Rechtsprechung
BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 70/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsanwalt - Juristisches Staatsexamen - Freie Mitarbeit - Zulassung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 3/98
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit einem Abschluß der ehemaligen UdSSR
Da in der früheren DDR keine Möglichkeit bestand, ein Zweites Juristisches Staatsexamen abzulegen, den Juristen in der früheren DDR nach dem Beitritt der neuen Bundesländer aber der Zugang zur Rechtsanwaltschaft eröffnet werden sollte, war für eine Übergangszeit eine vom Deutschen Richtergesetz abweichende Regelung erforderlich (BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93, BRAK- Mitt.Daß Staatsbürger der ehemaligen DDR durch § 4 RAG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 8 BRAO-NeuordnungsG besser gestellt werden als EG-Ausländer und sogar besser als Bewerber aus den alten Bundesländern (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1994, aaO) - solche Bewerber können durch einen im Ausland erworbenen Studienabschluß die Befähigung zum Richteramt, und damit zur Rechtsanwaltschaft, nicht erwerben (§§ 5, 112 DRiG) -, rechtfertigt es nicht, diese Privilegierung auf Ausländer auszudehnen.
- BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 27/94
Juristische Tätigkeit - Anwaltszulassung
Diese Voraussetzungen werden durch § 4 RAG dahin modifiziert, daß die Diplom-Prüfung gleichsam an die Stelle des ersten Staatsexamens tritt und außerdem in einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in der Rechtspflege oder in einem rechtsberatenden Beruf die im Hochschulstudium gewonnenen theoretischen Kenntnisse vertieft und so praktisch erfahren werden, daß der Diplom-Jurist einen Stand erreicht, der dem nach einem Vorbereitungsdienst abgelegten zweiten Staatsexamen angenähert ist (Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 18/93; vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93 BRAK-Mitt 1994, 179).Hieraus ergibt sich, daß sich die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 RAG geforderte zweijährige juristische Tätigkeit an den Abschluß des Hochschulstudiums anschließen muß (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93).
- BGH, 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Diplom-Juristen
Der Gesetzgeber hat für die Personen, die ihre juristische Ausbildung im Beitrittsgebiet begonnen und nach dem 3. Oktober 1990 nicht beide juristische Staatsprüfungen mit Erfolg abgelegt haben, allein den in § 4 RAG vorgezeichneten Zulassungsweg zur Rechtsanwaltschaft über die Diplom-Prüfung und die anschließende zweijährige berufspraktische Tätigkeit eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 70/93, BRAK-Mitt. 1994, 179). - BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 1/95
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - …
An den Zugangsvoraussetzungen für die in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen hat sich durch das RAG demnach nichts geändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ 70/93, BRAK-Mitt. 1994, 179 = DtZ 1995, 59).