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   BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95   

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BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95 (https://dejure.org/1995,2095)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95 (https://dejure.org/1995,2095)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95 (https://dejure.org/1995,2095)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DDR: RAnwG § 4 Abs. 1 Nr. 1
    Zulassung eines Absolventen der Rechtswissenschaft in der UdSSR als Rechtsanwalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 129
  • NJ 1996, 276
  • AnwBl 1996, 166
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 67/93

    DDR - Rechtsanwalt - Zulassung - Sonderregelung - Rechtsberatende Tätigkeit

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Zweck der Sonderregelung des § 4 RAG war es, den Juristen in der früheren DDR möglichst den Zugang zur Rechtsanwaltschaft zu gewährleisten (BGH, Beschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 67/93 - NJ 1995, 105, 107).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 37/93

    DDR - Rechtsbeistand - Wiedervereinigung - Angreifbarer Verwaltungsakt

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    § 6 des Gesetzes über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR vom 17. Dezember 1980 (GBl. I 1981 S. 1, 2) verlangte insoweit lediglich den Erwerb einer "juristischen Ausbildung" (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 37/93 - BRAK-Mitt. 1994, 102, 103).
  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 55/93

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verschweigen der früheren

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Wenn in § 4 RAG anders als in § 6 lit. b der Verordnung vom 22. Februar 1990 auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums in der DDR und nicht allgemein auf einen dort anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies damit, daß einerseits ein an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenes Diplom von der Anerkennung ausgenommen (Volkskammer aaO. S. 1534; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/93 - BRAK-Mitt. 1993, 173, 175 - und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47, 48; vgl. auch Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y jj), andererseits Juristen, die in den alten Bundesländern lediglich das erste Staatsexamen abgelegt hatten, der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht etwa über § 4 RAG eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 68/94).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 49/93

    Rechtsanwalt - Zulassung - Lehrbefähigung

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Wenn in § 4 RAG anders als in § 6 lit. b der Verordnung vom 22. Februar 1990 auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums in der DDR und nicht allgemein auf einen dort anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies damit, daß einerseits ein an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenes Diplom von der Anerkennung ausgenommen (Volkskammer aaO. S. 1534; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/93 - BRAK-Mitt. 1993, 173, 175 - und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47, 48; vgl. auch Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y jj), andererseits Juristen, die in den alten Bundesländern lediglich das erste Staatsexamen abgelegt hatten, der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht etwa über § 4 RAG eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 68/94).
  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 54/93

    Ablehnung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Abschluss eines juristischen

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Wenn in § 4 RAG anders als in § 6 lit. b der Verordnung vom 22. Februar 1990 auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums in der DDR und nicht allgemein auf einen dort anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies damit, daß einerseits ein an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenes Diplom von der Anerkennung ausgenommen (Volkskammer aaO. S. 1534; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/93 - BRAK-Mitt. 1993, 173, 175 - und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47, 48; vgl. auch Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y jj), andererseits Juristen, die in den alten Bundesländern lediglich das erste Staatsexamen abgelegt hatten, der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht etwa über § 4 RAG eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 68/94).
  • BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 68/94

    Rechtsanwaltszulassung eines westdeutschen Diplom-Juristen ohne 2. Saatsexamen in

