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   BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R   

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BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R (https://dejure.org/2000,2767)
BSG, Entscheidung vom 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R (https://dejure.org/2000,2767)
BSG, Entscheidung vom 28. März 2000 - B 1 KR 18/98 R (https://dejure.org/2000,2767)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Krankenkasse - Nierenkrebs - Immuntherapie - Kosten - Tumorvakzine - Wirksamkeit - Behandlungsmethode

  • medcontroller.de
  • Judicialis

    SGB V § 13 Abs 3; ; SGB V § 92 Abs 1; ; SGB V § 135 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnisvorbehalt bei neuartiger Arzneitherapie, Umfang der gerichtlichen Überprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (27)

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 28/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Die Bestimmung regelt ungeachtet ihres Standorts im Vierten Kapitel des SGB V über die Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nicht nur Modalitäten der Leistungserbringung, sondern legt für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen fest, wie der Senat in verschiedenen Urteilen vom 16. September 1997 (BSGE 81, 54, 59 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 14 ff ua) näher ausgeführt hat.

    Die Therapie ist auch als "neu" im Sinne der gesetzlichen Regelung einzustufen (zu diesem Kriterium: BSGE 81, 54, 57 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 12).

    Eine sich daraus ergebende Versorgungslücke muß zugunsten des Versicherten mit Hilfe des § 13 Abs. 3 SGB V geschlossen werden (ausführlich hierzu: Urteil des Senats vom 16. September 1997 - BSGE 81, 54, 65 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 21).

    Nur ausnahmsweise, wenn ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, darf darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (BSGE 81, 54, 65 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 21 ff; vgl auch BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 3 S 19).

    Erhebliche Schwierigkeiten beim Wirksamkeitsnachweis sind für Krankheiten bejaht worden, bei denen Entstehung und Verlauf ungeklärt sind, die sich auch mit anerkannten Mitteln nicht gezielt beeinflussen lassen und bei denen auch Ansätze einer symptomatischen Behandlung nur eine vorübergehende und begrenzt objektivierbare Wirkung entfalten (BSGE 81, 54, 67 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23 - Duchenne'sche Muskeldystrophie; Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95 - Neurodermitis).

    Der Senat hat dementsprechend in seinen bisherigen Urteilen nicht allein hierauf, sondern auf weitere Besonderheiten der betreffenden Krankheiten abgestellt, welche die Durchführung entsprechender Studien bzw die Beurteilung ihrer Ergebnisse erheblich erschweren (seltenes Auftreten der Krankheit und Probleme bei der Beurteilung von Therapieerfolgen wegen des jugendlichen Alters der Patienten bei der Duchenne'schen Muskeldystrophie - BSGE 81, 54, 67 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23; individuell unterschiedliche Krankheitsverläufe und häufigeres Vorkommen von Spontanheilungen bei der Neurodermitis - Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95, S 18).

    In dem bereits erwähnten Urteil zur Duchenne'schen Muskeldystrophie hat der Senat auf die besonderen ethischen Probleme hingewiesen, die mit wissenschaftlichen Versuchen bei einer Erkrankung mit tödlichem Ausgang verbunden sind (BSGE 81, 54, 67 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23).

    Das verbietet es, die Erprobung neuer Methoden und die medizinische Forschung zu den Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu zählen (BSGE 76, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 11 f; BSGE 81, 54, 67 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23, jeweils unter Berufung auf die Begründung zu § 2 Abs. 1 SGB V in BT-Drucks 11/2237, S 157).

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 19/96 R

    Krankenversicherung - Verordnungsfähigkeit - zulassungspflichtiges Arzneimittel -

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    In Abgrenzung zu einzelnen ärztlichen Maßnahmen oder Verrichtungen versteht das BSG unter einer Behandlungsmethode die auf einem bestimmten theoretisch-wissenschaftlichen Konzept fußende Vorgehensweise bei der Behandlung einer Krankheit (BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19; BSGE 84, 247, 250 - auch zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 87 vorgesehen).

