Rechtsprechung
BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,13495) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss eines Anwaltsgerichtshofes; Voraussetzungen des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung ...
- Judicialis
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Vermögensverfall des Rechtsanwalts - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99
Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen …
Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03
Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten wird insbesondere auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13 März 2000 - AnwZ (B) 28/99 = NJW-RR 2000, 1228). - BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90
Ermittlung des Vermögensverfalls
Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03
Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
- AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 20/03
Widerruf der Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Gegen dessen Beschluss vom 04.07.2003 legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein; das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgerichtshof gegenwärtig unter dem Az.: AnwZ(B) 64/03 anhängig.