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   BSG - B 3 KR 18/05 R   

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BSG - B 3 KR 18/05 R (https://dejure.org/9999,11193)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 1/06 S

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Dauerbehandlung

    Der 3. Senat hat zur Notwendigkeit/Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ergänzend Folgendes ausgeführt (vgl Urteil des Senats vom 13. Mai 2004, aaO, Rz 16 mwN):.

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Entscheidung eines Krankenhausarztes, ob ein bereits stationär untergebrachter Patient bei fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit weiterhin im Krankenhaus zu behandeln ist oder entlassen werden kann, weil die erforderliche medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses sichergestellt ist (Urteil des Senats vom 13. Mai 2004, aaO; ebenso die Senatsurteile vom 20. Januar und 7. Mai 2005).

    Ist eine Unterbringung allein aus anderen Gründen - etwa nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen - notwendig, entfällt die Zuständigkeit der Krankenkasse, weil die Unterbringung nicht zur Gewährleistung der Behandlung, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit dient, was eine polizeiliche Aufgabe ist; anders ist es aber, wenn die Unterbringung auch zur Durchführung einer Behandlung erforderlich ist (Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/05 R -).

  • BSG, 03.08.2006 - B 3 KR 1/06

    Krankenversicherung - Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung - Dauerbehandlung

    Der 3. Senat hat zur Notwendigkeit/Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung ergänzend Folgendes ausgeführt (vgl Urteil des Senats vom 13. Mai 2004, aaO, Rz 16 mwN): "Lässt sich eine erforderliche medizinische Behandlung in ebenso guter Weise auch außerhalb eines Krankenhauses durchführen, so besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung.

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Entscheidung eines Krankenhausarztes, ob ein bereits stationär untergebrachter Patient bei fortdauernder Behandlungsbedürftigkeit weiterhin im Krankenhaus zu behandeln ist oder entlassen werden kann, weil die erforderliche medizinische Versorgung außerhalb des Krankenhauses sichergestellt ist (Urteil des Senats vom 13. Mai 2004, aaO; ebenso die Senatsurteile vom 20. Januar und 7. Mai 2005).

    Ist eine Unterbringung allein aus anderen Gründen - etwa nach den landesrechtlichen Unterbringungsgesetzen - notwendig, entfällt die Zuständigkeit der Krankenkasse, weil die Unterbringung nicht zur Gewährleistung der Behandlung, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit dient, was eine polizeiliche Aufgabe ist; anders ist es aber, wenn die Unterbringung auch zur Durchführung einer Behandlung erforderlich ist (Urteil vom 13. Mai 2004 - B 3 KR 18/05 R -).

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