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   BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82   

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BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82 (https://dejure.org/1984,2143)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1984 - 6 AZR 35/82 (https://dejure.org/1984,2143)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 (https://dejure.org/1984,2143)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Baugewerbe - Konkursausfallgeld - Urlaubsgeld - Erstattungsanspruch

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 114
  • NJW 1985, 1725 (Ls.)
  • ZIP 1985, 493
  • NZA 1985, 365
  • BB 1985, 659
  • JR 1986, 176
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 30.11.1977 - 12 RAr 99/76

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei der Gewährung von Konkursausfallgeld -

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Im Interesse der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber soll ein Schutz vor Ausfällen geschaffen werden, die dadurch entstehen, daß Arbeitnehmer im Interesse der Erhaltung des Arbeitsplatzes auch ohne Lohnzahlungen noch einige Zeit weiter arbeiten (BSGE 41, 121, 123 f.; BSG vom 30. November 1977 - 12 RAr 99/76 -, AP Nr. 3 zu § 141 b AFG).

    Unter diesen - im Vergleich zum Urlaubskassenverfahren - völlig anders gearteten Schutz fällt auch das Urlaubsentgelt, welches für die Urlaubstage vor Konkurseröffnung zu zahlen gewesen wäre (vgl. BSG vom 1. Dezember 1976 - 7 RAr 136/75 - und vom 30. November 1977 - 12 RAr 99/76 -, AP Nr. 1 und 3 zu § 141 b AFG).

  • BAG, 04.06.1977 - 5 AZR 663/75

    Konkursausfallgeld - Konkursverwalter - Urlaubsentgelt - Massenschuld

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Qualitative Unterschiede der Leistungen der Bundesanstalt und der Urlaubskasse ergeben sich auch daraus, daß die Zahlung von Konkursausfallgeld anders als die Befriedigun g von Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO keine aus reichende Masse voraussetzt (Gagel, aaO) und der gesetzliche Forderungsübergang nach § 141 m AFG nicht - wie üblich (vgl. §§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1 BGB, 1542 RVO, 4 LFG) - mit der Leistungsgewährung durch den neuen Gläubiger eintritt, sondern bereits mit der Antragstellung (§ 141 m Abs. 1 AFG; vgl. dazu BAG 29, 211 = AP Nr. 4 zu § 59 KO; 38, 1 = AP Nr. 1 zu § 141 m AFG).

    Durch § 141 m AFG sind der Bundesanstalt nur solche Ansprüche gegenüber dem Kläger eingeräumt, die auch der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinschuldnerin hatte (Gagel, aaO, § 141 m Rz 1; BAG 29, 211).

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Diese vertrauensbildende Wirkung der KonkursausfallVersicherung, die auch dem Arbeitgeber mittelbar zugute kommt, rechtfertigt es, ihn zu den Beiträgen der Versicherung heranzuziehen, ohne ihn für den Fall ihrer Inanspruchnahme von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen (ßSG SozR 4100, § 186 a Nr. 9 Winterbauförderung; BVerfGE 11, 105; 14, 312, 318).
  • BSG, 23.03.2006 - B 11a AL 29/05 R

    Insolvenzgeld - Arbeitsentgeltanspruch - Berücksichtigung vereinbarter variabler

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Im Interesse der Arbeitnehmer wie auch der Arbeitgeber soll ein Schutz vor Ausfällen geschaffen werden, die dadurch entstehen, daß Arbeitnehmer im Interesse der Erhaltung des Arbeitsplatzes auch ohne Lohnzahlungen noch einige Zeit weiter arbeiten (BSGE 41, 121, 123 f.; BSG vom 30. November 1977 - 12 RAr 99/76 -, AP Nr. 3 zu § 141 b AFG).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Diese vertrauensbildende Wirkung der KonkursausfallVersicherung, die auch dem Arbeitgeber mittelbar zugute kommt, rechtfertigt es, ihn zu den Beiträgen der Versicherung heranzuziehen, ohne ihn für den Fall ihrer Inanspruchnahme von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen (ßSG SozR 4100, § 186 a Nr. 9 Winterbauförderung; BVerfGE 11, 105; 14, 312, 318).
  • BAG, 14.12.1977 - 5 AZR 326/76

    Tarifverträge - Bau - Verfahrenstarifvertrag für die Sozialkassen des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Die Beiträge zur Ur laubsausgleichskasse sind infolgedessen als rückstellungsähnliche Aufspeicherung von Mitteln anzusehen (BAG vom 14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 -, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen), die nur aus Gründen der Arbeitnehmerfluktuation im Baugewerbe in einer überbetrieblichen Einrichtung erfolgt (Sperner/Brocksiepe/ Egger/Henrich/Unkelbach, Die Sozialkassen der Bauwirtschaft, Kommentar 1976, Anm. 26 zu § 8 BRTV, S. 260; Anm. 21 zu § 4 Verf-TV, S. 418; LAG Düsseldorf vom 20. Februar 1975, DB 1975, 1465).
  • BSG, 01.12.1976 - 7 RAr 136/75

