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   BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70   

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BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70 (https://dejure.org/1970,1635)
BAG, Entscheidung vom 27.10.1970 - 1 AZR 216/70 (https://dejure.org/1970,1635)
BAG, Entscheidung vom 27. Oktober 1970 - 1 AZR 216/70 (https://dejure.org/1970,1635)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 23, 9
  • NJW 1971, 579
  • MDR 1971, 334
  • DB 1970, 2175
  • DB 1971, 293
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.01.1967 - 4 AZR 532/65

    Schadensersatz - Schlechtleistung

    Auszug aus BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70
    Das Landesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, die Widerklage müsse an der Ausschlußfrist des § 9 HTV-Bau scheitern Es beruft sich zur Begründung seiner Meinung auf das Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis darauf, daß es sich hier um einen Rückgriffsanspruch handele, der nicht vor einer Inanspruchnahme des Beklagten durch den Bauherrn fällig geworden sein könne Sie bezieht sich zur Begründung dieser Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats AP Nr. 32 zu § 4 TVG Ausschlußfristen Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ansicnt des vLandesarbeitsgenchts zuzustimmen.

    Diese Auslegung des Begriffs der Fälligkeit im Sinne von § 9 RTV-Bau steht auch im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats im Urteil AP Fr 14 zu § 4 TVG Ausschlußfri sten Dort war allerdings die Besonderheit gegeben, daß eine Abnahme tariflich vorgeschrieben war, was im Streitfall nicht m Betracht kommt Der erkennende Senat hat m der Entscheidung AF Nr. 14 aaO aber nicht nur auf die Abnahme abgestellt, sondern ausgesprochen, daß die Abnahme der spateste Zeitpunkt für die Fälligkeit sei Die Fälligkeit kann also auch nach der Entscheidung AF Nr. 14 aaO bereits vor der Abnahme eintreten, und auf die Abnahme als solche kommt es für den Eintritt der Fälligkeit nicht entscheidend an, wie der Vierte Senat m dem Urteil AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen ebenfalls ausgefuhrt hat.

    Allerdings ist der vom Vierten Senat vertretenen und vom erkennenden Senat hiermit geteilten Auffassung von Stahlhacke, BB 67, 1490, und von Sieg, Anra zu AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, widersprochen worden Der erkennende Senat nat die von der Literatur erhobenen Bedenken geprüft Es ist zuzu geben, daß ihre Berechtigung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist Gleichwohl schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des Vierten Senats an, weil nur diese geeignet ist, dem Sinn und Zweck des § 9 HIV-Bau gerecht zu werden Wenn Sieg anfuhrt, daß nach der Ansicht des Vierten Senats der Arbeitnehmer um so mehr begünstigt werde, je großer der von ihm begangene Fehler sei, ®o trifft das zu Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht so schwerwiegend, daß mit Rücksicht hierauf die Ansicht des Vierten Senats abzulehnen ware, denn je großer der Fehler des Arbeitnehmers ist, um so offenbarer ist er auch für den Arbeitgeber Diesen trifft eine Prüfung spflicht , wie der erkennende Senat schon m der Entscheidung AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlußfristen ausgesprochen hat Gotz Hueck hat dem m der Anmerkung zu jener Entscheidung zugestimmt Auch die Tarifpartner teilen offensichtlich die Ansicht, die der erkennende Senat m AP Nr. 14 aaO vertreten hat Das ergibt sich daraus, daß in dem von ihnen gemeinsam herausgege benen Kommentar (Bluraensaat-Leber-Unkelbach-Ueimer, BRTV-Bau, § 9 Anm 6) dieselbe Auffassung wie m AP 3Jr 14 aaO vertreten wird Somit kann davon ausgegangen werden, daß auch die Tarifpartner dem Begriff der Fälligkeit im Sinne von § 9 RTV-Bau in Fallen vorliegender Art die Bedeutung zugemessen haben, wie sie ihm nach der Ansicht des Vierten und des erkennenden Senats zukommt Jede andere Auffassung wurde zudem dazu fuhren, daß der Zweck der Ausschlußfrist, nämlich zu erreichen, daß nicht nach Jahr und Tag noch ein Streit ausgefochten werden muß, vernachlässigt wird Die Erreichung dieses Zwecks der tariflichen Vorschrift ist aber so wichtig, daß demgegenüber die von der Literatur hervorgehobenen Bedenken nicht durchschlagen können Die vorstehend vertretene Auffassung ist auch entgegen der Ansicht von Stahlhacke für den Arbeitgeber nicht unzumutbar Sie setzt allerdings voraus, daß dieser eine Kontrolle über seine Arbeitnehmer ausubt, die von ihm aber mit Fug und Recht gefordert werden kann Auszugehen ist von der Sorgfaltspflicnt eines ordentlichen Bauunternehmers, da angenommen werden muß, daß auch die Tarifpartner an einen solchen gedacht haben, als sie § 9 RTV-Bau vereinbarten.