    Der Senat hat indessen bereits in dem Urteil vom 23. Juli 1998 (BSGE 82, 233 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 - Jomol) klargestellt, daß neuartige Arzneitherapien von dem Erlaubnisvorbehalt des § 135 Abs. 1 SGB V nicht grundsätzlich ausgenommen sind.

    Er hat dies damit begründet, daß durch das Erfordernis der vorherigen Prüfung und Anerkennung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Qualität nicht nur der ärztlichen Leistungen im engeren Sinne, sondern aller für die vertragsärztliche Versorgung relevanten diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen gewährleistet werden soll (BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19).

    Ist dagegen die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Medikaments nicht in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren überprüft worden, zB weil das Mittel keiner Zulassung bedarf (dazu Senatsurteil vom 23. Juli 1998 - BSGE 82, 233, 238 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19 - Jomol), findet § 135 Abs. 1 SGB V uneingeschränkt Anwendung.

  • BSG, 05.07.1995 - 1 RK 6/95

    Leistungspflicht der Krankenkassen bei Drogensubstitution für Heroinabhängige,

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Der Senat hat im Gegenteil auch für Fälle eines "Systemversagens" im Grundsatz daran festgehalten, daß die Wirksamkeit der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken belegt werden muß (zu letzterem grundlegend: BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 - Remedacen).

    Das verbietet es, die Erprobung neuer Methoden und die medizinische Forschung zu den Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu zählen (BSGE 76, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 11 f; BSGE 81, 54, 67 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23, jeweils unter Berufung auf die Begründung zu § 2 Abs. 1 SGB V in BT-Drucks 11/2237, S 157).

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1071/95

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnung der Kostenerstattung durch die

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz kann kein Anspruch auf Bereithaltung spezieller Gesundheitsleistungen hergeleitet werden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschlüssen vom 5. März 1997 (1 BvR 1071/95 - NJW 1997, 3085 = Breith 1997, 764 - Edelfosin; 1 BvR 1953/97 - MedR 1997, 318 - Jomol; vgl auch Beschluß vom 15. Dezember 1997 - 1 BvR 1953/97 - NJW 1998, 1775, 1776 - Heilpraktiker) bekräftigt hat.

    Das BVerfG hat es daher für mit der Verfassung vereinbar gehalten, die Frage nach der Wirtschaftlichkeit einer Leistung im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB V mit den Anforderungen des Arzneimittelrechts zu verknüpfen und die Verordnungsfähigkeit eines zulassungspflichtigen Arzneimittels zu verneinen, wenn und solange dieses nicht arzneimittelrechtlich zugelassen und damit nicht auf seine Unbedenklichkeit, Qualität und Wirksamkeit geprüft worden ist (Beschlüsse vom 5. März 1997, aaO).

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 17/95

    Leistungsumfang der Krankenkassen

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Erhebliche Schwierigkeiten beim Wirksamkeitsnachweis sind für Krankheiten bejaht worden, bei denen Entstehung und Verlauf ungeklärt sind, die sich auch mit anerkannten Mitteln nicht gezielt beeinflussen lassen und bei denen auch Ansätze einer symptomatischen Behandlung nur eine vorübergehende und begrenzt objektivierbare Wirkung entfalten (BSGE 81, 54, 67 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23 - Duchenne'sche Muskeldystrophie; Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95 - Neurodermitis).

    Der Senat hat dementsprechend in seinen bisherigen Urteilen nicht allein hierauf, sondern auf weitere Besonderheiten der betreffenden Krankheiten abgestellt, welche die Durchführung entsprechender Studien bzw die Beurteilung ihrer Ergebnisse erheblich erschweren (seltenes Auftreten der Krankheit und Probleme bei der Beurteilung von Therapieerfolgen wegen des jugendlichen Alters der Patienten bei der Duchenne'schen Muskeldystrophie - BSGE 81, 54, 67 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23; individuell unterschiedliche Krankheitsverläufe und häufigeres Vorkommen von Spontanheilungen bei der Neurodermitis - Urteil vom 16. September 1997 - 1 RK 17/95, S 18).

