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   BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 106/60   

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https://dejure.org/1960,1410
BAG, 23.11.1960 - 4 AZR 106/60 (https://dejure.org/1960,1410)
BAG, Entscheidung vom 23.11.1960 - 4 AZR 106/60 (https://dejure.org/1960,1410)
BAG, Entscheidung vom 23. November 1960 - 4 AZR 106/60 (https://dejure.org/1960,1410)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstordnungsangestellter einer AOK - Dienstvertrag - Unterstellung der Dienstordnung - Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften - Besoldungsdienstalter - Beförderung - Bewertung einer Tätigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 10, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Es handelt sich bei ihr vielmehr um dem offenliehen Recht angehöriges, freilich gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. BAG 9, 79 [82] = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienst ordnungs-Angestellte; BAG Io, 196 [199 ff.] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte und BAG 24, 8 [14] = AP Nr. 31 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSGE 31» 247 [25o] ; Eueck- Nipperdey, aaO, Band II/1 S. 415; Wiedemann-Stumpf, aaO, § 1 Rdnr. 44 und Einleitung Rdnr. 92; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, aaO, S. 166 g ff.).

    Mit dieser Maßgabe folgt der Senat auch der im Schrifttum zu dieser Streitfrage überwiegend'vertretenen Rechtsauffassung (Eueck- Nipperdey, aaO, Band II/ 1, S. 4-15; Küchenhoff in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; Nikisch, aaO, Band IIS. 235; Staudinger-Nipperdey-Mohnen, BGB, 11. AufL, Anm. 257 vor § 611; Wiedemann-Stumpf, aaO, § 1 Rdnr. 47 sowie Einleitung Rdnr. 92, auch Brackmann, aaO, Band T Anm. 166 k), die er andeutungsweise auch schon selbst in seiner früheren Rechtsprechung vertreten hatte (vgl. BAG 9, 79 [82] = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da die Tarifnormen, auf die der Kläger die eingeklagte Forderung stützt, wegen des Vorranges der Dienstordnung und der gesetzlichen Bestimmungen der RVO unwirksam sind (so im Ergebnis auch Wiedemann- Stumpf, aaO, Einleitung Hdnr. 4-7 und Küchenhoff in der Anmerkung zu BAG AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 256/97

    Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst bei einem DO-Angestellten

    Diese Dienstordnung ist Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien unabhängig vom Inhalt des Arbeitsvertrages, weil sie den Charakter einer Satzung hat, auf der gesetzlichen Ermächtigung der §§ 351, 352 RVO beruht und deshalb das Arbeitsverhältnis wie eine sonstige Norm beherrscht (ständige Rechtsprechung, BAGE 10, 196, 199 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit Anm. Küchenhoff; BAGE 24, 8 = AP Nr. 31, aaO; Urteil vom 21. September 1993 - 9 AZR 258/91 - AP Nr. 68, aaO; siehe auch KR-Etzel, 4. Aufl., § 1 KSchG Rz 89 und KR-Hillebrecht, § 626 BGB Rz 33).
  • BAG, 04.05.1982 - 3 AZR 1205/79

    Geschäftsführer einer Krankenkasse - Dienstordnungsangestellter - Ruhestand -

    Zur Dienstordnung gehören auch die im Stellenplan ausgewiesenen Stellen (BAG 10, 196 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB DienstOrdnungs- Angestellte Bl. 2)l Der Kläger war damit seit Anhebung seiner früheren Stelle nach Besoldungsgruppe A 15 zu versorgen.
  • BAG, 07.12.1982 - 3 AZR 1103/79

    Dienstordnungsangestellter - Betriebliche Übung

    Die Vergütung der Dienstordnungsangestellten und die Gewährung von Geldleistungen müssen nach den Regeln der §§ 351, 352 RVO in einer gültigen Dienstordnung geregelt sein (BAG 10, 196 = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte; 33, 34, 37 = AP Nr. 50 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte m. w. N.).
  • BAG, 12.04.1972 - 4 AZR 224/71

    Berufsgenossenschaft - Gehobener Verwaltungsdienst - Anwärter - Auswärtiger

    Die aufgrund ihres normativen Charakters zwischen den Parteien geltende Dienstordnung der Beklagten (vgl. Urteil vom 11. November 1971 - 2 AZR 218/70 auch zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk und in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, im Anschluß an BAG 10, 196 [199] = AP Nr. 15 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte) verweist, wovon das Landesarbeitsgericht mit Recht ausgeht, in ihren §§ 6 und 15 für die Anwärter im gehobenen Verwaltungsdienst auf die Vorschriften für Widerrufsbeamte des Bundes, mithin auch auf die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) vom 20. März 1965 (BGBl. I, S. 153).
  • BVerwG, 08.03.1967 - VI C 3.67

    Besoldungsrechtliche Einstufung eines Bediensteten - Gleichwertigkeit von

    In seinem Urteil vom 23. November 1960 - 4 AZR 106/60 - habe es betont, daß es nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes darauf ankomme, ob die frühere Tätigkeit des Bediensteten seiner nunmehrigen Tätigkeit als Inspektor mindestens gleichzubewerten sei, und zwar unabhängig davon, ob der Betreffende erst später seine zweite Verwaltungsprüfung abgelegt habe und ob früher für die ausgeübte Funktion die Ablegung der Prüfung verlangt worden sei oder nicht.
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