  • BAG, 16.03.1966 - 1 AZR 411/65

    Tarifliche Ausschlußklausel - Entstehung einer Forderung - Rückgrifforderung -

    Auszug aus BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70
    Das Landesarbeitsgericht vertritt die Ansicht, die Widerklage müsse an der Ausschlußfrist des § 9 HTV-Bau scheitern Es beruft sich zur Begründung seiner Meinung auf das Urteil des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen Die Revision bekämpft diese Auffassung unter Hinweis darauf, daß es sich hier um einen Rückgriffsanspruch handele, der nicht vor einer Inanspruchnahme des Beklagten durch den Bauherrn fällig geworden sein könne Sie bezieht sich zur Begründung dieser Ansicht auf das Urteil des erkennenden Senats AP Nr. 32 zu § 4 TVG Ausschlußfristen Entgegen der Auffassung der Revision ist der Ansicnt des vLandesarbeitsgenchts zuzustimmen.

    Wie die Revision zutreffend bemerkt, hat der erkennende Senat zwar hinsichtlich eines Preisteilungsanspruchs zum Zeitpunkt der Entstehung oder Fälligkeit die Meinung vertreten, es komme darauf an, wann der Arbeitgeber von dem unmittelbar Geschädigten in Anspruch genommen werde (so außer in der von der Revision angeführten Entscheidung AP Nr. 32 zu § 4 TVG Ausschlußfristen auch in AP Nr. 37 au § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) Diese Auffassung des erkennenden Senats ist deshalb aufrechtzuerhalten, weil sie allein geeignet ist, un nutze Prozesse zu vermeiden und zu verhüten, daß die Arbeitsveihaltmsse unnötigerweise mit Streitigkeiten belastet werden Um solche FreistellungsanSpruche handelt es sicn dann aber nicht, wenn - wie hier - Fehler an einem Werk m Rede stehen, das herzusteilen der Arbeitgeber sicn einem Dritten gegenüber vertraglich verpflichtet hat, wobei er sich zur Herstellung des Werkes seiner Arbeitnehmer bedient Der erken- - nende Senat hat schon in seinem Urteil vom 13 Januar 1970 - 1 AZR 203/69 - darauf hingeviesen, daß möglicherweise ein Unterschied zwischen solchen Ansprüchen und Freistellungsan- Sprüchen gemacht werden müsse In jenem Urteil brauchte der Senat diese Rechtsfrage noch nicht abschließend zu entscheiden Der vorliegende Fall zwingt jedoch dazu, zu der Frage des Zeitpunkts der Fälligkeit im Sinne des § 9 RTV-Bau für den Fall Stellung zu nehmen, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer von diesem fehlerhaft erbrachten Arbeit m Anspruch nimmt.

  • BAG, 30.09.1970 - 1 AZR 535/69

    Ansprüche aus Arbeitsvertrag - Verletzung der Fürsorgepflicht - Tarifvertragliche

    Auszug aus BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70
    In Fallen vorliegender Art kommt es, worüber zwischen den Senaten des Bundesarbeitsgerichts niemals eine Meinungsverschiedenheit bestanden hat, auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitgebers von der Schlechtleistung des Arbeitnehmers, also von dem Schaden, nicht an (AP Nr. 35 zu § 4- TVG Ausschluß fristen sowie das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 30 September 1970 - 1 AZR 535/69 - mit weiteren Nachweisen) Allerdings kann sich der Arbeitnehmer, der die Kenntnisnahme des Arbeitgebers arglistig verhindert, auf den Ablauf der Ausschlußfrist nicht berufen (§ 242 BGB) Das ist im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht behauptet worden Deshalb kommt es hier auf den Zeitpunkt an, in dem die angebliche Schlechtleistung durch die Klager er bracht worden ist Das ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Januar 1964 gewesen Dagegen werden von der Revision keine begründeten Verfahrensrugen erhoben Soweit die Revision meint, insoweit sei § 139 ZPO verletzt worden, ist dieser Vortrag nicht schlüssig, es ist nicht angegeben, was die Beklagte auf eine etwaige Frage des Gerichts h m geantwortet hatte Auch § 286 ZPO kann hier nicht verletzt sein, da das Landesarbeitsgericht seine Feststellungen auf die unwiderlegten Behauptungen der Klager stutzt (Urteilsausfertigung S 20) Dagegen ware nur ein Tatbestandsberichtigungsantrag möglich gewesen, der aber nicht gestellt worden ist Der für die Entscheidung der hier streitigen Schadenersatzforderung maßgebliche Teil der Arbeit war, wie für den Senat somit bindend feststeht, im Januar 1964 beendet Dann aber ist der Schaden nicht fristgemäß geltend gemacht worden Daß das Schreiben vom 13 Marz 1964 keine ordentliche Geltend machung darstellt, fuhrt das Landesarbeitsgericht ohne Rechtslrrtura aus, dagegen wird von der Revision auch nichts vorgetragen Eine sonstige Geltendmachung ist nicht erfolgt Da der Tarifvertrag Schriftform erfordert, ist die Lohnembehaltung ohne Bedeutung Die erste Geltendmachung ist also mit der Zustellung der Widerklage am 24 April 1964 erfolgt Mit Recnt geht daher das Landesarbeitsgericht davon aus, daß die Ausschlußfrist versäumt ist.
  • BAG, 03.02.1961 - 1 AZR 140/59

