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   VG Augsburg, 05.02.2004 - Au 2 K 03.1353   

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VG Augsburg, 05.02.2004 - Au 2 K 03.1353 (https://dejure.org/2004,60972)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05.02.2004 - Au 2 K 03.1353 (https://dejure.org/2004,60972)
VG Augsburg, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - Au 2 K 03.1353 (https://dejure.org/2004,60972)
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 537/03

    Konkurrentenklage

    Das würde zu unerwünschten und mit dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbarenden (dazu Senat 28. Mai 2002 - 9 AZR 751/00 - BAGE 101, 153) Verzögerungen führen (im Ergebnis wie hier: Hessischer VGH 10. April 1991 - 1 UE 354/85 - VG Augsburg 5. Februar 2004 - Au 2 K 03.1353 -).

    Der Umstand, dass ein Bewerber die Endnote seiner Beurteilung in einem höherbewerteten Amt erreicht hat, kann daher bei der vergleichenden Einschätzung der zusammenfassenden Eignungsbewertung durch den zuständigen Beurteiler, in die die Beurteilung der dienstlichen Leistungen in den vorher innegehabten Ämtern eingeflossen sind, Bedeutung erlangen (VGH Baden-Württemberg 22. September 1999 - 4 S 2143/99 -: im Ergebnis ebenso VG Augsburg 5. Februar 2004 - Au 2 K 03.1353 - unter Berufung auf Bay. VGH 28. Juni 1995 - 3 CE 95.1192 -).

  • VG Augsburg, 01.12.2014 - Au 2 E 14.1532

    Recht der Richter und Staatsanwälte im Landesdienst

    Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor, da die endgültige Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen und dessen Ernennung im grundsätzlich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (BVerwG, B.v. 16.12.2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13; BayVGH, B.v. 15.2.2010 - 15 CE 09.3045 - juris Rn. 11; VG Augsburg, U.v. 5.2.2004 - Au 2 K 03.1353 - juris Rn. 25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und der Antragsteller daher nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, verletzt wird.
  • VGH Bayern, 04.08.2023 - 3 CE 23.978

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ohne sachlichen Grund

    Die Bestellungsrichtlinien erfordern vielmehr in unveränderter Weise einzelfallbezogen zu ermitteln, ob die "Schnittmenge" zwischen der Tätigkeit des Bewerbers im KDD und derjenigen im Kommissariat 1 ausreichend groß ist, um die fachspezifische Verwendung und damit die Erfüllung des Anforderungsprofils bejahen zu können (vgl. VG Augsburg, U.v. 5.2.2004 - Au 2 K 03.1353 - juris Rn. 23, 24).
  • VG Ansbach, 02.07.2013 - AN 11 E 13.00879

    Im Einzelfall begründeter Eilantrag bei Dienstposten- und Beförderungskonkurrenz

    Es liegt auch der weiter erforderliche Anordnungsanspruch - wobei wegen Art. 19 Abs. 4 GG an seine Glaubhaftmachung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - juris; Kühling NVwZ 2004, 656) und insoweit offene Erfolgsaussichten ausreichen (BVerfG, B.v. 1.8.2006 - 2 BvR 2346/03 - juris) - vor, da nach der hier gebotenen und ausreichenden Prüfung die endgültige Besetzung der drei Dienstposten, die in einem Auswahlverfahren vergeben wurden, durch die Beigeladenen zu 1 bis 3 und deren beabsichtigte Beförderung bzw. Höhergruppierung hierauf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Antragstellerin gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (VG Augsburg, U.v.5.2.2004 - Au 2 K 03.1353 - juris) rechtswidrig sind und diese daher in ihren Rechten, insbesondere ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen.
  • VG Augsburg, 10.09.2014 - Au 2 E 14.769

    Recht der Landesbeamten

    Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor, da die endgültige Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit der Beigeladenen und deren spätere Beförderung dem Antragsteller gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (VG Augsburg, U.v. 5.2.2004 - Au 2 K 03.1353 - juris Rn. 25) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist und dieser daher nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch, verletzt wird.
  • VG Augsburg, 18.07.2013 - Au 2 E 13.620

    Landesbeamtenrecht; Dienstpostenbesetzung; Rektorenstelle (A 14);

    Es liegt auch der erforderliche Anordnungsanspruch vor, da die endgültige Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens mit dem Beigeladenen und dessen Beförderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Antragstellerin gegenüber im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (VG Augsburg, U.v. 5.2.2004 - Au 2 K 03.1353) rechtswidrig ist und diese daher in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch, verletzt.
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