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   OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08   

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https://dejure.org/2008,23211
OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08 (https://dejure.org/2008,23211)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.10.2008 - 7 U 51/08 (https://dejure.org/2008,23211)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Oktober 2008 - 7 U 51/08 (https://dejure.org/2008,23211)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Unterlassungsklage wegen persönlichkeitsrechtsverletzender Presseberichterstattung: Betroffenheit eines Dachverbandes deutscher Athleten durch die Berichterstattung über Verbandsmitglieder

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2009, 504 (Ls.)
  • afp 2008, 632
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.04.1980 - VI ZR 76/79

    Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Presseberichterstattung; Betroffenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Daher führt eine Äußerung, die sich mit einer Person oder einem Personenkreis befasst, die oder der einem übergeordneten Verband angehört, nicht zu einer Betroffenheit des Verbandes, wenn dieser selbst in der betreffenden Äußerung nicht erwähnt wird und die Äußerung auch nicht sein Verhalten zum Gegenstand hat (Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.1987, NJW 1988, S. 3211 f., 3211: fehlende Betroffenheit des D. d. d. Z.-... von einem Bericht über Schadstoffe in Zuckerprodukten, die in Deutschland gehandelt werden; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.4. 1980, GRUR 1980, 813 f., 814: die Berichterstattung über das Verhalten einer namentlich genannten Person begründet nicht eine Betroffenheit der gleichnamigen Mitglieder der Familie dieser Person).

    Wenn aber die Verfasser massenmedial verbreiteter Meldungen befürchten müssten, auch bei sorgfältig anonymisierten Berichterstattungen mit Ansprüchen konfrontiert zu werden, deren Abwehr nicht selten erheblichen Zeit- und Kostenaufwand erfordert, wäre damit ein nicht unerheblicher Einschüchterungseffekt für die massenmediale Berichterstattung verbunden, der mit der grundrechtlich verbürgten Berichterstattungsfreiheit nicht vereinbar wäre (BGH, Urt. v. 15.4. 1980, GRUR 1980, 813 f., 814).

  • OLG Hamburg, 29.10.1987 - 3 U 11/87
    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Daher führt eine Äußerung, die sich mit einer Person oder einem Personenkreis befasst, die oder der einem übergeordneten Verband angehört, nicht zu einer Betroffenheit des Verbandes, wenn dieser selbst in der betreffenden Äußerung nicht erwähnt wird und die Äußerung auch nicht sein Verhalten zum Gegenstand hat (Hans. OLG Hamburg, Urt. v. 29.10.1987, NJW 1988, S. 3211 f., 3211: fehlende Betroffenheit des D. d. d. Z.-... von einem Bericht über Schadstoffe in Zuckerprodukten, die in Deutschland gehandelt werden; vgl. auch BGH, Urt. v. 15.4. 1980, GRUR 1980, 813 f., 814: die Berichterstattung über das Verhalten einer namentlich genannten Person begründet nicht eine Betroffenheit der gleichnamigen Mitglieder der Familie dieser Person).
  • BVerfG, 14.07.2004 - 1 BvR 263/03

    Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 durch Abweisung des

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Mit dem Antragsteller kann zwar davon ausgegangen werden, dass der sportinteressierte Rezipient der beanstandeten Meldung davon Kenntnis hat, dass die deutschen Spitzensportler dem Kader des Antragstellers angehören, so dass dieser Umstand noch als Begleitumstand der Meldung als von deren Inhalt mit umfasst angesehen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.7. 2004, NJW 2004, S. 3619 f., 3620); alle weiteren gedanklichen Schritte, die der Rezipient anstellen müsste, um zu der von dem Antragsteller reklamierten Betroffenheit zu gelangen, liegen dagegen vollständig außerhalb des Textes und finden in diesem selbst keinen Anhaltspunkt mehr.
  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Das kann zwar eine Betroffenheit des Unternehmens begründen (BGH, Urt. v. 3.6. 1975, GRUR 1976, S. 210 ff.; hierher gehört auch die von dem Antragsteller herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urt. v. 8.7. 1980, GRUR 1981, S. 809 ff., 83 - "Medizinsyndikat IV"); diese Betroffenheit beruht aber darauf, dass die Personen, über die berichtet wird, als Führungskräfte die betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens maßgebend mitgestalten (BGH aaO. GRUR 1976, S. 210).
  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Aus der von dem Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 8.7. 1980, BGHZ 78, S. 24 ff. = NJW 1980, S. 2807 ff., 2810 - "Medizinsyndikat I"), ergibt sich nicht anderes.
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 51/08
    Das Grundrecht der Äußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet es, bei der Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Verbreitung eines Textes zunächst an den Text selbst anzuknüpfen und die Begleitumstände nur insoweit heranzuziehen, als dies erforderlich ist, um seinen Inhalt aus der Sicht des Rezipienten zu deuten (BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, NJW 1995, S. 3303 ff.).
  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    65, 83 u. 94 in juris; OLG Hamburg, AfP 2008, 632 Rn. 16 in juris; Senat, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12, Rn. 94 in juris = NJW-RR 2014, 487 = GRUR-RR 2014, 177; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Tz. 44a f.).
  • OLG Stuttgart, 29.05.2013 - 4 U 163/12

    Personenvereinigung - Unterlassungsanspruch: Verletzung der Rechte einer

    Nur in dem zuerst genannten Fall kann unter dem Blickpunkt des Art. 5 Abs. 1 GG die "verdeckte" Aussage einer "offenen" Behauptung des Äußernden gleichgestellt werden, während sich der von der Äußerung Betroffene in aller Regel nicht dagegen wehren kann, dass der Leser aus den ihm "offen" mitgeteilten Fakten eigene Schlüsse zieht, für den die offenen Aussagen Anhaltspunkte bieten, die aber vom Äußernden so aber weder offen noch verdeckt aufgestellt worden sind (BGH NJW 2006, 601 Tz. 17 m.w.N.; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 16 in Juris).

    Hierdurch soll auch erreicht werden, dass die Presse in der freien Berichterstattung nicht ohne Sachgrund durch eine zu große, unüberschaubare Ausdehnung der Anspruchsberechtigten übermäßig belastet wird (BGH GRUR 1980, 813, 814 - Familienname ; ferner OLG Hamburg NJW 1988, 3211 und AfP 2008, 632 RN 15 in Juris).

    Der Autor oder Verbreiter einer Äußerung muss sich zwar an deren Inhalt (auch soweit eine verdeckte Aussage vorliegt, s .o. unter a) aa) S. 21), aber eben nur an diesem festhalten lassen (BGH NJW 1983, 1183, 1184 - Vetternwirtschaft ; OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

    Auch insoweit gilt wie zu 1. b) bb) (1) ausgeführt, dass es sich dabei (nur) um eine mögliche Schlussfolgerung des Lesers handelt, die inhaltlich in der beanstandeten Aussage nicht - auch nicht verdeckt - als Aussage der Beklagten enthalten ist und deshalb für die Beurteilung der unmittelbaren Betroffenheit nicht zugrunde gelegt werden darf (siehe auch in diesem Zusammenhang BGH NJW 1983, 1183, 1184 und OLG Hamburg AfP 2008, 632 RN 13 in Juris).

  • LG Köln, 16.01.2019 - 28 O 369/18
    Hierdurch soll auch erreicht werden, dass die Presse in der freien Berichterstattung nicht ohne Sachgrund durch eine zu große, unüberschaubare Ausdehnung der Anspruchsberechtigten übermäßig belastet wird (BGH, NJW 1980, 1790 - Familienname; OLG Hamburg, NJW 1988, 3211 und AfP 2008, 632 Rn. 15; OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, 487).
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