Rechtsprechung
BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- lexetius.com
Berufskrankheit - Infektionskrankheit - Hepatitis B - Kinderkrankenschwester - haftungsausfüllende Kausalität - Beweiserleichterung - besondere Infektionsgefährdung - persönliche Disposition
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anerkennung einer Erkrankung an Hepatitis B als Berufskrankheit (BK) - Tätigkeit als Kinderkrankenschwester - Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles einer BK - Ursächlicher Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Infektionskrankheit
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Berufskrankheit - Krankenschwester - Infektionsgefahr - Hepatitis - Gesundheitsdienst
- Judicialis
RVO § 551 Abs 1 Satz 1; ; RVO § 539; ; RVO § 540; ; RVO § 543; ; RVO § 544; ; RVO § 545
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BKV Anl 1 Nr. 3101; BKVO Anl 1 Nr. 3101
Anerkennung der Infektionskrankheit Hepatitis B als Berufskrankheit - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer, 25.09.2001 - S 1 U 301/00
- LSG Rheinland-Pfalz, 15.10.2002 - L 2 U 349/01
- BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R
Wird zitiert von ... (23) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 30.05.1988 - 2 RU 33/87
Erhöhte Ansteckungsgefahr - Kausalzusammenhang - Infektionskrankheit als …
Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R
Eine solche Gefährdung hinsichtlich Hepatitis B werde hiernach bejaht, wenn regelmäßig ein gewisser Prozentsatz der Patienten unerkannt daran erkrankt sei (Hinweis auf Bundessozialgericht Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = NZA 1988, 823).Das LSG sei bei seiner Entscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen als das BSG in seinem Urteil vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 - (NZA 1988, 823 = HV-Info 1988, 1798), das bei der Beurteilung, ob eine über das normale Maß hinausgehende Hepatitisgefährdung vorliege, ersichtlich auf die Höhe der Morbidität in der Wohnbevölkerung abstelle.
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles einer solchen BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Infektionskrankheit (vgl etwa BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = USK 8887 und vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 = USK 97103 mwN).
- BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97
HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit
Auszug aus BSG, 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R
Weitere Voraussetzung für das Vorliegen eines Versicherungsfalles einer solchen BK ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Infektionskrankheit (vgl etwa BSG Urteile vom 30. Mai 1988 - 2 RU 33/87 = USK 8887 und vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 = USK 97103 mwN).
- BSG, 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …
Der Senat hat in früheren Entscheidungen zur BK 3101 festgestellt, dass die notwendige Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit den Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr erfordere (…BSG vom 11. Dezember 1957 - 2 RU 80/54 - BSGE 6, 186, 188 = SozR Nr. 3 zu 5. BKVO Anl Nr. 39; BSG vom 28. September 1972 - 7 RU 34/72; BSG vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 - mwN; BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr 10 mwN; BSG vom 21. März 2006 - B 2 U 19/05 R - Juris RdNr 15).Für die Feststellung einer Infektion mit dem HBV als BK 3101 infolge einer besonderen Gefahrenexposition hat der Senat bislang den Nachweis gefordert, dass entweder (a) ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis B erkrankten Personen bestanden hat oder (b) der prozentuale Anteil Hepatitis B-infektiöser Patienten im Arbeitsumfeld des infizierten Versicherten deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder (c) die Art der versicherten Tätigkeit als solche besonders hepatitisgefährdend war (BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr 11 mwN).
- BSG, 17.07.2008 - B 9/9a VS 5/06 R
Soldatenversorgung - Wehrdienstbeschädigung - Schädigungsfolge - Kausalität - …
Nach der Rechtsprechung des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des BSG, die auch für die Kausalitätsbeurteilung nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG heranzuziehen ist, kann bei einer Infektionskrankheit iS der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV deshalb nur dann von einer beruflichen (wehrdienstlichen) Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte (hier also der Soldat im Gesundheitsdienst) im Einzelfall (bezogen auf die erlittene Krankheit) einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl zuletzt BSG, Urteil vom 24.2.2004 - B 2 U 13/03 R, SozR 4-5671 Anlage 1 Nr. 3101 Nr. 1; BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 2 U 19/05 R, UV-Recht Aktuell 2006, 216). - BSG, 22.06.2023 - B 2 U 9/21 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Anerkennung einer Hepatitis-B-Infektion als …
Hepatitis-B ist eine Infektionskrankheit iS der BK 3101 (vgl BSG Urteil vom 24.2.2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 RdNr 19 und Merkblatt zur BK 3101, Bek des BMA vom 1.12.2000, BArbBl 1-2001, S 35) .
- BSG, 21.03.2006 - B 2 U 19/05 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Ausland - haftungsbegründende …
Nach der Rechtsprechung des BSG kann bei einer Infektionskrankheit im Sinne der Nr. 3101 Anl 1 BKVO im allgemeinen von einer beruflichen Verursachung ausgegangen werden, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (so zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 15/97 - USK 97103 zu einer HIV-Infektion; Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 zu einer Hepatitis B, jeweils mwN). - LSG Hessen, 25.04.2006 - L 3 U 488/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl Nr 3101 - …
Die Annahme, dass ein im Gesundheitsdienst Beschäftigter in seiner versicherten Tätigkeit einer besonderen Infektionsgefährdung gegenüber Mononukleose ausgesetzt war, erfordert den Nachweis, dass entweder (a) ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit einer an infektiöser Mononukleose erkrankten Person bestanden hat oder (b) der prozentuale Anteil an infektiöser Mononukleose erkrankter Patienten in der Gruppe der Kontaktpersonen deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder (c) die Art der Tätigkeit als solche besonders gefährdend im Hinblick auf die Erkrankung an infektiöser Mononukleose war (vgl. BSG vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R zu Hepatitis B).Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach der Nr. 3101 grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit -sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise -einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl. Urteile des BSG vom 24. Februar 2004, Az.: B 2 U 13/03 R; vom 18. November 1997, Az.: 2 RU 15/97 und vom 30. Mai 1988, Az.: 2 RU 33/87).
- LSG Bayern, 27.06.2007 - L 3 U 212/05
Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung (HCV) einer Krankenschwester als …
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die zumindest erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und einer Infektionskrankheit nach Nr. 3101 grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise - einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (vgl. Urteile des BSG vom 24.02.2004, Az.: B 2 U 13/03 R und 18.11.1997, Az.: 2 RU 15/97).Diese vom BSG für HIV-Infektionen erarbeiteten (vgl. Urteil vom 18.11.1997, 2 RU 15/97) und für HBV-Infektionen (Urteil vom 24.02.2004, B 2 U 13/03 R) konkretisierten Voraussetzungen sind auch bei HCV-Infektionen anzuwenden, da das Erkrankungsrisiko nach einer Nadelstichverletzung mit HCV-positivem Blut bis zu 10 % beträgt, wobei allerdings in der Regel Infektionsraten zwischen 1, 5 und 3 % beobachtet wurden (Deutsches Ärzteblatt, 19.08.2005, B 1884, B 1886).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2006 - L 17 U 206/05
Anerkennung der Hepatitis-C-Erkrankung als Berufskrankheit; Erforderlichkeit …
Fehlt - wie hier - die Indexperson und die Dokumentation des Übertragungsereignisses (es ist nicht erwiesen, dass die Kanüle, an der sich die Klägerin gestochen hat, mit Hepatitis-C-Viren verseucht war), so ist der ursächliche Zusammenhang bei der BK 3101 nach ständiger Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass die Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise - einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSG, Urteile vom 30. Mai 1998, Az: 2 RU 33/87, USK 8887, vom 18. November 1987, Az: 2 RU 15/97, USK 97103 und vom 24. Februar 2004, Az: B 2 U 13/03 R, SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1 zur Hepatitis B; Senatsurteil vom 15. Dezember 2004, Az: L 17 U 291/99 zur Hepatitis C;… Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S 491n).Zur Frage, wann eine besondere Infektionsgefahr besteht, die über das normale Maß hinausgeht, hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Februar 2004 (Az: B 2 U 13/03 R), auf das sich auch das SG berufen hat, zur Hepatitis-B-Erkrankung folgendes ausgeführt: Die Annahme, dass eine Versicherte bei ihrer Berufstätigkeit einer Hepatitis-B-Exposition besonders ausgeliefert war, erfordert unter Berücksichtigung des Beginns der Erkrankung den Nachweis, dass entweder a) ein unmittelbarer oder mittelbarer beruflicher Kontakt mit an Hepatitis B erkrankten Personen bestanden hat (…Mehrtens/Perlebach, a.a.O., Anm. 10.2 [3.1]) oder b) der prozentuale Anteil Hepatitis-B-infektiöser Patienten in der Einrichtung, in der der Versicherte tätig war, deutlich höher war als in der Normalbevölkerung oder c) die Art der Tätigkeit als solche besonders hepatitisgefährdend war (…Mehrtens/ Perlebach, a.a.O., Anm. 10.2 [3.2]).
