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   BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 42/99   

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https://dejure.org/2000,13285
BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 42/99 (https://dejure.org/2000,13285)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2000 - AnwZ (B) 42/99 (https://dejure.org/2000,13285)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 42/99 (https://dejure.org/2000,13285)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulassung - Rechtsanwalt - Widerruf - Anordnung - Sofortige Vollziehung - Erledigung - Hauptsache - Beschwerde - Zulässigkeit - Bundesgerichtshof - Kosten - Geschäftswert - Anwaltsgerichtshof

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 10; ; BRAO § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 42
    Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung des Anwaltsgerichtshofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 42/99
    Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 57/96

    Sofortige Beschwerde gegen AGH-Entscheidung

    Auszug aus BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 42/99
    Danach ist sie weder gegen die Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache noch gegen die Festsetzung des Geschäftswertes eröffnet (Senatsbeschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128); auch die vom Antragsteller begehrte Zulassung der Beschwerde kommt danach nicht in Betracht.
  • BGH, 12.02.2001 - AnwZ (B) 15/00

    Kostenerstattung im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

    Ist - wie im vorliegenden Fall - die Hauptsache erledigt, wäre auch eine zu Lasten des Antragstellers ergangene Kostenentscheidung nicht anfechtbar, weil der § 42 BRAO eine abschließende Regelung enthalte (BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96, BRAK-Mitt. 1997, 128; vom 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 42/99; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rdn. 51).
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