  • BSG, 15.04.1997 - 1 BK 31/96

    Erstattung der Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Unentschieden bleiben kann auch, ob es sich bei der in Rede stehenden Behandlung um eine unaufschiebbare Leistung im Sinne der ersten Alternative des § 13 Abs. 3 SGB V gehandelt hat und wenn nicht, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Klägerin sich die Leistung beschafft hat, bevor die Beklagte Gelegenheit hatte, über die Kostenübernahme zu entscheiden (dazu BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15).

    Das schließt zugleich einen Freistellungs- oder Kostenerstattungsanspruch für den Fall aus, daß der Versicherte sich die Behandlung selbst beschafft (ständige Rechtsprechung, BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74; vgl auch BSGE 83, 285, 286 = SozR 3-2500 § 60 Nr. 3 S 13 - Rücktransport aus dem Ausland).

  • BSG, 23.07.1998 - B 1 KR 3/97 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - ärztliche Leistung - Mißachtung -

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Das würde zwar nicht voraussetzen, daß sie bereits Zahlungen an den behandelnden Arzt oder die Firma m. geleistet hat; denn es reicht aus, wenn der Versicherte einer Honorarforderung des Leistungserbringers ausgesetzt ist, von der ihn die Krankenkasse freistellen soll (vgl Senatsurteil vom 23. Juli 1998 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 17 S 78).

    Besonders deutlich wird das bei einer aus Dienst- und Sachleistungen zusammengesetzten Therapie, deren innovatives Element gerade in der Kombination der verschiedenen Maßnahmen liegt (vgl etwa Senatsurteil vom 23. Juli 1998 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 17 - Gingko/Laser).

  • BSG, 25.08.1999 - B 6 KA 39/98 R

    Neue Laboruntersuchungsverfahren als neue Untersuchungsmethoden iS. des § 135 SGB

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    In Abgrenzung zu einzelnen ärztlichen Maßnahmen oder Verrichtungen versteht das BSG unter einer Behandlungsmethode die auf einem bestimmten theoretisch-wissenschaftlichen Konzept fußende Vorgehensweise bei der Behandlung einer Krankheit (BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr. 5 S 19; BSGE 84, 247, 250 - auch zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 87 vorgesehen).

    Nur dieses Verständnis wird auch den mit der Norm verfolgten Zielen gerecht, wie der 6. Senat des BSG in einer Entscheidung vom 25. August 1999 (BSGE 84, 247, 249 f - auch zur Veröffentlichung in SozR 3-2500 § 87 vorgesehen) näher dargelegt hat.

  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen darauf hingewiesen, daß insoweit eine Änderung gegenüber dem früher unter der Reichsversicherungsordnung bestehenden Rechtszustand eingetreten ist, wonach der behandelnde Arzt, wenn anerkannte Behandlungsmöglichkeiten fehlten oder im Einzelfall ungeeignet waren, nach den Regeln der ärztlichen Kunst auch solche Behandlungsmaßnahmen in Erwägung ziehen mußte, deren Wirksamkeit (noch) nicht gesichert war, aber nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft für möglich gehalten werden mußte (BSGE 63, 102, 105 = SozR 2200 § 368e Nr. 11; BSGE 64, 255, 257 ff = SozR 2200 § 182 Nr. 114; BSGE 70, 24, 26 f = SozR 3-2500 § 12 Nr. 2; SozR 3-2500 § 13 Nr. 2; zur Rechtslage in der privaten Krankenversicherung vgl BGHZ 133, 208, 214 f = LM AVB für Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung Nr. 26 Bl 3; zum Beihilferecht des öffentlichen Dienstes vgl BVerwG Buchholz 270 § 6 BhV Nr. 10 = NJW 1998, 3436; Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 15 = NJW 1996, 801, 802; Buchholz 238.927 BVO NW Nr. 6 = NJW 1985, 1413).
  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R
    Das verbietet es, die Erprobung neuer Methoden und die medizinische Forschung zu den Versicherungsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu zählen (BSGE 76, 194, 198 f = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 S 11 f; BSGE 81, 54, 67 f = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 23, jeweils unter Berufung auf die Begründung zu § 2 Abs. 1 SGB V in BT-Drucks 11/2237, S 157).
  • EuGH, 28.04.1998 - C-158/96

    Kohll

  • BVerwG, 29.06.1995 - 2 C 15.94

    Arztrecht - Behandlungsmethoden - Wissenschaftliche Anerkennung

  • BSG, 16.06.1999 - B 1 KR 4/98 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung hier: Manualtherapie

  • BVerfG, 15.12.1997 - 1 BvR 1953/97

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung der Erstattung von Heilpraktikerkosten

  • BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 18/99 B

    Kostenerstattung bei fehlerhaften Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und

  • BSG, 23.03.1988 - 8 RK 5/87

    Anspruch gegen gesetzliche Krankenversicherung auf Erstattung von

  • BVerwG, 15.03.1984 - 2 C 2.83

    Beihilfe - Beihilfefähigkeit - Nicht anerkannte Heilmittel

  • BSG, 09.02.1989 - 3 RK 19/87

    Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels iS. des § 182 Abs. 2 RVO bei Krankheiten

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 8/90

    Zweckmäßigkeit der Verordnung eines Arzneimittels bei nicht gesicherter

  • BSG, 21.11.1991 - 3 RK 17/90

    Umwandlung des Sachleistungsanspruchs eines Versicherten der gesetzlichen

  • BVerfG, 05.03.1997 - 1 BvR 1068/96

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenerstattung für ein nicht

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 62/94

    Rechtmäßigkeit der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen

  • BSG, 16.09.1997 - 1 RK 32/95

    Krankenversicherung - Krankenkasse - Übernehme - Erstattung - Kosten -

  • BSG, 28.03.2000 - B 1 KR 21/99 R

    Keine Klärung der Leistungspflicht für bestimmte Untersuchungs- oder

  • BSG, 09.12.1997 - 1 RK 23/95

    Mehraufwendungen für Diät- oder Krankenkost

  • BSG, 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R

    Krankenversicherung - keine Kostenübernahme für Rücktransport aus einem

  • BSG, 09.06.1998 - B 1 KR 17/96 R

    Befreiung von der Zuzahlungspflicht - lebensnotwendiges Arzneimittel (hier:

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2000 - L 7 B 3/00

    Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht

    Dabei unterfallen auch Therapien mit dem Einsatz von Arzneimitteln, deren Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren überprüft worden sind - wie vorliegend - dem Anwendungsbereich des § 135 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 18/98 R).

    Dies ist der Fall, wenn die Wirksamkeit der neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken belegt ist oder die begehrte Therapie sich in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat, falls ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlauf der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stößt (vgl. BSG, Urteil vom 28.03.2000, B 1 KR 18/98 R m.w.N.).

    Mit der arzneirechtlichen Zulassung verfügen die Krankenkassen über ein eindeutiges und zugängliches Kriterium bei der Entscheidung über die Verordnungsfähigkeit von pharmazeutischen Produkten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.03.1997, 1 BvR 1071/95 und 1068/96; Beschluss vom 15.12.1997, 1 BvR 1953/97; BSG, Urteil vom 23.07.1998, B 1 KR 19/96 R; Urteil vom 28.03.2000 B 1 KR 18/98 R).

  • SG Fulda, 09.01.2003 - S 1/KR 296/02
    Das Bundessozialgericht (BSG) habe mit seinen Entscheidungen vom 16.12.1993 4 RK 5/92, 16.09.1997 u. a. 1 RK 14/96 und vom 28.03.2000 u. a. B 1 KR 18/98 R ausdrücklich die Verbindlichkeit der BUB-Richtlinien bestätigt.

    Das BSG habe im übrigen in seiner Entscheidung vom 28.03.2000 B 1 KR 18/98 R ausgeführt, dass zur Feststellung einer durch Untätigkeit des Bundesausschusses hervorgerufenen Versorgungslücke... nicht die Krankenkassen oder deren Spitzenverbände befugt seien, sondern die Verwerfungskompetenz, also die Befugnis eine etwaige Unvereinbarkeit der BUB-Richtlinien mit höherrangigem Recht festzustellen und daraus die gebotenen Konsequenzen zu ziehen, obliege alleine den Gerichten.

    Das Bundessozialgericht habe mit seinen Entscheidungen vom 16.12.1993 4 RK 5/92, 16.09.1997 u. a. 1 RK 14/96 und vom 28.03.2000 u. a. B 1 KR 18/98 R ausdrücklich die Verbindlichkeit der BUB-Richtlinien bestätigt, wonach eine Kostenübernahme für eine neue Behandlungsmethode nur in Frage komme, wenn der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen für diese Behandlungsmethode eine Empfehlung über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens abgegeben habe.

  • SG Kassel, 12.12.2000 - S 12 KR 1458/00

    Krankenversicherungsrecht: Kostenerstattung bei Arznei- bzw. Lebensmitteln im

    Präparate, die aber von der im Wesentlichen mit dem allgemeinen Sprachgebrauch übereinstimmenden Grunddefinition des § 2 Abs. 1 AMG erfasst werden, sind jedoch regelmäßig zugleich Arzneimittel im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und § 31 SGB V , wobei dann gleichzeitig nicht nur die ausdrückliche Versagung, sondern auch ein sonstiges Fehlen der arzneimittelrechtlichen Zulassung für ein zulassungspflichtiges Arzneimittel wiederum dazu führt, dass das Mittel nach dem SGB V nicht verordnungsfähig ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 28. Januar 1999, B 8 KN 1/98 KRr sowie BSG, Urteil vom 28. März 2000, B 1 KR 18/98 R).

    Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nach § 135 Abs. 1 SGB V in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen insoweit nur abgerechnet werden, wenn der hierfür zuständige Bundesausschuss in entsprechenden Richtlinien Empfehlungen u.a. über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgeben hat, wobei die Richtlinien nicht nur Modalitäten der Leistungserbringung regeln, sondern für ihren Anwendungsbereich zugleich den Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten Leistungen festlegen (vgl. BSG in SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 und BSG, Urteil vom 28. März 2000, B 1 KR 18/98 R).

    Letztlich findet § 135 Abs. 1 SGB V danach zumindest dann uneingeschränkt Anwendung, wenn die Wirksamkeit und Unbedenklichkeit eines Medikaments - wie hier - nicht bzw. noch nicht in einem arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahren überprüft worden ist, ob nun wegen fehlender Antragstellung oder aber weil das Mittel keiner Zulassung bedarf (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 28. März 2000, B 1 KR 18/98 R mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2000 - L 5 KR 80/99

    Krankenversicherung

    Dies bedeutet, dass der artige Behandlungsmethoden grundsätzlich so lange nicht von den Krankenkassen erbracht werden dürfen, bis eine Anerkennung der betreffenden Methode durch den Bundesausschuss vorliegt (BSG, Urteil vom 16.09.1997, aaO; BSG, Urteil vom 28.03.2000, Az B 1 KR 18/98 R).

    Eine Erweiterung der Leistungspflicht der Krankenkassen auf Therapien, die sich erst im Stadium der Forschung oder Erprobung befinden und noch nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, ist gesetzlich auch bei schweren und sogar vorhersehbar tödlich verlaufenden Krankheiten ausgeschlossen (so BSG, Urteil v. 28.03.2000, B 1 KR 18/98 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2004 - L 5 KR 136/02

    Krankenversicherung

    Die Prüfung und Feststellung, ob eine neue Behandlungsweise dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse genügt, obliegt damit nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich dem Gemeinsamen Bundesausschuss (BSG vom 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R -).

