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   BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61   

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BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61 (https://dejure.org/1962,503)
BAG, Entscheidung vom 10.04.1962 - 3 AZR 346/61 (https://dejure.org/1962,503)
BAG, Entscheidung vom 10. April 1962 - 3 AZR 346/61 (https://dejure.org/1962,503)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebliche Versorgungszusagen - Versorgungssätze - Sätze der Sozialversicherungsrenten - Betriebliche Versorgungsregelung - Gesamtversorgungssätze - Rentenreform - Abgabe des Ruhegeldversprechens - Äußerste Grenze der Gesamtversorgung - Ermittlung vergleichbaren ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 13, 70
  • NJW 1962, 1740
  • MDR 1962, 853
  • DB 1962, 1082
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 07.04.1959 - 1 AZR 573/58

    Rentenreform - Betriebliches Ruhegeld - Kürzung - Betriebliche Ruhegeldzusagen -

    Auszug aus BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61
    Erlaß der betrieblichen VersorgungsOrdnung der Beklagten im Jahre 1952 und bei der Heufassung im Jahre 1955 gewollte Relation zwischen Versorgungssätzen und Bezügen der aktiven Arbeitnehmer ist infolge der Rentenreform erheblich verändert worden« Denn die Rentenreform des Jahres .1957 hat 5 wie schon in BAG 7, 328 (334) dargelegt ist, die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine völlig neue Grundlage gestellt« Die gesetzlichen Altersrenten sind nicht mehr wie früher bloßer Zuschuß zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, sondern sie sind heute Lebensgrundlages sie betragen nach der Rentenreform - bei den unter der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Einkommen - im Schnitt etwa 5o - 55 i» dieses Einkommens (vgl, Heißmann, Die betrieblichen Ruhegeldverpflichtungen, 4o Aufl« r, S« 128) « Es liegt auf der Hand, daß diese Erhöhung von durchschnittlich 3o # auf etwa 5o ~ 55 # sich gegenüber den betrieb.

    3» Dabei kann man allerdings nicht, wie es in BAG 7, 328 (337) und im angefochtenen Urteil geschieht, von loo io der vergleichbaren Bruttobezüge ausgehen» Bei einem Vergleich der Bruttorente mit dem Bruttoarbeitseinkommen wird nicht berücksichtigt, daß der Pensionär gegenüber dem aktiven Arbeitnehmer erheblich geringere Abzüge hat» Im Ruhestand entfallen nämlich die Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 12 $ des Bruttoarbeitseinkommens j außerdem ist die steuerliche Situation für den Pensionär günstiger als für den aktiven Arbeitnehmer (vgl" im einzelnen Ordemann, DB 19-61 So . I. 775)o Wollte man loo % des vergleichbaren Bruttoärbeitslohnes als Vergleichsmaßstab wählen, so würde mithin im Ergebnis entgegen dem eben erwähnten Grundsatz der Pensionär einen höheren Lebensstandard erhalten, als ihn der vergleichbare Arbeitnehmer hat» Geht man vom Lebensstandard aus, kann man vielmehr nur entweder loo fo der jeweiligen Nettobeträge oder aber einen entsprechenden Prozentsatz vom Bruttoarbeitseinkommen zugrunde - Io.

  • BAG, 21.11.1961 - 3 AZR 446/60

    Begriff des Ruhegeldes - Betriebliche Altersversorgung - Auslegungsregel -

    Auszug aus BAG, 10.04.1962 - 3 AZR 346/61
    Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 21 November 1961 ~ 3 AZR 446/6o - (AP Nr. 82 zu § 242 BGB Ruhegehalt) ausgesprochen, daß es einen derartigen Grundsatz als schlechthin geltende, etwa aus dem Begriff des Ruhegeldes oder der betrieblichen Altersversorgung abzuleitende Auslegungsregel (§§ 133P 157 BGB) nicht gibto Er hat aber in demselben Urteil weiter ausgeführt, daß es auch bei vorbehaltlos erteilten VersorgungsZu sagen Fälle geben kann, in denen der Pensionär nach den Grundsätzen über die Bindung der Bechtsausübung an freu und Glauben gemäß § 242 BGB die volle Zahlung des versprochenen Ruhegeldes nicht verlangen kann, weil infolge der Neuregelung der gesetzlichen Rentenversicherung und der dadurch bedingten entscheidenden Erhöhung der gesetzlichen Altersrenten einer derjenigen Faktoren grundlegend geändert worden ist, der für die Bemessung des Ruhegeldes bestimmend war0 Unter diesen Voraussetzungen ist es unter Umständen dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, daß er an der Versorgungszusage in der bisherigen Form festhält v.
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 100/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Ein Abschlag von 15 bis 20 v.H. vom Bruttoarbeitsverdienst erschien ausreichend, um die Abgabenbelastung auszugleichen, die, die vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer mit ihren Arbeitsverdiensten bestreiten mussten (vgl. zur Bruttolohnquote BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt [zu III 3 der Gründe] mit zustimmender Anm. von Heissmann).
  • BAG, 02.11.1968 - 3 AZR 296/67

