Rechtsprechung
BSG, 26.06.2001 - B 2 U 23/00 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Unfallversicherung
- lexetius.com
Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Heilbehandlung - ergänzende Leistung - Betriebshilfe - Höchstdauer - Ermessen
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Weitergewährung von Betriebshilfe - Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Arbeitsunfähigkeit eines Landwirts - Betriebshelfer - Gewährung von Betriebshilfe - Notstand durch Arbeitsunfähigkeit - Höchstgrenze der Betriebshilfe
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Weitergewährung der Betriebshilfe in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schleswig, 29.10.1999 - S 2 U 93/98
- LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2000 - L 5 U 4/00
- BSG, 26.06.2001 - B 2 U 23/00 R
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Schleswig-Holstein, 25.05.2000 - L 5 U 4/00
Zur Frage der Gewährung einer Betriebshilfe in der Landwirtschaft (§ 54 SGB VII)
Auszug aus BSG, 26.06.2001 - B 2 U 23/00 R
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, L 5 U 4/00 (Sozialgericht Schleswig, S 2 U 93/98) abzuändern, die Bescheide der Beklagten vom 4. und 29. Mai 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn die Kosten für Betriebshelfer vom 16. Mai 1998 bis zum 30. November 1998 über insgesamt 10.010,00 DM zu zahlen.
- LSG Baden-Württemberg, 03.12.2015 - L 11 KR 2322/15
Krankenversicherung der Landwirte - Betriebshilfe
§ 32 Abs. 2 der Satzung ist als Ermessensnorm formuliert, es handelt sich um ein echtes Gewährungsermessen (vgl BSG 26.06.2001, B 2 U 23/00 R, juris).Ausgehend von Sinn und Zweck der Betriebshilfe, dem arbeitsunfähig gewordenen landwirtschaftlichen Unternehmer (nur) in der ersten Not bei der Aufrechterhaltung des Betriebes zu helfen (vgl BSG 26.06.2001, aaO), hat die Beklagte zutreffend geprüft, ob nach einer Bezugsdauer von 13 Wochen besondere Verhältnisse im Unternehmen die weitere Gewährung von Betriebshilfe erfordern.