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   BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99   

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BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
BAG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
BAG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG § 76 Abs. 5; ; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 76 Abs. 5; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1243
  • BB 2000, 1894
  • DB 2000, 1971
  • AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Diese Frage hat der Senat für Rufbereitschaftszeiten im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entschieden (21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 208 f., zu B III 1 der Gründe).

    Sie endet mit dem Rettungseinsatz (vgl. für die Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 202, zu B II 1 der Gründe).

    Die während des Einsatzes verrichtete Arbeit ist daher keine besondere Unterform des Bereitschaftsdienstes, sondern Vollarbeit und als solche im Vergleich zur üblichen Arbeitszeit Über- bzw. Mehrarbeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (für die Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 203, zu B II 2 b der Gründe).

    Die Vereinbarung von Bereitschaftsdienst ist kein Selbstzweck, sondern lediglich ein Mittel sicherzustellen, daß solche Störfälle auch unverzüglich behoben werden können (siehe zur Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 (4) TaBV 50/98

    Wirksamkeit einer Entscheidung der betrieblichen Einigungsstelle; Überschreiten

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 2 (4) TaBV 50/98 - Beschluß vom 23. März 1999.

    1 ABR 15/99 2 (4) TaBV 50/98.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1999 - 2 (4) TaBV 50/98 - aufgehoben.

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn die Entscheidung deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil zB die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (vgl. etwa Senat 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259).

    Zwar kann der Senat eine solche Prüfung grundsätzlich auch selbst vornehmen, weil es um eine Rechtsfrage geht, die in vollem Umfang der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (Senat 27. Oktober 1992 aaO).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Es handelt sich im Kern um eine vorsorgliche Regelung der Leistung von Überstunden, die nach ständiger Senatsrechtsprechung als zulässig angesehen wird (vgl. zuletzt etwa Senat 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 79 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 59, zu B II 1 b der Gründe).

    Dazu gehört die Entscheidung, ob dem vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitsleistung überhaupt durch Einführung von Überstunden - sei es auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes - oder auf anderem Wege Rechnung getragen werden soll (vgl. Senat 17. November 1998 aaO, zu B II 1 a der Gründe; MünchArbR/Matthes § 327 Rn. 24 und 25).

  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hiervon Gebrauch machen will, steht ihm ein Regelungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist (zuletzt Senat 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    a) Bereitschaftsdienst wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versehen, wenn sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muß, um seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, wenn das erforderlich wird (vgl. etwa BAG 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 87 Rn. 337 mwN).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Diese ist jeweils nur vorübergehend (so bezüglich der Einrichtung von Rufbereitschaft BAG 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 202 f.; bezüglich der Einrichtung von Bereitschaftsdienst BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61; Schlegel Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG S. 68 f.).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Spielräume für Abweichungen von der Grundregel des § 14 Abs. 2 DRK-TV durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien oder Weisung des Arbeitgebers zu eröffnen (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 3 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2, zu II 1 der Gründe; 26. März 1998 - 6 AZR 537/96 - AP BAT § 15 Nr. 39 = EzA BAT § 15 Nr. 5, zu B II 1 der Gründe mwN für den wortgleichen § 15 Abs. 2 BAT; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juli 2003 § 15 Rn. 44 mwN; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juli 2003 § 15 Erl.

    aa) Die Einführung und die Festlegung der zeitlichen Lage von Bereitschaftsdienst gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Spruchs unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 der Gründe).

    Der Senat kann sie selbst vornehmen, weil die maßgeblichen Umstände feststehen (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B II der Gründe).

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

    Diese beschränkt sich darauf, Spielräume für Abweichungen von der Grundregel des § 14 Abs. 2 DRK-TV durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien oder Weisung des Arbeitgebers zu eröffnen (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 2 b bb der Gründe; 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 3 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2, zu II 1 der Gründe; für die wortgleiche Bestimmung des § 15 Abs. 2 BAT: Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand September 2005 § 15 Rn. 44 mwN).

