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   BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98   

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https://dejure.org/1999,2167
BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98 (https://dejure.org/1999,2167)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98 (https://dejure.org/1999,2167)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 (https://dejure.org/1999,2167)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 1116
  • MDR 1999, 643
  • AnwBl 1999, 349
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulassung einer Sozietät zwischen Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen (BVerfGE 80, 269, 282 ff) setzt gerade voraus, daß der Rechtsbeistand wie ein Rechtsanwalt umfassend beraten darf, und enthält keine Erwägungen, die die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung stützen.
  • BGH, 29.03.1982 - AnwZ (B) 35/81

    Rechtsbesorgung in abhängiger Stellung

    Auszug aus BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 53/98
    Die Gleichstellung derjenigen Rechtsbeistände, deren Erlaubnis lediglich das Sozial- oder Sozialversicherungsrecht nicht umfaßt, beruht darauf, daß in den meisten Bundesländern der Präsident des zuständigen Landessozialgerichts die Erlaubnis zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht erteilt und deshalb die Präsidenten mancher Land- oder Amtsgerichte das Sozialrecht von der Erteilung der Erlaubnis zur Rechtsbesorgung ausgenommen haben (BGHZ 83, 350, 355 f).
  • BGH, 18.09.2003 - V ZB 9/03

    Begriff der Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage; Anforderungen an die Darlegung

    Zudem verfügen Kammerrechtsbeistände regelmäßig über eine geringere fachliche Ausgangsqualifikation als Rechtsanwälte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 4. Juli 1989, NJW 1989, 2611, 2612; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999, AnwZ(B) 53/98, NJW 1999, 1116, 1117).
  • BGH, 21.04.2008 - AnwZ (B) 42/07

    Aufnahme eines Rechtsbeistands in die Rechtsanwaltskammer

    Damit handelt es sich um eine - zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich beschränkte - (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO berechtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98, NJW 1999, 1116).

    Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat.

  • BGH, 01.07.2002 - AnwZ (B) 45/01

    Erwerb einer Fachgebietsbezeichnung durch einen Rechtsbeistand

    a) Der Regelung des § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO liegt der Gedanke zugrunde, daß der von dieser Norm erfaßte Personenkreis (Rechtsbeistände alten Rechts; s. allgemein dazu Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., § 209 Rn. 1 ff), soweit ihm eine Vollerlaubnis oder eine Erlaubnis unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilt wurde, nach dem Umfang der ihm gestatteten Rechtsbesorgung dem Rechtsanwaltsberuf näher steht als dem des Rechtsbeistands nach neuem Recht (Senatsbeschluß vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 53/98 - NJW 1999, 1116, 1117).
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