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   BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R   

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BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R (https://dejure.org/1998,3448)
BSG, Entscheidung vom 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R (https://dejure.org/1998,3448)
BSG, Entscheidung vom 31. März 1998 - B 4 RA 27/96 R (https://dejure.org/1998,3448)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kürzung der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch Anrechnung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Witwenrente - Grenzbetrag beim Zusammentreffen von zwei Rentenansprüchen - Verfassungsmäßigkeit von § 93 Abs.5 SGB VI - Echte/ ...

  • Judicialis

    SGB VI § 93 Abs 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (18)

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bestimmt verwaltungstechnisch, daß "beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente" die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise "nicht geleistet" wird, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog Grenzbetrag - übersteigen (zur Systematik und Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Sie ist vom maßgeblichen Grenzbetrag ausgegangen; auch hat sie denjenigen Betrag der Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der RV zutreffend ermittelt, der mit Blick auf ihre Hinterbliebenenrente aus der UV nach § 93 SGB VI nicht zu leisten ist (zur Bestimmung des maßgeblichen Grenzbetrages und zur Ermittlung des Anrechnungsbetrages vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - Gliederungspunkt A 1).

    Beruht die Verletztenrente allerdings auf einem Versicherungsfall, der sich nach Rentenbeginn in der RV oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (Fälle des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), findet keine Anrechnung der Verletztenrente auf die Rente aus der RV statt (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 6 mwN).

    Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom 31. März 1998 (aaO) dargelegt hat, ist es sachlich gerechtfertigt, Renten aus der RV beim Zusammentreffen mit einer Hinterbliebenenrente aus der UV teilweise "nicht zu leisten", soweit das mit dem Recht auf Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der RV verfolgte Ziel bereits durch sachlich (und zeitlich sowie persönlich) kongruente Leistungen eines UV-Versicherungsträgers erfüllt wird.

    Es hängt vor allem sowohl von der vom Versicherten erworbenen "Rangstelle" innerhalb der Versichertengemeinschaft als auch vom durchschnittlichen Einkommensniveau der Versicherten im Zeitpunkt des Rentenzugangs ab (sog aktueller Rentenwert; zum Sicherungsniveau in der UV und RV vgl Urteil des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R - unter B 4 c).

    Da es keine anderen vorrangig anzuwendenden Ermächtigungsgrundlagen gibt, dürfen die RV-Träger die Aufgabe nur mit ihren "normalen" Befugnissen aus § 117 SGB VI und aus dem SGB X, hier vor allem aus den §§ 44 ff SGB X erfüllen (näher Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

    Für diesen Anspruch auf Rücknahme der Anrechnungsentscheidungen kam und kommt es allein darauf an, ob die Anrechnungen dem damals objektiv gültigen Recht entsprachen, zu dem das erst Jahre später gültig gewordene WFG nicht gehörte (näher Senatsurteil vom 31. März 1998, aaO).

    Für ein solches die Mindestelemente eines iS des GG rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens beachtendes Vorgehen hätte die BfA im Regelfall sicher etwa drei Monate gebraucht, so daß von einer Bekanntgabe der neuen Entscheidungen frühestens im Januar 1997 und damit einer Umsetzung der neuen Regel zum 1. Februar 1997 auszugehen ist (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

    Ihr Vorgehen widerspricht strikt dem Gebot, sich im Verwaltungsrechtsverhältnis gegenüber dem Bürger nach Treu und Glauben zu verhalten (vgl wiederum Urteil des Senats vom 31. März 1998, aaO).

  • BSG, 21.06.1995 - 5 RJ 4/95

    Ruhen der Witwenrente - Zusammentreffen verschiedener Witwenrenten -

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Zur Begründung werde im übrigen auf das Urteil des 5. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1995 (5 RJ 4/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1) Bezug genommen.

    b) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung § 56 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) - und § 1279 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw § 93 Abs. 5 SGB VI in dessen vor Inkrafttreten des WFG maßgeblicher Fassung - dahin ausgelegt, daß auch bei den Hinterbliebenen eine Anrechnung ihrer Hinterbliebenenrente aus der UV auf jene der RV nicht stattfindet, wenn bereits beim Versicherten eine Anrechnung ausgeschlossen war (zuletzt 5. Senat des BSG, Urteil vom 21. Juni 1995, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

    Deshalb trat vor Inkrafttreten des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ein Ruhen (Nichtleistung) der Witwenrente nicht ein, wenn der Versicherte selbst ebenfalls die anrechnungsfreie Zahlung zweier Renten verlangen durfte (stRspr des BSG, zuletzt 5. Senat des BSG, SozR 3-2600 § 93 Nr. 1 S 4 mwN).

    Das BSG hatte als der für Sozialversicherungsrecht oberste Gerichtshof des Bundes in Fortsetzung seiner ständigen Rechtsprechung erklärt, daß nach dem vor Gültigwerden des WFG geltenden Recht eine Witwenrente aus der gesetzlichen RV trotz Zusammentreffens mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen UV jedenfalls dann nicht "ruhte", wenn der Versicherte das Recht auf Rente aus der RV erworben hatte, bevor der Arbeitsunfall eintrat (vgl BSGE 27, 230 = SozR Nr. 2 zu § 1279 RVO; BSG SozR 3-2600 § 93 Nr. 1).

  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Unfallhinterbliebenenrente auf eine

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 5), nicht dagegen Art. 14 GG, da Hinterbliebenenrenten nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruhen, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).

