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VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Betriebsprämie; Änderungsbescheid; Betriebsinhaber in besonderer Lage; Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge; Übertragung verpachteter Flächen; Rechtskraft; Präjudizialität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 10.12.2003 - 3 C 22.02
Landwirtschaftsrecht; Subvention nach Gemeinschaftsrecht; öffentlich-rechtlicher …
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde jedoch nicht zur Aufhebung von Zuwendungsbescheiden; dies ergibt sich bereits aus Art. 73 Satz 1 VO (EG) Nr. 817/2004, nach dem die Mitgliedstaaten ein System von Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung festlegen und alle gebotenen Maßnahmen zu deren Durchsetzung treffen (vgl. hierzu: BVerwG vom 10.12.2003, NVwZ-RR 2004, 413). - BVerwG, 06.09.1988 - 4 C 26.88
Folgenbeseitigungsanspruch - Ausschluss - Verwirklichung - Unzulässige …
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Der Grundsatz gilt auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. hierzu insbesondere BVerwG vom 6.9.1988, BVerwGE 80, 178 m.w.N. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, wenn ein Zustand beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wieder hergestellt werden könnte; BayVGH vom 24.4.1996; vom 14.2.2008 BayVBl 2008, 346; zu landwirtschaftlichen Subventionen SächsOVG vom 14.8.2009 Az. 1 B 426/09 zitiert nach juris, NJW 1996, 3163). - VGH Bayern, 16.02.2009 - 19 B 08.2522
Rückgabe zugewiesener Zahlungsansprüche im Rahmen einer landwirtschaftlichen …
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist eine Direktzahlung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG (vgl. zum Ganzen auch BayVGH vom 16.2.2009, 19 B 08.2522).
- VGH Bayern, 14.02.2008 - 4 BV 07.949
Kosten für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr; technische Hilfsleistung; …
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Der Grundsatz gilt auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. hierzu insbesondere BVerwG vom 6.9.1988, BVerwGE 80, 178 m.w.N. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, wenn ein Zustand beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wieder hergestellt werden könnte; BayVGH vom 24.4.1996; vom 14.2.2008 BayVBl 2008, 346; zu landwirtschaftlichen Subventionen SächsOVG vom 14.8.2009 Az. 1 B 426/09 zitiert nach juris, NJW 1996, 3163). - VGH Baden-Württemberg, 09.10.2001 - 10 S 519/00
Formularzwang bei Beantragung einer Sonderprämie für Rindfleischerzeuger
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
dd) Dem Ergebnis stehen weder § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) noch die auf dessen Grundlage ergangene Rechtsprechung (vgl. hierzu VGH BW vom 9.10.2001, DÖV 2002, 435) entgegen. - OVG Sachsen, 14.08.2009 - 1 B 426/09
Agrarförderung; Gemeinschaftsrecht; Aufrechnung; Gegenforderung; Verrechnung
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Der Grundsatz gilt auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. hierzu insbesondere BVerwG vom 6.9.1988, BVerwGE 80, 178 m.w.N. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, wenn ein Zustand beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wieder hergestellt werden könnte; BayVGH vom 24.4.1996; vom 14.2.2008 BayVBl 2008, 346; zu landwirtschaftlichen Subventionen SächsOVG vom 14.8.2009 Az. 1 B 426/09 zitiert nach juris, NJW 1996, 3163). - VGH Bayern, 24.04.1996 - 4 B 95.2804
Auszug aus VG Augsburg, 15.09.2009 - Au 3 K 08.1759
Der Grundsatz gilt auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, denn gegen Treu und Glauben zu verstoßen, erlaubt die Rechtsordnung niemandem (vgl. hierzu insbesondere BVerwG vom 6.9.1988, BVerwGE 80, 178 m.w.N. zu einem Folgenbeseitigungsanspruch, dem der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegensteht, wenn ein Zustand beseitigt werden soll, der sogleich rechtmäßig wieder hergestellt werden könnte; BayVGH vom 24.4.1996; vom 14.2.2008 BayVBl 2008, 346; zu landwirtschaftlichen Subventionen SächsOVG vom 14.8.2009 Az. 1 B 426/09 zitiert nach juris, NJW 1996, 3163).
- VG Würzburg, 16.05.2011 - W 5 S 11.340
Aufhebung der Vollziehung; allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch; unzulässige …
Denn auch im Rahmen des öffentlichen Rechts gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der in der Ausprägung des Rechtssatzes "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" verbietet, dass etwas gefordert werden darf, das sogleich wieder zurückzugewähren ist (vgl. BVerwG, U.v. 06.09.1988, Az. 4 C 26/88; VGH Kassel, B.v. 20.02.2006, a.a.O., VG Augsburg, U.v. 15.09.2009, Az. AU 3 K 08.1759).