- LSG Hessen, 13.07.2010 - L 3 U 5/03
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - …
Das BSG stellt unter anderem auf die Art der speziellen Tätigkeit ab, in dem es zum Nachweis des beruflichen Zusammenhangs über die bisher anerkannten Kriterien in Form des unmittelbaren oder mittelbaren beruflichen Kontaktes mit einer an Hepatitis C erkrankten Person oder einem deutlich höheren prozentualen Anteil Hepatitis-C-infektiöser Patienten in der jeweiligen Einrichtung als in der Normalbevölkerung hinaus ausreichen lässt, dass die Art der Tätigkeit als solche besonders Hepatitis-gefährdend war (BSG, Urteil vom 24. Februar 2004 - B 2 U 13/03 R; s. zuletzt BSG, Urteile vom 2. April 2009 - B 2 U 33/07 R, B 2 U 30/07 R sowie B 2 U 7/08 R). - LSG Bayern, 29.04.2008 - L 18 U 381/04
Anerkennung der chronischen Hepatitis-C-Infektion eines im Gesundheitswesen …
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Hepatitis-B-Infektionen und HIV-Infektionen ist im Sinne einer Beweiserleichterung die erforderliche Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs bei der BK Nr. 3101 der Anlage zur BKV grundsätzlich gegeben, wenn nachgewiesen ist, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit - sei es durch einen Patienten, einen Mitarbeiter oder auf sonstige Weise - einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist (BSG Urteil vom 24.02.2004 - B 2 U 13/03 R - SozR 4-5671 Anl 1 Nr. 3101 Nr. 1).Zwar kann bei Nachweis der erhöhten Ansteckungsgefahr in der Regel auch davon ausgegangen werden, dass sich der Versicherte die bei ihm aufgetretene übertragbare Krankheit durch seine besondere berufliche Exposition zugezogen hat (vgl BSG Urteil vom 24.02.2004 aaO).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2007 - L 9 U 477/02
Anerkennung einer Hepatitis-C Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3101 Anlage …
Dieser Nachweis kann im Fall der Hepatitis - C zunächst dadurch geführt werden, dass ein nachweislicher mittelbarer oder unmittelbarer beruflicher Kontakt zu an Hepatitis - C Erkrankten bestand (vgl. zu dieser Alternative BSG, Urt. v. 24. Februar 2004, Az. B 2 U 13/03 R;… Urt. v. 30. Mai 1988, Az. 2 RU 33/87).Ist ein solcher konkreter Nachweis, wie im Falle der Berufungsklägers, in dem Erkenntnisse über einen weiteren Infektionsfall an dessen Arbeitsplatz nicht vorliegen, nicht erbracht, so kann von einer über das allgemeine Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr noch dann ausgegangen werden, wenn der prozentuale Anteil infektiöser Patienten in der Gruppe der beruflichen Kontaktpersonen deutlich höher ist als in der Allgemeinbevölkerung oder die Art der Tätigkeit besonders infektionsgefährdend war (vgl. zuletzt BSG, Urt. v. 24. Februar 2004, Az. B 2 U 13/03 R zur Hepatitis - B, davor Urt. v. 11. Juni 1993, Az. 2 BU 46/93).
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2006 - L 2 U 1032/05
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Infektionskrankheit - …
- LSG Baden-Württemberg, 28.04.2005 - L 6 U 1974/01
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität …
- SG Augsburg, 29.11.2022 - S 11 U 92/22
COVID-19-Erkrankung eines Fallmanagers in einem Jobcenter als Arbeitsunfall oder …
- LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2009 - L 31 U 463/08
Berufskrankheit; Hepatitis C; Ursachenzusammenhang; Beweiserleichterungen
- LSG Sachsen, 22.11.2007 - L 2 U 204/05
Anspruch auf Feststellung einer Hepatitis-B-Erkrankung eines Versicherten als …
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2004 - L 17 U 123/01
Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung einer Verletztenrente wegen …
- LSG Baden-Württemberg, 19.10.2011 - L 2 U 1138/09
Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 3101 - …
- SG Potsdam, 10.03.2009 - S 2 4147/01
Anerkennung und Entschädigung von Berufskrankheiten wegen Hepatitis …
- LSG Niedersachsen-Bremen, 19.05.2005 - L 6 U 280/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.12.2009 - L 14 U 168/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 09.11.2004 - L 6 U 430/02
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.05.2008 - L 6 U 364/05
- SG Oldenburg, 02.08.2006 - S 7 U 140/05