    Das Interesse an verläßlicher Lebensplanung hat in den Fällen der vorliegenden Art schon deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung, weil es sich bei den Hinterbliebenenrenten aus der UV nicht um planmäßig iS eines zielgerichteten Aufbaus einer "Hinterbliebenenversorgung" erwerbbare Rechte handelt (näher hierzu Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R).

    Soweit Art. 12 Abs. 8 WFG dieser Rechtsänderung "Rückwirkung" zum 1. Januar 1992 verleiht, liegt eine verfassungswidrige Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog echte Rückwirkung) vor (hierzu im einzelnen Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R).

  • BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

    Hinterbliebenenrenten

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Prüfungsmaßstab ist insoweit Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 5), nicht dagegen Art. 14 GG, da Hinterbliebenenrenten nicht auf einer dem einzelnen Versicherten individuell zurechenbaren Leistung beruhen, die eine Zuordnung der zugrundeliegenden gesetzlichen Ansprüche zur verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie rechtfertigen könnte (vgl Parallelentscheidung des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Bezugnahme auf den Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86).

    Die Hinterbliebenenrente hat - wie das BVerfG sagt - Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ; 39, 169 ; 48, 346 ; 66, 66 ; 75, 78 ).

  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 27/95

    Rückwirkende Anwendung der Ergänzung des § 93 Abs. 5 SGB VI durch das Wachstums-

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird.
  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Die Hinterbliebenenrente hat - wie das BVerfG sagt - Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ; 39, 169 ; 48, 346 ; 66, 66 ; 75, 78 ).
  • BVerfG, 06.06.1978 - 1 BvR 102/76

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Sozialversicherungsrente für Witwen

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Die Hinterbliebenenrente hat - wie das BVerfG sagt - Unterhaltsersatzfunktion (vgl Beschluß vom 18. Februar 1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86; BVerfGE 17, 1 ; 39, 169 ; 48, 346 ; 66, 66 ; 75, 78 ).
  • BSG, 25.02.1992 - 4 RA 34/91

    Fortführung nichtabgeschlossener Verfahren zur Vormerkung oder Anerkennung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Allerdings muß das BSG im Revisionsverfahren Bundesrecht, das nach dem Wirksamwerden des angefochtenen Urteils gültig wird, seiner Entscheidung zugrunde legen, obgleich die Vorinstanz es nicht maßstäblich anwenden durfte (BSG SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2 S 7 f: zu § 300 SGB VI).
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 9/95

    Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird.
  • BSG, 28.05.1997 - 8 RKn 28/96

    Anspruch auf Unfallrente

    Auszug aus BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 27/96 R
    Der 8. Senat des BSG, der diese Ansicht ebenfalls teilt, hat deshalb mit Beschlüssen vom 28. Mai 1997 (8 RKn 27/95, SozR 3-2600 § 93 Nr. 3 S 30 ff; 8 RKn 9/95, S 27 ff des Umdrucks; 8 RKn 28/96, S 24 ff des Umdrucks), in denen es ua um die teilweise Rücknahme der Bewilligung einer Großen Witwenrente aus der RV wegen Gewährung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen UV ging, den Rechtsstreit jeweils (zum Teil) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob Art. 12 Abs. 8 WFG insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als darin Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes für einen Zeitpunkt vor dem endgültigen Gesetzesbeschluß vom 9. Juli 1996 in Kraft gesetzt wird.
  • BSG, 29.11.1967 - 4 RJ 161/67

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvR 55/81
  • BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvR 1467/91

    Wiedervereinigung - Mitarbeiter der Akademien

  • BVerfG, 22.01.1959 - 1 BvR 154/55

    Armenrecht

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Aufteilung einer Hinterbliebenenrente - Kriterium der Ehedauer -

  • BSG, 13.03.2002 - B 8 KN 4/00 R

    Zusammentreffen einer Unfallwitwenrente und einer Witwenrente aus der

    Der gegenteiligen Auffassung in den Urteilen des 4. Senats des BSG vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und B 4 RA 27/96 R), auf die das LSG im angefochtenen Urteil abstelle, sei nicht zu folgen.

    3) Mit seiner Entscheidung weicht der Senat auch nicht - wie die Klägerin zu erwägen gibt - von Urteilen des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und - B 4 RA 27/96 R - veröffentlicht in JURIS) ab.

  • BSG, 26.02.2003 - B 8 KN 11/02 R

    Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine

    c) Wie bereits im Urteil vom 13. März 2002 (B 8 KN 4/00 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 11) ausgeführt, weicht der Senat nicht von den Urteilen des 4. Senats vom 31. März 1998 (B 4 RA 59/96 R - SozR 3-2600 § 93 Nr. 8 und - B 4 RA 27/96 R - veröffentlicht in JURIS) ab.
  • BSG, 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R
    § 93 SGB VI regelt verwaltungstechnisch im wesentlichen folgendes: - Nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI wird "beim Zusammentreffen einer eigenen Rente aus der RV mit einer Verletztenrente" die Rente aus der RV insoweit ganz oder teilweise nicht geleistet, als beide Renten zusammen vor Einkommensanrechnung einen bestimmten Betrag - den sog Grenzbetrag - übersteigen; gleiches gilt gemäß Abs. 1 Nr. 2 aaO beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente aus der RV und einer entsprechenden Hinterbliebenenrente aus der UV (vgl hierzu Urteile des Senats vom 31. März 1998 - B 4 RA 59/96 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 27/96 R).
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