    Konkursausfallgeld für ausgefallenes Urlaubsentgelt

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Unter diesen - im Vergleich zum Urlaubskassenverfahren - völlig anders gearteten Schutz fällt auch das Urlaubsentgelt, welches für die Urlaubstage vor Konkurseröffnung zu zahlen gewesen wäre (vgl. BSG vom 1. Dezember 1976 - 7 RAr 136/75 - und vom 30. November 1977 - 12 RAr 99/76 -, AP Nr. 1 und 3 zu § 141 b AFG).
  • LAG Düsseldorf, 20.02.1975 - 14 Sa 1227/74
    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Die Beiträge zur Ur laubsausgleichskasse sind infolgedessen als rückstellungsähnliche Aufspeicherung von Mitteln anzusehen (BAG vom 14. Dezember 1977 - 5 AZR 326/76 -, AP Nr. 1 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen), die nur aus Gründen der Arbeitnehmerfluktuation im Baugewerbe in einer überbetrieblichen Einrichtung erfolgt (Sperner/Brocksiepe/ Egger/Henrich/Unkelbach, Die Sozialkassen der Bauwirtschaft, Kommentar 1976, Anm. 26 zu § 8 BRTV, S. 260; Anm. 21 zu § 4 Verf-TV, S. 418; LAG Düsseldorf vom 20. Februar 1975, DB 1975, 1465).
  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Damit ist die von den Vorinstanzen übersehene Unklarheit beseitigt, welcher Teil der Forderiingen gegen die Beklagte Gegenstand seiner Klage ist (vgl. BGHZ 11, 192; BAG 30, 190).
  • BAG, 20.10.1982 - 4 AZR 1211/79

    Urlaub - Lohnausgleich - Zusatzversorgung - Baugewerbe - Entstehung von

    Auszug aus BAG, 25.10.1984 - 6 AZR 35/82
    Die Beitragsansprüche der Sozialkassen des Baugewerbes entstehen, sobald Lohnansprüche der Arbeitnehmer begründet worden sind (BAG 40, 262 = AP Nr. 45 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 163/79

    Urlaubskasse - Malerhandwerk - Lackiererhandwerk - Beitragspflicht des

  • BGH, 11.11.2020 - 1 StR 328/19

    Urkundenfälschung (Begriff der unechten Urkunde: Einverständnis des aus der

    Mit diesem ?Wiederabrufen? veranlasste er die Verantwortlichen der ULAK zur Auszahlung der zuvor durch die Beitragsabführungen entstandenen Beitragsguthaben, die die Kasse ?ansammelt und treuhänderisch verwaltet? (zum Zweck des Urlaubskassenverfahrens: BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 Rn. 19 f., BAGE 47, 114).
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 60/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Arbeitnehmeransprüche bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 AltersteilzeitG, wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskassen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Aufstockungsbeträge errichtet werden können) .
  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Arbeitnehmeransprüche bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 AltersteilzeitG, wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskassen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Aufstockungsbeträge errichtet werden können) .
  • BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20

    Betrug

    Dies wird durch den Umstand, dass die SOKA-Bau die von den Arbeitgebern zu zahlenden Beträge ansammelt und hiermit im Rahmen ihrer Zwecksetzung wirtschaftet (vgl. zum Zweck des Urlaubskassenverfahrens: BAG, Urteil vom 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 Rn. 19 f.), nicht in Frage gestellt, zumal das Urlaubskassenverfahren die Bezahlung gleichmäßig auf alle Arbeitgeber der Branche verteilen soll (BAG aaO Rn. 19 mwN).
  • LAG Hessen, 14.03.1988 - 14 Sa 1047/87

    Erstattung von Urlaubsansprüchen im Konkurs; Anforderungen an die Aufrechnung mit

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  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 722/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Die rechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgebern, gemeinsamer Einrichtung und Arbeitnehmern können so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Arbeitnehmeransprüche bleibt und die gemeinsame Einrichtung aus den Beiträgen Rückstellungen bildet, die die Grundlage für Erstattungsleistungen an den Arbeitgeber bilden (vgl. zum Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 47, 114; vgl. auch § 9 Abs. 2 AltersteilzeitG, wonach gemeinsame Einrichtungen als Ausgleichskassen zur Erstattung der vom Arbeitgeber geleisteten Aufstockungsbeträge errichtet werden können) .
  • LAG Hessen, 20.01.2023 - 10 Sa 725/22
    Sie sind Treuhänder in Bezug auf die eingenommenen Beiträge (vgl. BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - NZA 1985, 365).
  • BAG, 20.02.2001 - 9 AZR 661/99

    Berichtigung der Lohnnachweiskarte im Baugewerbe

    Das auf Beitragserhebung und Erstattung gezahlter Urlaubsvergütungen aufbauende Urlaubskassensystem (vgl. BAG 25. Oktober 1984 - 6 AZR 35/82 - BAGE 47, 114) setzt vielmehr die Feststellung voraus, in welcher Höhe der Verwalter im Laufe des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Forderung tatsächlich berichtigt.
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