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Wenn in § 4 RAG anders als in § 6 lit. b der Verordnung vom 22. Februar 1990 auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums in der DDR und nicht allgemein auf einen dort anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies damit, daß einerseits ein an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenes Diplom von der Anerkennung ausgenommen (Volkskammer aaO. S. 1534; vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. März 1993 - AnwZ (B) 55/93 - BRAK-Mitt. 1993, 173, 175 - und vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 49/93 - BRAK-Mitt. 1994, 47, 48; vgl. auch Einigungsvertrag Anlage I Kapitel III Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 8 Buchst. y jj), andererseits Juristen, die in den alten Bundesländern lediglich das erste Staatsexamen abgelegt hatten, der Zugang zur Rechtsanwaltschaft nicht etwa über § 4 RAG eröffnet werden sollte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 68/94).
  • SG Halle, 16.09.1993 - S 3 I 266/92
    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 26/95
    Der Auffassung des Antragsgegners und des Anwaltsgerichtshofs (ebenso: ThürBerGH für Rechtsanwaltssachen, NJ 1994, 139; Feuerich-Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung 3. Aufl. § 4 Rn. 25; amtliche Begründung zu Art. 2 - Änderung des Deutschen Richtergesetzes - des Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 24. Juni 1994, BT-Drucks. 12/6243 S. 8), das Studium in Woronesch erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG, kann nicht gefolgt werden.
  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 3/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit einem Abschluß der ehemaligen UdSSR

    Wie der Senat bereits ausgesprochen hat (Beschl. v. 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-Mitt. 1996, 84, 85 unter 2 a), kann auch ein rechtswissenschaftlicher Abschluß einer staatlichen Universität der UdSSR, der von der ehemaligen DDR anerkannt worden ist, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG für die Zulassung als Rechtsanwalt erfüllen.

    Die frühere Entscheidung des Senats betraf allerdings nur Deutsche aus der früheren DDR, die im sozialistischen Ausland eine rechtswissenschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben (Beschl. v. 30. Oktober 1995, aaO S. 86 oben), also nicht den vorliegenden Fall.

    1994, 179; v. 30. Oktober 1995, aaO).

    Dementsprechend beruht die Senatsentscheidung vom 30. Oktober 1995 (aaO) auf der Erwägung, daß die deutschen Absolventen eines in der ehemaligen DDR anerkannten Auslandsstudiums nur deshalb nicht ausdrücklich in die gesetzliche Regelung einbezogen worden sind, weil sie wegen ihrer sehr geringen Zahl bei den Gesetzesverhandlungen keine Rolle gespielt haben.

  • BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 24/01

    Zulassung von Diplom-Juristen osteuropäischer Staaten zur Rechtsanwaltschaft

    Allerdings hat der Senat entschieden, daß Deutsche aus der früheren DDR auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland, das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfüllen können (Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-Mitt. 1996, 84, 85).
  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 64/00

    Zulassung eines polnischen "Magister der Rechte" zur Rechtsanwaltschaft

    Allerdings hat der Senat dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG entsprechend diese Bestimmung dahin ausgelegt, daß diese Voraussetzung von einem in der ehemaligen DDR Ansässigen auch durch ein umfassendes juristisches Hochschulstudium im Ausland, das von der DDR aufgrund einer Äquivalenzvereinbarung anerkannt war, erfüllt sein kann (Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95, BRAK-Mitt. 1996, 84, 85).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.1999 - 9 S 1158/97

    Zulassung zur Rechtsanwaltseignungsprüfung

    Gleiches gilt für die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.10.1995 (BGHZ 131, 129).
  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 59/95

    Aufhebung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Aufhebung der Zulassung als

    Wenn in § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anders als in § 6 lit. b RA-VO auf das Erfordernis eines umfassenden juristischen Hochschulstudiums und nicht allgemein auf einen in der Deutschen Demokratischen Republik anerkannten juristischen Hochschulabschluß abgehoben wird, erklärt sich dies gerade damit, daß der Gesetzgeber durch die anderslautende Fassung seinen Willen zum Ausdruck bringen wollte, nunmehr ein auch seinem Inhalt nach juristisches Studium zu verlangen, wozu ein Studium an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche nicht zu rechnen ist (Volkskammer der DDR, 10. Wahlperiode, 23-38. Tagung 1990, 33. Tagung vom 30. August 1990 S. 1531 f, 1534; vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 26/95 -, für BGHZ bestimmt, Urteilsumdruck S. 9, 10 m.w.N.).
  • VG Leipzig, 23.08.1996 - 4 K 858/95

    Anerkennung eines Hochschulstudiums; Förmliche Anerkennung des Diplomabschlusses

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