Rechtsprechung
   VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 S 06.74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,41906
VG Ansbach, 01.02.2006 - AN 5 S 06.74 (https://dejure.org/2006,41906)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01.02.2006 - AN 5 S 06.74 (https://dejure.org/2006,41906)
VG Ansbach, Entscheidung vom 01. Februar 2006 - AN 5 S 06.74 (https://dejure.org/2006,41906)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,41906) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 CS 06.600

    Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von

    Die Kosten des Verfahrens AN 5 S 06.74 sowie des Beschwerdeverfahrens 24 CS 06.600 trägt jeweils der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

    Der Streitwert für das Verfahren AN 5 S 06.74 sowie das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 wird jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.

    Dem Antragsteller und Kläger wird für die Verfahren AN 5 S 06.74 und AN 5 K 06.75 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 24. November 2005 richten.

    Die Kostenentscheidung in den Verfahren 24 CS 06.600 sowie AN 5 S 06.74 folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO.

  • VGH Bayern, 29.03.2006 - 24 C 06.601

    Hundehaltungsverordnung, Verstoß gegen Leinenpflicht, Verbot der Haltung von

    Die Kosten des Verfahrens AN 5 S 06.74 sowie des Beschwerdeverfahrens 24 CS 06.600 trägt jeweils der Antragsteller zu drei Vierteln und die Antragsgegnerin zu einem Viertel.

    Der Streitwert für das Verfahren AN 5 S 06.74 sowie das Beschwerdeverfahren 24 CS 06.600 wird jeweils auf 5.000 EUR festgesetzt.

    Dem Antragsteller und Kläger wird für die Verfahren AN 5 S 06.74 und AN 5 K 06.75 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit sich seine Rechtsbehelfe gegen Ziffer I. des Bescheids der Antragsgegnerin und Beklagten vom 24. November 2005 richten.

    Die Kostenentscheidung in den Verfahren 24 CS 06.600 sowie AN 5 S 06.74 folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 und 154 Abs. 2 VwGO.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht