Rechtsprechung
   BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung - Erlaubnisvorbehalt bei neuartigen Krankheiten (hier: Chronic Fatigue Syndrome) - keine Kostenerstattung bei Inanspruchnahme eines

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2001, 1816 (Ls.)
  • NZS 2001, 319



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Wird zitiert von ... (140)  

  • BSG, 14.12.2006 - B 1 KR 8/06 R  

    Krankenversicherung - Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB 5 ausschließlich

    Daran fehlt es, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befasst wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl Beschluss vom 15. April 1997 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; Urteil vom 25. September 2000 - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f; Urteil vom 19. Februar 2003 - B 1 KR 18/01 R - SozR 4-2500 § 135 Nr. 10; zuletzt zB Urteil vom 4. April 2006 - SozR 4-2500 § 13 Nr. 8 RdNr 23, 24, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).

    Sie knüpft an die Regel an, dass Versicherte vor Selbstbeschaffung einer Leistung der KK ermöglichen müssen zu prüfen, ob ihre Leistungspflicht besteht (vgl BSG, Urteil vom 18. Juli 2006 - B 1 KR 9/05 R - RdNr 22; BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22).

    Dabei kann eine zunächst nicht eilbedürftige Behandlung unaufschiebbar werden, wenn mit der Ausführung so lange gewartet wird, bis die Leistung zwingend erbracht werden muss, damit der mit ihr angestrebte Erfolg noch erreicht werden kann (BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22; BSGE 73, 271, 287 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 26).

  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 7/05 R  

    Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in Fällen einer

    Die beantragte Leistung war im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Erbringung so dringlich, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten Aufschubes mehr bestand (vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105; BSGE 73, 271, 287 = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 S 26).
  • BSG, 19.06.2001 - B 1 KR 23/00 R  

    Krankenversicherung - Voraussetzung für Kostenerstattungsanspruch -

    Eine auf einzelne Behandlungen oder gar Teile einer Behandlung beschränkte Wahlmöglichkeit, wie sie der Senat für die frühere, von 1993 bis 1997 geltende Gesetzesfassung zugelassen hatte (vgl die Nachweise im Urteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 103), bestand dagegen nicht mehr.

    An dem erforderlichen Kausalzusammenhang fehlt es regelmäßig, wenn die Kasse vor Inanspruchnahme der Behandlung mit dem Leistungsbegehren gar nicht befaßt wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 mwN; Senatsurteil vom 25. September 2000 - B 1 KR 5/99 R - SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 105 f).

    Bei laufenden oder sich über einen längeren Zeitraum erstreckenden Leistungen wird allerdings die ablehnende Entscheidung der Krankenkasse im allgemeinen als Zäsur gesehen und die Kostenerstattung nur für diejenigen Leistungen ausgeschlossen, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf eigene Rechnung beschafft wurden; für spätere Leistungen wird der erforderliche Kausalzusammenhang dagegen bejaht (vgl etwa BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 22 S 106; Urteile des LSG Berlin vom 22. September 1998 - L 9 Kr 30/98; Urteil des LSG Niedersachsen vom 20. Januar 1999 - L 4 KR 171/98).

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