Rechtsprechung
VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 S 06.74 |
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 S 06.74
- VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 K 06.75
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600
- VGH Bayern, 07.05.2007 - 24 CS 06.600
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600
Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von …
Die Kosten des Verfahrens AN 5 S 06.74 sowie des Beschwerdeverfahrens 24 CS 06.600 trägt jeweils der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.Der Streitwert für das Verfahren AN 5 S 06.74 sowie das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 wird jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller und Kläger wird für die Verfahren AN 5 S 06.74 und AN 5 K 06.75 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 24. November 2005 richten.
Die Kostenentscheidung in den Verfahren 24 CS 06.600 sowie AN 5 S 06.74 folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO.
- VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601
Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von …
Die Kosten des Verfahrens AN 5 S 06.74 sowie des Beschwerdeverfahrens 24 CS 06.600 trägt jeweils der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.Der Streitwert für das Verfahren AN 5 S 06.74 sowie das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 wird jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.
Dem Antragsteller und Kläger wird für die Verfahren AN 5 S 06.74 und AN 5 K 06.75 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 24. November 2005 richten.
Die Kostenentscheidung in den Verfahren 24 CS 06.600 sowie AN 5 S 06.74 folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO.