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BGH, 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (8)
- Wolters Kluwer
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls
- Judicialis
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Vermögensverfall eines Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft wegen Vermögenverfalls
Verfahrensgang
- AGH Berlin, 02.02.2004 - I AGH 10/03
- BGH, 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04
Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Ausnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall gestatteten. - BGH, 04.04.2005 - AnwZ (B) 15/04
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BGH, 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04
Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Ausnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall gestatteten. - BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 38/04
Vermögensverfall des Rechtsanwalts
Auszug aus BGH, 27.09.2005 - AnwZ (B) 18/04
Es sind keine persönlichen Besonderheiten ersichtlich und insbesondere keine umfassend ausgestalteten Sicherungen gegeben, wie sie in dem der Senatsentscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - (NJW 2005, 511) zugrunde liegenden Fall die Annahme einer seltenen Ausnahme (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 15/04 - und vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 38/04) von der Regel des Zulassungswiderrufs bei Vermögensverfall gestatteten.