bärmann / Wenzel, WEG, 10. Auflage 2008, § 10, RN 310; Palandt / Bassenge, BGB, § 10 WEG, RN 36, jew. m.w.N.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9.9.2008, 13 L 56508; B. v. 16.6.2008, 13 L 578/08, jeweils unter Bezugnahme auf VG Göttingen, V.v. 27.6.2007, 3 B 84/07). - VG Gelsenkirchen, 16.06.2008 - 13 L 578/08
Gebühren, -pflicht, Miteigentum, Gesamtschuldner, Wohnungseigentum, …
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
§ 10 Abs. 8 WEG enthält keine die Haftung für alle Rechtsbereiche abschließende Regelung, die es dem Bund oder den Ländern verwehrte, für öffentliche Gebühren und Beiträge an die Eigentümerstellung anzuknüpfen; die Regelung gilt u.a. nicht für kommunalrechtliche Abgaben aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften (…vgl. Bärmann / Wenzel, WEG, 10. Auflage 2008, § 10, RN 310; Palandt / Bassenge, BGB, § 10 WEG, RN 36, jew. m.w.N.; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9.9.2008, 13 L 56508; B. v. 16.6.2008, 13 L 578/08, jeweils unter Bezugnahme auf VG Göttingen, V.v. 27.6.2007, 3 B 84/07). - VGH Bayern, 26.07.2006 - 4 ZB 06.68
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert. - VGH Bayern, 26.07.2006 - 4 ZB 05.2253
Auszug aus VG Ansbach, 27.07.2009 - AN 1 E 09.00602
Bereits mit Beschluss vom 11. November 2005 (10 B 65.05, NJW 2006, 791 f. = DVBl 2006, 378 ff.) hatte das Bundesverwaltungsgericht (ihm folgend BayVGH, Beschluss vom 26.7.2006, 4 ZB 05.2253 und 4 ZB 06.68, zur Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren) für das öffentliche Gebührenrecht klargestellt, dass die vom Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 154 ff.) anerkannte Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft bei Grundbesitzabgaben, die als Forderungen gegen die einzelnen Wohnungseigentümer gerichtet sind, aber gesamtschuldnerisch anfallen, die Geltung einer im kommunalen Abgabenrecht statuierten gesamtschuldnerischen Haftung der Wohnungseigentümer für Grundbesitzabgaben nicht hindert.