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   BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20   

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https://dejure.org/2020,28239
BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 (https://dejure.org/2020,28239)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 (https://dejure.org/2020,28239)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 (https://dejure.org/2020,28239)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Klage auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Strafurteil zu Lasten des Klägers wegen Untreue in Höhe einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung; Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung

  • rewis.io

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Zulassungsversagung bei schuldhaftem Verhalten durch Straftatenbegehung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen schuldhaftem Verhalten des Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 50/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 6).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).

  • BGH, 19.02.2020 - AnwZ (Brfg) 66/19

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 6).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).

  • BVerfG, 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16

    "Unwürdig" für den Anwaltsberuf?

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25).
  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 70/17

    Anspruch eines aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Rechtsanwalts auf

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (BGH, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 12 mwN; vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 11 mwN; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 32/18, NJW 2020, 845 Rn. 41 mwN; Beschluss vom 19. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 66/19, juris Rn. 7).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 20.02.2020 - AnwZ (Brfg) 65/19

    Klage eines Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 65/19, juris Rn. 14 mwN).
  • BGH, 18.12.2020 - AnwZ (Brfg) 27/20

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Notwendige Wohlverhaltenszeit nach

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, BRAK-Mitt. 2019, 90 Rn. 10 sowie vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteile 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17); vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jew. aaO; Beschlüsse vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6).

  • BGH, 19.07.2021 - AnwZ (Brfg) 2/21

    Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Berufsunwürdigkeit des

    Die mit der Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verbundene Einschränkung der freien Berufswahl ist nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (BVerfG, NJW 2017, 3704 Rn. 25; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 - AnwZ (Brfg) 50/17, juris Rn. 11 und AnwZ (Brfg) 70/17, juris Rn. 10 und vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 54/17, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 27/20, juris Rn. 5 und vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8).

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt (vgl. BVerfG aaO; Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, jeweils aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 55/14, juris Rn. 5).

    Bei gravierenden Straftaten mit Bezug zur beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts hält der Senat in ständiger Rechtsprechung einen Abstand zwischen der die Unwürdigkeit begründenden Straftat des Bewerbers und dessen Wiederzulassung von in der Regel 15 bis 20 Jahren für erforderlich (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019, aaO Rn. 11 (AnwZ (Brfg) 70/17) und Rn. 12 (AnwZ (Brfg) 50/17) und vom 2. Juli 2018, aaO Rn. 8; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO Rn. 6; vom 20. August 2020, aaO Rn. 9 und vom 10. Februar 2015, aaO; vgl. auch Vossebürger in Weyland, BRAO, 10. Aufl., § 7 Rn. 41).

    Wurde die Unwürdigkeit durch die Begehung von Straftaten seitens des Rechtsanwalts begründet, ist neben der seit der Begehung der letzten Straftat vergangenen Zeitspanne zu berücksichtigen, wie der Bewerber in der Zwischenzeit mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Urteile vom 14. Januar 2019 und vom 2. Juli 2018, jeweils aaO; Beschlüsse vom 18. Dezember 2020, aaO; vom 20. August 2020, aaO und vom 10. Februar 2015, aaO Rn. 6).

  • AGH Baden-Württemberg, 28.01.2022 - AGH 13/21
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25).

    Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - Rn. 9).

    Allerdings kann auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

    Vielmehr sind alle für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

  • AGH Baden-Württemberg, 10.12.2021 - AGH 13/21

    Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen unwürdigen Verhaltens

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtssuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss vom 22.10.2017 - 1 BvR 1822/16 -, juris, Rn. 25).

    Auch eine durch ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten begründete Unwürdigkeit kann durch Zeitablauf und Wohlverhalten des Bewerbers derart an Bedeutung verloren haben, dass sie seiner Zulassung nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Urteil vom 20.08.2020 - AnwZ (Brfg) 12/20 - Rn. 9).

    Allerdings kann auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten und andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, dass es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

    Vielmehr sind alle für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände einzelfallbezogen zu gewichten (vgl. BGH, Beschluss vom 20.08.2020 - AnwZ (BrfG) 12/20 -, juris, Rn. 9).

  • BGH, 19.08.2021 - AnwZ (Brfg) 18/21

    Beantragung die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Versagung der Zulassung

    a) Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 7).

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes, das in der Regel nur im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege von Belang sein kann, einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (BVerfG, aaO; Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 8 mwN).

    Soll die Unwürdigkeit mit Straftaten begründet werden, welche der Bewerber begangen hat, ist neben der seither vergangenen Zeit auch zu berücksichtigen, wie der Bewerber mit seinem Fehlverhalten umgegangen ist und ob er sich auch ansonsten untadelig geführt hat (Senat, Beschluss vom 20. August 2020 - AnwZ (Brfg) 12/20, juris Rn. 9 mwN).

  • BGH, 12.09.2022 - AnwZ (Brfg) 10/22

    Prognoseentscheidung bei der Rücknahme der Zulassung eines Rechtsanwalts; Antrag

    Streitgegenstand sei - im Gegensatz zu dem vom Anwaltsgerichtshof zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. August 2020 (AnwZ (Brfg) 12/20) - nicht die Wiedererteilung einer Zulassung mit Rücksicht auf in der Vergangenheit liegende Straftaten, sondern die Rücknahme einer bereits erteilten Zulassung.
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