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   BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79   

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BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79 (https://dejure.org/1982,89)
BAG, Entscheidung vom 03.08.1982 - 3 AZR 503/79 (https://dejure.org/1982,89)
BAG, Entscheidung vom 03. August 1982 - 3 AZR 503/79 (https://dejure.org/1982,89)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als Gegenstand einer Nebenabrede - Voraussetzungen für die Einordnung einer Vereinbarung als Nebenabrede - Voraussetzungen für die Bindung des Arbeitgebers an eine betriebliche Übung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 39, 271
 
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Wird zitiert von ... (107)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 09.02.1972 - 4 AZR 149/71

    Nebenabreden - Schriftliche Vereinbarung - Schriftform - Nörvenicherlasse -

    Auszug aus BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts betrachtet eine Vereinbarung dann als Nebenabrede, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, zB betriebliche Sozialleistungen, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (BAG Urteil vom 1972-02-09 4 AZR 149/71 = AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-05-18 4 AZR 47/76 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-12-07 4 AZR 383/76 = AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

    Es handelt sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform im Sinne des § 126 BGB (vgl. dazu BAG, Urteil vom 9. Februar 1974 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT, mit weiteren Nachweisen).

    Als Nebenabrede betrachtet der Vierte Senat eine Vereinbarung dann, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen wie Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7.Dezember 1977 - 4 AZR 383/76- AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

  • BAG, 05.02.1971 - 3 AZR 28/70

    Betriebliche Übung - Bindende Wirkung - Verpflichtungswille - Betriebliche

    Auszug aus BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79
    Sie begründet vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (statt aller: Urteil des Senats vom 5. Februar 1971, BAG 23, 213 ff., 219 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 c der Gründe).

    Die Wirkung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung oder eines bestimmten Verhaltens tritt im Rechtsverkehr nicht deshalb ein, weil der Erklärende einen bestimmten Willen hat; sie ergibt sich vielmehr daraus, daß der Erklärende seinen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen dem Erklärungsempfänger gegenüber äußert (BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung zu I 2 b der Gründe mit weiteren Nachweisen).

  • BAG, 18.05.1977 - 4 AZR 47/76

    Pauschalierte Fliegerzulage - Tarifliche Nebenabrede - Gesetzliche Schriftform -

    Auszug aus BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts betrachtet eine Vereinbarung dann als Nebenabrede, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, zB betriebliche Sozialleistungen, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (BAG Urteil vom 1972-02-09 4 AZR 149/71 = AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-05-18 4 AZR 47/76 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-12-07 4 AZR 383/76 = AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

    Als Nebenabrede betrachtet der Vierte Senat eine Vereinbarung dann, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen wie Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7.Dezember 1977 - 4 AZR 383/76- AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

  • BAG, 07.12.1977 - 4 AZR 383/76

    Zuschußzahlung - Krankenvereinsbeiträge - Nebenabrede - Schriftformerfordernis -

    Auszug aus BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79
    Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts betrachtet eine Vereinbarung dann als Nebenabrede, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, zB betriebliche Sozialleistungen, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (BAG Urteil vom 1972-02-09 4 AZR 149/71 = AP Nr. 1 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-05-18 4 AZR 47/76 = AP Nr. 4 zu § 4 BAT; BAG Urteil vom 1977-12-07 4 AZR 383/76 = AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

    Als Nebenabrede betrachtet der Vierte Senat eine Vereinbarung dann, wenn es um Leistungen geht, die besondere Aufwendungen des Arbeitnehmers ausgleichen sollen und nicht als eigentliches Arbeitsentgelt anzusehen sind, z. B. betriebliche Sozialleistungen wie Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Trennungsentschädigung oder pauschalierter Aufwendungsersatz (Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT; Urteil vom 18.Mai 1977 - 4 AZR 47/76 - AP Nr. 4 zu § 4 BAT; Urteil vom 7.Dezember 1977 - 4 AZR 383/76- AP Nr. 5 zu § 4 BAT).

  • BAG, 06.09.1972 - 4 AZR 422/71

    Zusage einer höheren Vergütung - Nebenabrede - Arbeitsvertrag - Konstitutive

    Auszug aus BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79
    Danach kann die Zusage einer höheren als der tarifvertraglichen Arbeitsvergütung nicht eine Nebenabrede betreffen (z. B. BAG, Urteil vom 6. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP Nr. 2 zu § 4 BAT).
  • BAG, 13.11.1986 - 6 AZR 567/83

    Bereitschaftsdienst: Schulhausmeister - übertarifliche Leistungen bei Belegung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung; BAGE 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV-Arb Bundespost = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 8 = AR-Blattei Betriebsübung, Entscheidung 9; Urteil vom 9. Juli 1985 - 1 AZR 631/80 - DB 1986, 230; Urteil vom 4. September 1985 - 7 AZR 262/83 - AP Nr. 22 zu § 242 BGB Betriebliche Übung = SAE 1986, 281, mit zust. Anm. von Hromadka = EzA § 242 BGB Betriebliche Übung Nr. 16, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 5. Februar 1986 - 5 AZR 632/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, jeweils m. w. N.) kommt es dabei für die Begründung eines Anspruchs durch betriebliche Übung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit Verpflichtungswillen handelt.

    Mit dieser Begründung hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Zusage von Trennungsentschädigung (ebenso wie der Vierte Senat - BAGE 40, 126 ff., aaO) für eine Nebenabrede gehalten, während er die Übertragung zusätzlicher Reinigungsarbeiten auf Schulhausmeister die unter den Bezirkszusatztarifvertrag zum BAT für Schulhausmeister bei kommunalen Arbeitgebern in Nordrhein-Westfalen fielen (Urteil vom 12. Juli 1983 - 3 AZR 129/81 - AP Nr. 9 zu § 17 BAT), die Zahlung eines höheren Wechselschichtzuschlags anstelle des tariflich vorgeschriebenen Schichtzuschlags (BAGE 39, 271, 275 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79], aaO) und die Anrechnung einer Pause auf die Arbeitszeit bei der Deutschen Bundespost (Urteil vom 8. März 1983 - 3 AZR 284/80 -, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen) als Hauptabrede angesehen hat.

  • BAG, 26.05.1993 - 4 AZR 130/93

    Zulage bei Heimerziehung

    Die Bindungswirkung tritt ein, wenn die Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers darauf vertrauen durften, die Leistung solle auch für die Zukunft gewährt werden (BAGE 52, 33, 49 = AP Nr. 12 zu § 4 BAT, zu 5 der Gründe; BAG Teil-Urteil vom 5. Februar 1971, BAGE 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe; BAG Urteil vom 3. August 1982, BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu II 2 der Gründe).

    Entscheidend ist allein, ob der Arbeitnehmer aus dem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers auf diesen Willen schließen durfte (BAG Teil-Urteil vom 5. Februar 1971, BAGE 23, 213, 220 = AP, aaO; BAG Urteil vom 3. August 1982, BAGE 39, 271, 276 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

  • BAG, 27.03.1987 - 7 AZR 527/85

    Betriebsübung - Schriftform

    Das Bundesarbeitsgericht hat diese Folge aber dann nicht angenommen, wenn die Schriftformklausel Bestandteil einer tariflichen Regelung ist, die für einen nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer einzelvertraglich übernommen worden ist (BAGE 37, 228, 234 ff. = AP Nr. 8 zu § 4 BAT; BAGE 39, 271, 274 [BAG 03.08.1982 - 3 AZR 503/79] = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 b der Gründe).
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