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   BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R   

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https://dejure.org/2002,3999
BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R (https://dejure.org/2002,3999)
BSG, Entscheidung vom 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R (https://dejure.org/2002,3999)
BSG, Entscheidung vom 21. November 2002 - B 3 KR 6/02 R (https://dejure.org/2002,3999)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zur Honorierung psychotherapeutischer Leistungen - Rechtmäßigkeit der Begrenzung des Honorarvolumens nach Art. 11 Psychotherapeutengesetz (EinfG-PsychThG)

  • Judicialis

    SGB V § 37 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege, Folgebescheide als Gegenstand des Verfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.03.2000 - B 3 KR 23/99 R

    Anspruch auf häusliche Krankenpflege bei nicht ausgebildeten Pflegepersonen und

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang deutlich gemacht, dass der Inanspruchnahme von Haushaltsangehörigen zur Entlastung der Krankenversicherung nach § 37 Abs. 3 SGB V Grenzen der Zumutbarkeit gesetzt sind (BSG SozR 3-2500 § 37 Nr. 2).
  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 9/97 R

    Krankenversicherung - Querschnittslähmung - Jugendlicher - Hilfsmittel -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Dazu gehört bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) in einem Kindergarten bzw in einer Kindertagesstätte sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 27/01 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Behandlungspflege - Pflegeheim -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Zur Behandlungspflege gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 11 sowie BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.
  • BSG, 06.02.1997 - 3 RK 1/96

    Anspruch eines behinderten Schülers auf Versorgung mit zwei behinderungsgerecht

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Dazu gehört bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) in einem Kindergarten bzw in einer Kindertagesstätte sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 3/97 R

    Pflegeversicherung - Feststellung der Pflegebedürftigkeit - Zuordnung zur

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Zur Behandlungspflege gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 11 sowie BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.
  • BSG, 22.07.1981 - 3 RK 56/80

    Versorgung mit einer Sportbrille

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Dazu gehört bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 27) in einem Kindergarten bzw in einer Kindertagesstätte sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht (BSG SozR 2200 § 182 Nr. 73; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 22).
  • BSG, 19.02.1998 - B 3 P 5/97 R

    Pflegeversicherung - Abgrenzung - hauswirtschaftliche Versorgung - Grundpflege -

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Zur Behandlungspflege gehören nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BSGE 82, 27 = SozR 3-3300 § 14 Nr. 2, BSG SozR 3-3300 § 14 Nr. 3 und 11 sowie BSGE 89, 50 = SozR 3-3300 § 12 Nr. 1) alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Erkrankung verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.
  • BSG, 28.08.1997 - 10 RKg 11/96

    Erstattungsansprüche nach § 103 SGB X und § 104 SGB X , Anwendung bei der

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    § 104 Abs. 1 SGB X erfasst vor allem Fälle des institutionellen Nachrangs bzw der Systemsubsidiarität (vgl BSG SozR 3-1300 § 104 Nr. 12 mwN), die bei gleichartigen Leistungen im Regelfall zwischen Sozialversicherung und Sozialhilfe besteht.
  • BSG, 25.06.1975 - 5 RKn 50/74

    Beendeter Krankenhausaufenthalt - Fahrtkosten - Fahrt zur Wohnung des

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    In diesem Sinn hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits zur Übernahme von Fahrtkosten nach Abschluss einer Krankenhausbehandlung entschieden (BSGE 40, 88, 89 = SozR 2200 § 184 Nr. 2).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2000 - 16 A 3108/99

    Sozialamt muss Zivi für integrativen Unterricht Behinderter bezahlen

    Auszug aus BSG, 21.11.2002 - B 3 KR 6/02 R
    Eine Leistungspflicht des Schulträgers ist nicht ersichtlich (OVG NRW NVwZ-RR 2001, 34 = DVBl 2000, 1793; OVG Niedersachsen FEVS 52, 140).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2000 - 13 L 549/00

    Behinderter; Eingliederungshilfe; Integration; Integrationsklasse;

  • LSG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - L 4 KR 2078/02

    Sondennahrung in der Schule nur von der Pflegeversicherung, nicht von der

    Nach Veröffentlichung der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. November 2002 (B 3 KR 6/02 R und B 3 KR 13/02 R) hält die Beklagte an dieser Auffassung nicht mehr fest und macht nunmehr geltend, die Verabreichung von Sondennahrung sei nach den Richtlinien des BA über die Verordnung häuslicher Krankenpflege als Hilfe bei der Ernährung anzusehen und somit der Grundpflege zuzuordnen.
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