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   BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R   

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https://dejure.org/2017,923
BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R (https://dejure.org/2017,923)
BSG, Entscheidung vom 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R (https://dejure.org/2017,923)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - B 3 P 4/16 R (https://dejure.org/2017,923)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Soziale Pflegeversicherung

  • vdk.de (Kurzinformation)

    Pflegekassenzuschuss für behindertengerechte Wohnung: Auch Reparaturkosten können zuschussfähig sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Pflegekassenzuschuss für behindertengerechte Wohnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2017, 392
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 19.04.2007 - B 3 P 8/06 R

    Wiederholte Gewährung eines Zuschusses für eine noch behindertengerecht

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 RdNr 16; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 32) .

    a) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9).

    Auch bei einem Umzug aus einer bereits mit einem Zuschuss behindertengerecht gestalteten Wohnung in eine erst noch behindertengerecht auszustattende Wohnung aufgrund einer eingetretenen Ausweitung des Pflegebedarfs hat der Senat einen neuen Zuschuss dem Grunde nach bejaht (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 ff).

    Dies gilt zum Beispiel, wenn etwa berufliche Gründe für den Umzug vorliegen, wenn der Umzug aus einer gemieteten Wohnung in geerbtes Eigentum erfolgt oder der Umzug im eigenen Haus auf dem Entschluss des Pflegebedürftigen beruht, aus altersbedingten Gründen und zur Verringerung des Arbeitsaufwands bei der Haushaltsführung in eine kleinere Wohnung zu ziehen, wenn einem erwachsenen Kind und dessen Ehepartner bzw Familie die bisher genutzte größere Wohnung überlassen wird und auch eigentumsrechtlich ein Generationenwechsel herbeigeführt wird (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 23).

  • BSG, 03.11.1999 - B 3 P 6/99 R

    Pflegeversicherung - Umbau und technische Hilfe zur Verbesserung des

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .

    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und die beim Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte.

    a) Eine "Maßnahme" iS des § 40 Abs. 4 SGB XI umfasst als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 f - Juris RdNr 13; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19 mwN) .

    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9).

    b) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; vgl auch BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S 26).

  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 6/07 R

    Deckenlifter keine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    a) Der Senat hat zur Auslegung des Rechtsbegriffs "Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes" drei Gruppen von Maßnahmen differenziert, orientiert am jeweiligen Maßnahmezweck und an der Dauerhaftigkeit des Wohnungseinbaus (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 14 ff - Deckenliftanlage) .

    Nach den Gesetzesmaterialien zählen dazu ua Haltegriffe oder mit dem Rollstuhl unterfahrbare Einrichtungsgegenstände (vgl BT-Drucks 12/5262 S 114, zu weiteren konkreten Beispielen vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 17).

    Einer Qualifizierung als Hilfsmittel steht dann nicht entgegen, wenn eine Hilfe bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen ausgebaut und mit vertretbarem Anpassungsaufwand in eine neue Wohnung wieder eingebaut werden könnte (vgl BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 18 - Deckenliftanlage) .

    a) Die in § 40 Abs. 4 SGB XI angeordnete Subsidiarität der finanziellen Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen liegt vor, weil kein anderer Leistungsträger vorrangig einzutreten hat (BSGE 101, 22 = SozR 4-3300 § 40 Nr. 8, RdNr 11) , insbesondere nicht die Krankenkasse (§ 33 SGB V).

  • BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R

    Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Davon ist der Senat ausgegangen, wenn die Hilfe befestigungsbedingt zum dauerhaften Bestandteil von Wohnung oder Haus wurde (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 9 - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 S 31 - Klingelanlage) und die beim Umzug nicht ohne Weiteres mitgenommen werden konnte.

    Sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Versicherungsträger pflichtgemäß Ermessen auszuüben, ob (Entschließungsermessen) und in welcher Höhe Zuschüsse gewährt werden (vgl BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 17; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 6 RdNr 16; Udsching, SGB XI, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 32) .

    Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - Juris RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr 15) .