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittelkläger - Rechtsmittelbeklagte - Unklare Angaben

    Das Bundesarbeitsgericht hat eine Kürzung betrieblicher Versorgungsrenten mit Rücksicht auf die von der Rertenreform eingeführten Erhöhungen der Sozialversicherungsrenten dann zugelassen, wenn betriebliche Ruhegeldsätze an den Sozialversicherungsrenten orientiert waren und durch die Auswirkung der Rentenreforra das bei der Ruhegeldzusage vorausgesetzte Verhältnis zwischen Versorgungsleistungen und Arbeitslöhnen grundlegend gestört worden ist (BAG 13, 70 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt; BAG 17, 177 [184,185] = AP Nr. 2 zu § 242 Prozeßver wirkung [zu II 3 ]).
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 74/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 143/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 101/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 77/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BAG, 28.07.1998 - 3 AZR 102/98

    Abbau einer planwidrigen Überversorgung

    Im Urteil vom 10. April 1962 (- 3 AZR 346/61 - BAGE 13, 70, 77 = AP Nr. 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu III 3 der Gründe) und im Beschluß vom 8. Dezember 1981 (- 3 ABR 53/80 - BAGE 36, 327, 341 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung, zu B III 2 b (1) der Gründe) hat das Bundesarbeitsgericht eine Bruttolohnquote von 85 % als geeignete, äußerste Grenze einer Vollversorgung angesehen.
  • BGH, 17.12.1973 - II ZR 48/71

    Genehmigung einer Wertsicherungsklausel - Zahlung einer Pension - Auslegung eines

    Soweit es sich für seine Auffassung, eine solche Vereinbarung sei erst dann "ihres Sinnes völlig beraubt", wenn das Ruhegeld das Arbeitseinkommen übersteige, auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruft, übersieht es, daß diese Rechtsprechung lediglich den ganz anders liegenden Fall betrifft, daß ein sozialversicherter Arbeitnehmer aufgrund einer generellen betrieblichen Versorgungsregelung ein zusätzliches Ruhegeld bezieht und durch eine Erhöhung der gesetzlichen Rente ein Mißverhältnis zwischen der Gesamtversorgung und den vergleichbaren Arbeitslöhnen eintritt (BAG 13, 70 = NJW 1962, 1740; vgl. auch BAG, Urt. v. 10.5.71 - 3 AZR 322/70, AP Nr. 152 zu § 242 BGB - Ruhegehalt = VM 1971, 1404).
  • BAG, 04.06.1965 - 3 AZR 43/64

    Betriebliche Unterstützungseinrichtungen - Eingetragener Verein - Vorstand -

    % 1« Bei betrieblichen Unterstützungseinrichtungen in der Form ei nes eingetragenen Vereins ist es nach §§ 40, 27 Abs« 1 BGB zulässig, daß der Vorstand vom Arbeitgeber bestellt wird, 2» Hat ein Arbeitgeber es kraft Satzung in der Hand, sich selbst zum Vorstand einer in der Rechtsform eines eingetragenen Ver eins betriebenen betrieblichen Unterstützungseinrichtung zu bestellen und hat er das in der Vergangenheit nach Ablauf sei ner jeweils dreijährigen Amtszeit mehrfach getan, so ver stößt er gegen das Gebot der loyalen Prozeßführung, wenn er in einem Rechtsstreit eines Unterstützungsempfängers gegen den eingetragenen Verein ohne sachlichen Grund seine abgelau fene Vorstandsbestellung nicht erneuert oder nicht auf andere Weise für einen funktionsfähigen Vorstand sorgt und dadurch die Durchführung eines Rechtsstreites gegen die Unter stützungseinrichtung behinderte Ein solches Verhalten ist arglistig, und der eingetragene Verein muß sich diese Arg list zurechnen lassen0 Der Verein kann sich deshalb in einem Rechtsstreit nicht auf den Mangel der gesetzlichen Vertretung (§§ 51, 52 ZPO) berufen« 5» Ein Arbeitgeber kann ein Ruhegeld mit Rücksicht auf die Aus wirkungen der Rentenreform nur dann kürzen, wenn die Ruhegeldsusage auf den durchschnittlichen Sätzen der Sozialver sicherungsrenten aufbaut und deshalb eine bestimmte Relation der Gesamtversorgungssätze (Renten aus gesetzlicher Pflicht versicherung und betriebliche Renten) zu den vergleichbaren Arbeitslöhnen Grundlage des Ruhegeldversprechens ist (BAG 13, 70 = AP Nr« 83 zu § 242 BGB Ruhegehalt)« 4" Ein Arbeitgeber verwirkt das Recht, ein-betriebliches Ruhe geld an die Auswirkungen der Rentenreform von 1957 anzu passen, wenn er von 1957 bis 1962 nichts in dieser Richtung unternommen hat (BAG 12, 51 = AP Nr« 82 zu § 242 BGB Ruhe gehalt)« .
  • BAG, 20.10.1981 - 3 AZR 59/80
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