    "Bereitschaftsdienst" ist nach dem allgemeinen Wortgebrauch dadurch gekennzeichnet, dass er außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erbracht wird (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 a der Gründe; 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP BAT § 35 Nr. 2, zu III 2 der Gründe).

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht aber nur, falls auf diese Weise die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschritten wird (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 -AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 a, b der Gründe).

  • LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05

    Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zeitlichen Lage von Schulungs-

    Mit Beschluss vom 29. Februar 2000 (1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist.

    Es handelt sich sämtlich um Arbeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (BAG 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a. a. O., § 87 Rz 96; Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit " Rz 37).

    Auch wenn eine Schulungs- oder Informationsveranstaltung von "der vollen Arbeitstätigkeit" mehr entfernt sein mag als der Fall des Bereitschaftsdienstes oder gar der Rufbereitschaft (vgl. BAG 29.02.2000 -1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), greift auch hier der Arbeitgeber einseitig in das Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit ein, was die Zwecksetzung der Mitbestimmungstatbestände direkt tangiert.

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    c) Für den Betriebsrat geht das Bundesarbeitsgericht dagegen von einem umfassenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowohl bei der Anordnung von Rufbereitschaft als auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen aus (BAG 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200; 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61).

    (1) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - aaO) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1. Juni 1987 - 6 P 8.85 - aaO) ist anerkannt, daß die Zeiten einer Rufbereitschaft oder eines Bereitschaftsdienstes einerseits Zeiten aufweisen, in denen sich die Beschäftigten zur Ableistung von Arbeit zur Verfügung halten und andererseits solche, in denen sie im Rahmen eines tatsächlichen Einsatzes Vollarbeit im arbeitszeitrechtlichen und dienstrechtlichen Sinne leisten.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Dagegen ist die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes während des Arbeitseinsatzes verrichtete Arbeit Vollarbeit; der auf den Arbeitseinsatz entfallende Zeitraum ist daher Arbeitszeit (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 1514).

    Die Anordnung von Bereitschaftsdienst stellt daher im Ergebnis eine antizipierte Überstundenanordnung dar (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 a.a.O.).

    Denn dadurch müssen sie ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 a.a.O.).

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 33/00

    Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen des

    Dieses Interesse bezieht sich nicht nur darauf, ob die betriebsübliche Arbeitszeit überhaupt verlängert werden soll, sondern auch auf die gerechte Verteilung der mit der Leistung von Überstunden verbundenen Belastungen und Vorteile (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 b der Gründe; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne für die Monate Januar und Februar 1998 von der Beklagten beachtet worden ist (vgl. BAG Erster Senat 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61), kann dahinstehen.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

    Er bestimmt sich vielmehr nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts (...)"; s. auch bereits BAG 21.12.1982 (Fn. 40) [B.III.1.]: "Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeit jedenfalls im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG".S. dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

    43) S. dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 TaBV 16/08

    Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über

    Diese gesetzlichen Anforderungen sind immer nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber besonders schwerwiegend gegen Sinn und Zweck der jeweiligen Rechtsnorm verstoßen hat (BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61; BAG, Beschluss vom 16.07.1991 - 1 ABR 69/90 - NZA 1992, 70, 72; Fitting, BetrVG, 24. Aufl., § 23 Rz. 62 m. w. N.).
  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 10.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmungspflichtigkeit von Festlegungen zu Beginn

  • LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

    Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG;

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99

    Arbeitgeberverband im Konkurs

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

  • LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07

    einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des

  • LAG Hamm, 07.11.2002 - 16 Sa 271/02

    Zur Frate der Einordnung von Bereitschaftsdiensten, bei denen Ärzte in der

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 352/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 349/07

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 351/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 350/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • LAG Hamm, 23.04.2012 - 10 TaBV 19/12

    Errichtung einer Einigungsstelle zur "Festlegung der zeitlichen Lage des

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 613/99
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2000 - 2 TaBV 693/00

    Zur abschließenden Tarifvertragsregelung - betriebliche Arbeitszeit -

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 614/99
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 10.11.2008 - KGH.EKD II-0124/N69
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