  • SG Koblenz, 24.04.2009 - S 3 P 106/08

    Soziale Pflegeversicherung - Zuschuss für Maßnahme zur Verbesserung des

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Deshalb reichen funktionswiederherstellende Reparaturen oder Wartungen, die nicht eine solche Größenordnung erreichen, regelmäßig nicht für einen neuen Zuschuss aus (aA SG Koblenz vom 24.4.2009 - S 3 P 106/08 - Juris) .
  • BSG, 17.07.2008 - B 3 P 12/07 R

    Barrierefreier Zugang für pflegebedürftige Kinder als Maßnahme zur Verbesserung

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Ein neuer Zuschuss kommt danach erst dann in Betracht, wenn sich die Pflegesituation objektiv ändert und dadurch im Laufe der Zeit Schritte zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes erforderlich werden, die im Zuge der ersten Umbaumaßnahme noch nicht notwendig waren (vgl BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 4 RdNr 19; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 9).
  • BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R

    Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .
  • BSG, 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R

    Zuschüsse in der Pflegeversicherung bei nachträglicher Beantragung,

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Denn ausreichend ist insoweit auch eine Antragstellung nach Durchführung (vgl BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 1/00 R - Juris RdNr 22 ff; BSG Urteil vom 28.6.2001 - B 3 P 3/00 R - Juris RdNr 15) .
  • BSG, 26.04.2001 - B 3 P 24/00 R

    Pflegeversicherung - Bezuschussung - Neubau eines behindertengerecht gestalteten

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    b) Beispielhaft ist der Senat von einer nachträglichen objektiven Änderung der Pflegesituation bisher in Fällen des Hinzutretens einer weiteren Behinderung oder bei altersbedingter Ausweitung des Pflegebedarfs eines behinderten Menschen ausgegangen (BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 10 f; vgl auch BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 5 S 26).
  • BSG, 13.05.2004 - B 3 P 5/03 R

    Pflegeversicherung - Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes -

    Auszug aus BSG, 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R
    Darunter fallen insbesondere Treppenlifter oder Aufzüge, mit denen die konkreten Verhältnisse der jeweiligen Wohnsituation an die Anforderungen des behinderten Menschen angepasst werden und die nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht Teil der Hilfsmittelversorgung der GKV (§ 33 SGB V) oder der sozialen Pflegeversicherung sind (vgl BSG SozR 2200 § 182b Nr. 10 S 28 f - WC-Automatik; BSG SozR 2200 § 182b Nr. 23 S 59 f - Treppenlift, Auffahrrampe; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 30 S 177 ff - Treppenlift; BSG SozR 3-3300 § 40 Nr. 2 S 8 f - Außen- und Innentreppenlift; BSG SozR 4-3300 § 40 Nr. 1 S 2 - Personenaufzug) .
  • BSG, 30.10.2001 - B 3 KR 2/01 R

    Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Maßnahmen der Behandlungspflege -

  • BSG, 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80

    Treppenlift (Monolift), Auffahrrampe und behindertengerechte Sonderausstattungen

  • BSG, 25.01.2017 - B 3 P 2/15 R

    Soziale Pflegeversicherung - finanzieller Zuschuss zur Verbesserung des

    Die Bezuschussung von Reparaturkosten muss zur Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit führen, wobei diese Maßnahme unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten einer Ersatz- bzw Erstanschaffung gleichkommen muss (vgl auch Senatsurteil vom 25.1.2017 - B 3 P 4/16 R - Juris).
  • BSG, 15.03.2018 - B 3 KR 4/17 R

    Entsorgung von Inkontinenzmaterial auf Kosten der Krankenkasse?

    Im Übrigen gewährt auch das Rehabilitations- bzw Teilhaberecht nicht die vom Kläger begehrten Ansprüche; in den einschlägigen Regelungen ist vielmehr nur noch von der notwendigen "Instandhaltung" die Rede (vgl § 31 Abs. 2 SGB IX in der bis 31.12.2017 geltenden bzw § 47 Abs. 2 SGB IX in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des Gesetzes vom 17.7.2017, BGBl I 2541; s dazu auch - allerdings bereits die Hilfsmitteleigenschaft verneinend - Senatsurteil vom 25.1.2017 - B 3 P 4/16 R, juris RdNr 14 ff ) .
  • SG Detmold, 28.09.2017 - S 18 P 121/16

    Kläger hat Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes

    Diese Vorschrift ist im Bereich der sozialen Pflegeversicherung analog anwendbar (vgl. BSG, Urteil vom 25.01.2017, B 3 P 4/16 R und BSG, Urteil vom 30.10.2001, B 3 KR 2/01 R).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2023 - 2 S 668/23

    Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen zur Verbesserung des individuellen oder

    Dabei umfasst eine Maßnahme im Sinne des § 40 Abs. 4 SGB XI nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als Gesamtmaßnahme alle notwendigen bezuschussungsfähigen Einzelschritte von Umbauten und technischen Hilfen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen objektiv in ihrer Gesamtheit erforderlich sind (BSG, Urteil vom 25.01.2017 - B 3 P 4/16 R - juris Rn. 26 mwN).
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