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   BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03   

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https://dejure.org/2004,13495
BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03 (https://dejure.org/2004,13495)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03 (https://dejure.org/2004,13495)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - AnwZ (B) 64/03 (https://dejure.org/2004,13495)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss eines Anwaltsgerichtshofes; Voraussetzungen des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts; Gefährdung ...

  • Judicialis

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03
    Eine Gefährdung der Interessen der Mandanten wird insbesondere auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13 März 2000 - AnwZ (B) 28/99 = NJW-RR 2000, 1228).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 80/90

    Ermittlung des Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 28.06.2004 - AnwZ (B) 64/03
    Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st.Rspr.; Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083 unter II 1 m.Nachw.).
  • AGH Sachsen-Anhalt, 23.01.2004 - 1 AGH 20/03

    Widerruf der Zulassung eines Anwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Gegen dessen Beschluss vom 04.07.2003 legte der Antragsteller sofortige Beschwerde ein; das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesgerichtshof gegenwärtig unter dem Az.: AnwZ(B) 64/03 anhängig.
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