    In einem solchen Fall des "Systemversagens" würde die Nichtberücksichtigung der Methode in den BUB-Richtlinien höherrangigem Recht, nämlich der Garantie eines den Anforderungen des § 2 Abs. 1 SGB V entsprechenden Krankenbehandlungsanspruchs in § 27 Abs. 1 SGB V widersprechen (vgl. u.a. Urteile vom 28.03.2000 - B 1 KR 11/98 R, B 1 KR 18/98 R -).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2006 - L 16 KR 306/04

    Krankenversicherung

    Das BSG hat dazu freilich nur ausgeführt (Urt.v. 28.3.00 B 1 KR 11/98 R = BSGE 86, 54 = SozR 3-2500 § 135 Nr. 14 Rdn 22 - ASI gegen Nierenkrebs; B 1 KR 18/98 R = USK 00-141) , die Auffassung der Revision, bei Defiziten in der Entscheidungspraxis des Bundesausschusses habe das Gericht für einen Kostenerstattungsanspruch nicht mehr die Wirksamkeit, sondern generell nur noch die Verbreitung der Behandlungsmethode zu prüfen, sei unzutreffend und lasse sich aus der Rechtsprechung des BSG nicht ableiten; der Senat habe im Gegenteil auch für Fälle eines "Systemversagens" im Grundsatz daran festgehalten, daß die Wirksamkeit der neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode in einer für die sichere Beurteilung ausreichenden Zahl von Behandlungsfällen aufgrund wissenschaftlich einwandfrei geführter Statistiken belegt werden müsse (zu Letzterem grundlegend: BSGE 76, 194 = SozR 3-2500 § 27 Nr. 5 - Remedacen); nur ausnahmsweise, wenn ein Wirksamkeitsnachweis wegen der Art oder des Verlaufs der Erkrankung oder wegen unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse auf erhebliche Schwierigkeiten stoße, dürfe darauf abgestellt werden, ob sich die in Anspruch genommene Therapie in der medizinischen Praxis durchgesetzt hat (Hinw. auf BSGE 81, 54, 65 ff = SozR 3-2500 § 135 Nr. 4 S 21 ff; vgl. auch BSGE 84, 90, 96 f = SozR 3-2500 § 18 Nr. 3 S 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2015 - L 5 KR 3861/12

    Übernahme der Kosten einer Behandlung mit dem Arzneimittel CellCept

    Die Durchführung entsprechender Studien sei auch nicht aus ethischen Gründen ausgeschlossen (dazu: BSG, Urt. v. 28.03.2000, - B 1 KR 18/98 R -).
  • BSG, 06.08.2003 - B 6 KA 117/03 B
    Auch eine Verfassungswidrigkeit darf nicht nur behauptet, sondern muss im Einzelnen in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), begründet werden (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 23 S 42 mwN; BSG, Beschluss vom 4. März 1999 - B 1 KR 18/98 B -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2001 - L 5 KR 137/00

    Krankenversicherung

    Auch das BSG hat sich an weiteren Entscheidungen nicht gehindert gesehen (Urteil vom 28.03.2000 - B 1 KR 18/98 R -).
  • SG Dresden, 06.07.2005 - S 11 KA 829/02

    Verstoß einer Arzneitherapie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot; Inhalative

    Eine Behandlungsmethode, die sich in der Anwendung eines für die betreffende Indikation zugelassenen Arzneimittels erschöpft, muss nicht durch den Bundesausschuss empfohlen sein, um vertragsärztlich verordnet werden zu dürfen, weil sie mit der Arzneimittelzulassung automatisch zum Bestand der krankenversicherungsrechtlichen Leistungen gehört und damit nicht mehr als "neu" im Sinne der gesetzlichen Regelung zu gelten hat (vgl. BSG, Urteile vom 28.03.2000, B 1 KR 11/98 R, B 1 KR 18/98 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2001 - L 5 KR 187/00

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 06.05.2010 - L 6 VG 5532/09
  • SG Gelsenkirchen, 01.07.2003 - S 24 KR 240/01
  • SG Trier, 04.11.2002 - S 5 KR 96/02
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