    Ausschlußklausel - Unbekannte Ansprüche - Fälligkeit - Mangelhafte Arbeit -

    Auszug aus BAG, 27.10.1970 - 1 AZR 216/70
    Allerdings ist der vom Vierten Senat vertretenen und vom erkennenden Senat hiermit geteilten Auffassung von Stahlhacke, BB 67, 1490, und von Sieg, Anra zu AP Nr. 35 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, widersprochen worden Der erkennende Senat nat die von der Literatur erhobenen Bedenken geprüft Es ist zuzu geben, daß ihre Berechtigung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist Gleichwohl schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des Vierten Senats an, weil nur diese geeignet ist, dem Sinn und Zweck des § 9 HIV-Bau gerecht zu werden Wenn Sieg anfuhrt, daß nach der Ansicht des Vierten Senats der Arbeitnehmer um so mehr begünstigt werde, je großer der von ihm begangene Fehler sei, ®o trifft das zu Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht so schwerwiegend, daß mit Rücksicht hierauf die Ansicht des Vierten Senats abzulehnen ware, denn je großer der Fehler des Arbeitnehmers ist, um so offenbarer ist er auch für den Arbeitgeber Diesen trifft eine Prüfung spflicht , wie der erkennende Senat schon m der Entscheidung AP Nr. 14 zu § 4 TVG Ausschlußfristen ausgesprochen hat Gotz Hueck hat dem m der Anmerkung zu jener Entscheidung zugestimmt Auch die Tarifpartner teilen offensichtlich die Ansicht, die der erkennende Senat m AP Nr. 14 aaO vertreten hat Das ergibt sich daraus, daß in dem von ihnen gemeinsam herausgege benen Kommentar (Bluraensaat-Leber-Unkelbach-Ueimer, BRTV-Bau, § 9 Anm 6) dieselbe Auffassung wie m AP 3Jr 14 aaO vertreten wird Somit kann davon ausgegangen werden, daß auch die Tarifpartner dem Begriff der Fälligkeit im Sinne von § 9 RTV-Bau in Fallen vorliegender Art die Bedeutung zugemessen haben, wie sie ihm nach der Ansicht des Vierten und des erkennenden Senats zukommt Jede andere Auffassung wurde zudem dazu fuhren, daß der Zweck der Ausschlußfrist, nämlich zu erreichen, daß nicht nach Jahr und Tag noch ein Streit ausgefochten werden muß, vernachlässigt wird Die Erreichung dieses Zwecks der tariflichen Vorschrift ist aber so wichtig, daß demgegenüber die von der Literatur hervorgehobenen Bedenken nicht durchschlagen können Die vorstehend vertretene Auffassung ist auch entgegen der Ansicht von Stahlhacke für den Arbeitgeber nicht unzumutbar Sie setzt allerdings voraus, daß dieser eine Kontrolle über seine Arbeitnehmer ausubt, die von ihm aber mit Fug und Recht gefordert werden kann Auszugehen ist von der Sorgfaltspflicnt eines ordentlichen Bauunternehmers, da angenommen werden muß, daß auch die Tarifpartner an einen solchen gedacht haben, als sie § 9 RTV-Bau vereinbarten.
  • LAG Thüringen, 27.09.2000 - 9 Sa 630/99

    Ausbildungsvergütung: tarifliche Ausschlussfrist - Hinweispflicht der Ausbilders

    Hierzu zählt vor allem ihre Funktion Klarheit zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses darüber zu schaffen, ob und welche Ansprüche noch bestehen, mithin in einem überschaubaren Zeitraum Gewißheit darüber eintreten zu lassen, mit welchen Ansprüchen die jeweils andere Partei noch zu rechnen hat (BAG vom 26.04.1978, 5 AZR 62/77, AP Nr. 64 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG vom 18.12.1984, 3 AZR 383/82, DB 1985, 658 - 659; BAG vom 27.10.1970, 1 AZR 216/70, BAGE 23, 9; BAG vom 03.11.1961, 1 AZR 302/60, SAE 1962, 155).
  • BAG, 18.01.1974 - 3 AZR 3/73

    Ausschlußfristen - Versäumnisurteil - Einspruch des Beklagten - Klageeinreichung

    Demgegenüber hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 197o (BAG 23, 9 2 /977 = AP Nr. 3 zu § 35 ZPO unter I 5 der Gründe) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Verwerfung im prozeßrechtlichen Schrifttum nicht einheitlich verwandt wird.
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